Musterverfahren – gibt es nicht

Wie man Sammelklagevereinen das Spiel verdirbt

 

Findige Verbraucher-Anwälte und selbsternannte Verbraucher- Interessenvereine versuchen als sogenannte „Sammelklagevereine“ mit (in Deutschland gar nicht möglichen) Musterklagen Umsatz zu generieren. Einzige Ausnahme stellt das „Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten“ dar, wenn es sich insbesondere um öffentliche Kapitalmarktinformationen bzw. vertragliche Erfüllungsansprüche nach dem „Wertpapiererwerbsund Übernahmegesetz“ handelt.

Dies ist jedoch die praktische Ausnahme, wie im Fall der Telekom-Aktie. Die Marketingidee einer Verfahrensbündelung erscheint zunächst gut, denn gerade im Finanzanlage- und Versicherungsgeschäft sind oft Massen von Verbrauchern von der gleichen Problematik und nicht selten gegenüber dem gleichen potenziellen Prozessgegner betroffen. Der einzelne Verbraucher hat womöglich einen Anspruch auf Schadenersatz, doch weiß er noch nichts davon, oder der Betrag ist nicht hoch genug, dass er sich die Mühe einer Rechtsverfolgung machen würde.

Und auch für Anwälte steht bei im Einzelfall oft zu geringen Streitwerten die Mühe der Recherche und Einarbeitung in keinem Verhältnis zum berechnungsfähigen Honorar. In der Praxis gehen oft nur etwa 3% der Anspruchsteller zum Anwalt bzw. nur etwa 1% vor Gericht. Wenn aber der Anwalt oder der mit ihm zusammenarbeitende Verbraucherverein das Konzept aktiv an potenzielle Mandanten vertreibt, kann sich der mögliche Umsatz vervielfältigen und der Aufwand sich durchaus rechnen.

Dann sieht sich Bank, Versicherung oder Vertrieb mit einer Masse möglicher Gegner konfrontiert, die von nahezu gleichgelagerten Fallgestaltungen ausgehen. Der Gedanke, dann eine oder wenige „Musterklagen“ anzustrengen, und nach positivem Urteil anschließend auch die Forderungen für die übrige Masse einzufordern, liegt nahe. Und so stellt sich die Frage, wie man als Beklagter damit umgehen sollte. Ansatz hierbei muss sein: dass es generell gar keine Sammelklageverfahren gibt – und Musterklagen nur in ganz engen Grenzen. Jeder Fall ist grundsätzlich ein eigener und muss vom Gericht als eigener erneut behandelt werden.

Denn Rechtskraft kann bei gerichtlicher Entscheidung nur zwischen den betroffenen Parteien des Gerichtsverfahrens entstehen: Allein das Verfassungsgericht kann ein Gesetz „kassieren“, so dass auch Nichtbeteiligte des Verfahrens betroffen sind, wie das aktuelle Beispiel der Pendlerpauschale zeigt. Insofern bedeutet ein verlorenes Verfahren, dass man es beim nächsten womöglich sogar gleichgelagerten Fall besser machen kann. Verfahren werden nicht selten fehlerhaft geführt – dann ist das Urteil nicht besser als es der Vortrag des Beklagten war, also im Ergebnis auch fehlerhaft. Mit einem neuen besseren Vortrag hat also der Beklagte auch eine neue Chance. Meist lassen sich zudem gute Gründe finden, weshalb der weitere Fall doch anders gelagert ist. Das Zivilprozessrecht gibt weitere Möglichkeiten – so hat man einen Anspruch auf den gesetzlichen Richter. Gibt es einen anderen Gerichtsstand, so wird das neue Gericht vielleicht einer anderen Einschätzung folgen.

Ist der Gerichtsstand der gleiche, so kann dennoch gemäß der Geschäftsverteilung eine andere Kammer bzw. ein anderer Senat zuständig sein – z. B. wenn der Anfangsbuchstabe des Nachnamens des Klägers abweicht. Alle Beweismittel müssen erneut erhoben werden – eventuelle Zeugen sagen womöglich bei genauerem Nachfragen etwas anderes aus. Sachverständige könnten wegen des ersten Verfahrens als befangen erklärt werden – der neue Sachverständige kommt mit Sicherheit zu einem mindestens in Nuancen abweichenden Ergebnis. Verbraucheranwälte haben es in aller Regel auf ein Urteil abgesehen.

Kommt es dazu, so wird es breit publiziert, und zur Werbung neuer Mandanten genutzt. Dann muss sich der Beklagte auf eine weitere Zunahme von potenziellen Klägern einstellen. Besser ist, es erst gar nicht zu einem Urteil – zumindest nicht einem publizierbaren – kommen zu lassen. Eine Möglichkeit dazu ist, das Verfahren durch umfangreiche Beweisaufnahmen und Anträge in die Länge zu ziehen – prozesstaktisch gibt es dabei viele Möglichkeiten.

Die Arbeitsüberlastung der Gerichte führte bereits zur Feststellung, dass 11 Jahre Verfahrensdauer noch verfassungsgemäß sind – 23 Jahre jedoch nicht mehr. Selbst wenn z. B. die Falschberatung gegeben erscheint – die Schadenhöhe muss auch noch bewiesen werden, was oft viel schwieriger ist, einschließlich der Frage, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist.

