Lebensversicherungen zum Schein – Kunden im Bermudadreieck

Wie Kunden mit Lebensversicherungsmänteln aufs Glatteis geführt werden
Ein vermeintlich eleganter Weg sein Geld vor dem Fiskus zu verstecken ist der Abschluß einer Lebensversicherung im Ausland, etwa in Bermuda oder Liechtenstein. Denn dann ist Konto- und Depotinhaber eine Versicherungsgesellschaft. Derartige Konten werden beispielsweise in Deutschland, Singapur oder der Schweiz geführt. Allerdings verschwinden im Bermudadreieck regelmäßig Schiff e und Flugzeuge spurlos, gelegentlich auch Anlagegelder.
Kein Versicherungsprodukt?
Für Deutsche besteht die Gefahr, daß es sich steuerlich betrachtet um gar kein Versicherungsprodukt handelt, etwa weil es keinen ausreichenden Todesfallschutz gibt oder die Depotverwaltung im Lebensversicherungsmantel individuell auf Weisung des Anlegers erfolgt. Mitunter wird auf dieses Risiko im Kleingedruckten hingewiesen, beispielsweise mit dem Satz „Es besteht keine Garantie, dass Life Portfolio International im Domizil des Kunden als Lebensversicherung anerkannt wird.“

Betroffene Kunden müßten die laufenden Erträge dann wie solche ohne Versicherungsmantel laufend versteuern, oder aber zur eigenen Absicherung eine verbindliche Auskunft des Finanzamtes einholen – beides ist meist unerwünscht, weil es zu lästigen Fragen des Finanzamtes nach der Herkunft der Gelder führt. Auf sogenannte Steuergutachten renommierter Kanzleien zur Vertriebsunterstützung darf man sich hingegen nicht verlassen.

Kein erlaubter Vertrieb über Banken in Deutschland?
Das OLG Hamburg (Urteil vom 3.7.2002, Az. 14 U 36/02) verurteilte einen Vermittler von im Inland nicht zugelassenen Versicherungen. Es ist für Versicherungsagenten einschließlich Kreditinstituten, sowie Versicherungsmakler im In- und Ausland nicht möglich irgendeine Lebensversicherung oder irgendeinen Versicherungsmantel einem deutschen Kunden zu vermitteln, sofern es dafür keine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gibt oder – nur für EWR-Versicherer – der Vertrieb im freien Dienstleistungsverkehr erfolgt. In allen anderen Fällen liegt eine unerlaubte Handlung vor, so daß die Vermittler – auch Banken mit ihren Beratern – persönlich für etwaige Schäden haften, einschließlich Rückabwicklung – zudem droht regelmäßig ein Bussgeld.
Noch brisanter wird es, wenn zusätzlich gegen die „Gemeinsame Erklärung über eine zwischenstaatliche Vorgehensweise zur Verbesserung der Steuerehrlichkeit im grenzüberschreitenden Bereich und zur Umsetzung des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)“ verstoßen wurde.

Urlaub in Bermuda?
Wenn es Mittelsleuten und Vermittlern nicht gestattet ist, eine nicht in Deutschland zugelassene Versicherung zu vermitteln bleibt nur der Weg über eine sogenannte Korrespondenzversicherung. Der Kunde müßte sich ohne Mitwirkung oder Begleitung irgendeines Vermittlers direkt ins Ausland zum Versicherer begeben, um dort seinen Versicherungsvertrag abzuschließen, oder sich sonstwie direkt an den Versicherer wenden. Diese Mühe wollen jedoch einige Privatbanken ihren Kunden gerne ersparen, und vermitteln trotzdem – was dann illegal und strafbar ist, §§ 144, 144a Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG). Böse Zungen behaupten, gelegentlich mag auch der Umstand eine Rolle spielen, dass bei Korrespondenzversicherungen keine Vermittlung und damit auch keine Provisionszahlung erfolgen kann.

Schadensersatz aus unerlaubter Handlung
Das Versicherungsaufsichtsgesetz dient auch dem Kundenschutz. Liegt beim Vertrieb keine notwendige Zulassung vor, beispielsweise bei Versicherungsmänteln aus Bermuda oder Inhaberobligationen aus den British Virgin Islands, so haften die Beteiligten aus unerlaubter Handlung, wie der Bundesgerichtshof (BGH) längst entschieden hat (Urteil vom 21.04.2005, Az. III ZR 238/03). Dabei sollte nicht vergessen werden, daß auch Gehilfen aller Art regelmäßig persönlich nach § 830 II BGB in der Haftungsverantwortung stehen (BGH, Urteil vom 15.05.2012, Az. VI ZR 166/11). Der Kreis der Verantwortlichen schließt auch zwischengeschaltete (Struktur-)Vertriebe und deren Untervermittler mit ein (BGH, Urteil vom 14.05.2012, Az. II ZR 69/12). Kunden, die sich auf dem Korrespondenzweg an einen ausländischen Versicherer wenden, sind hingegen von diesem Schutz nicht umfasst.

Dr. Johannes Fiala
Peter A. Schramm

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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