Die Herbeiziehung z. B. eines versicherungsmathematischen Privatgutachters hat hier schon manche Schadenberechnung als abenteuerlich erwiesen. Jeder einzelne Punkt kann bestritten werden – Verfahrensdauern von Jahren und über mehrere Instanzen sind dann oft die Folge. So sagte jüngst ein Banker auf dem Lande zu seinem Ex-Kunden „Sie mögen ja völlig im Recht sein – aber ein letztinstanzliches Urteil werden Sie jedenfalls in diesem Ihrem Leben nicht mehr erreichen“. Erben sind regelmäßig an einer Beilegung von Konflikten durch Vergleich wesentlich interessierter. Auch die frühzeitige Aufnahme von Vergleichsverhandlungen gehört dazu – dem Anwalt wird nichts weiter übrig bleiben, als seinem Mandanten die wirtschaftliche Entscheidung über den angebotenen guten Vergleich zu überlassen, auch wenn er als „Verbraucher“-Anwalt lieber ein Urteil hätte.

Der Vergleich muss nicht die Anerkennung einer Rechtspflicht bedeuten – u. U. war es ja ein guter Kunde, der zwar völlig im Unrecht ist, den man aber aus Werbegründen nicht mit seinem Problem alleine lassen möchte. Dies muss für die nächsten möglichen Kläger dann nicht gelten – wenn deren Forderungen bis dahin nicht ohnehin verjährt sind oder sie das Interesse an der Weiterverfolgung im Laufe der langen Jahre verloren haben. Nicht selten hat der Verbraucher keine ausreichende Kriegskasse, oder muss befürchten, dass es zu Beeinträchtigungen bei anderen Verträgen mit dem gleichen Geschäftspartner kommt.

 

Interessengemeinschaften lassen sich auch von „Betroffenen“ selbst initiieren:

So wurde im Bankbereich ein Büro bekannt, welches tausende Anleger eingesammelt haben soll, über Jahre mit hübschen Rundschreiben versorgte, einige wenige Verfahren mit Bravour verloren hat, und derweil die Ansprüche der übrigen Anspruchsteller ohne individuelle Fallprüfung derweil verjährt sind. Aber auch schlicht fahrlässige Untätigkeit bei gewerblichen Anbietern zur Nachforderung von Versicherungsansprüchen kann zur massenhaften Verjährung führen.

Gemeinsam ist solchen Angeboten, dass diese von der Komplexität denkbarer Ansprüche und Vielzahl potenzieller Gegner (womöglich darunter der Initiator der Gemeinschaft) ablenken, durch einseitige Ausrichtung auf einen einzigen Gegner und bestimmte ausgewählte Anspruchsgründe. Auch dies kann dem verklagten Finanzdienstleister im Prozess zugute kommen. Mancher Anlegerschutz-, Versicherungsopfer- oder Verbraucheranwalt wurde aus „seinen“ Verfahren auch schon hinausgeschossen, weil es verboten ist für einen konkreten Auftrag zu werben – beispielsweise durch Anlegerrundschreiben an bekanntlich Betroffene oder durch Einschaltung eines (ggf. mitgegründeten) „Vereins“. Erst recht ist die Bezahlung für Auftragsvermittlung, z. B. durch „Spende“ an Interessengemeinschaften unlauter – Angebote auf Honorarabgabe bis zu 70% soll es geben.

Und schließlich bekam mancher noch als gemeinnützig anerkannte Verein, der eigentlich ein Gewerbe als Marketingagentur betreibt, bereits erfolgreichen Besuch von der Steuerfahndung. Auch beim Anlegerschutzanwalt rückt die Finanz gelegentlich an, wenn er etwa die gewerblichen Geschäfte der Interessengemeinschaft neben seinen Mandaten managt. Ein Hausbesuch der Staatsanwaltschaft kommt in der Praxis ebenfalls vor, wenn Interessengemeinschaften nebenbei ohne Erlaubnis die Rechtsberatung betreiben, eventuell noch zusätzlich u. a. Versicherungen vermitteln.

Hilft dies alles nichts – und hat der Verbraucheranwalt es auf ein Urteil abgesehen, so kann man den Anspruch auch noch kurzerhand anerkennen, bevor es zu einem absehbaren Urteil kommt. Dann gibt es ein Anerkenntnisurteil, das aber keinerlei Urteilsgründe enthält und damit nicht wirklich werbewirksam publizierbar ist – für den Verbraucheranwalt letztlich ein enttäuschendes Ergebnis. Die Anerkennung kann dabei ruhig auch aus rein wirtschaftlichen Gründen erfolgen – weil der Aufwand, den an sich gar nicht gegebenen Rechtsanspruch abzuwehren, einfach zu hoch geworden ist.

Dies bringt zumindest den Verbraucheranwalt um den Lohn seiner Bemühungen – denn an dem wirtschaftlichen Ausgang nur des einen Einzelfalls war er ja nicht wirklich interessiert. Solches Verhalten kann dazu führen, dass man sich als potenzielles Opfer von Verbraucheranwälten völlig disqualifiziert – diese finden nämlich noch genug andere Opfer, die sich nicht als Spielverderber erweisen.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.schornsteinfeger.de (veröffentlicht im Schornsteinfeger Handwerk 03.2009, Seite 41-43)

und

www.hm-infinity.de (veröffentlicht im Halstenbeker Magazin 01-2009, Seite 20-21)

und

www.kohlhammer.de (veröffentlicht in Der Gemeindehaushalt 07-2010, Seite 158-159)

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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