Neuer Zündstoff aufgrund der Auslegung des LAG-Urteils zur Zillmerung

03.05.2007 Das erst kürzlich bekannt gewordene Urteil zur Zillmerung von bAV-Tarifen (siehe Link) sorgt für neuen Zündstoff in der Versicherungsbranche. Kurz Zum Hintergrund: In seinem Urteil vom 15. März 2007 entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) München, dass gezillmerte Tarife im Rahmen der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersversorgung unzulässig und entsprechende Entgeltumwandlungsvereinbarungen unwirksam sind. Das LAG begründete seine Entscheidung zum einen mit in dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) enthaltenen Gebot der Wertgleichheit (Paragraph 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG). Die Zillmerung bei Entgeltumwandlung stelle ferner einen Verstoß gegen das Verbot unangemessener Benachteiligung (Paragraph 307 BGB) sowie den Grundgedanken der Portabilität (Paragraph 4 BetrAVG) dar. Gezillmerte Tarife bei der arbeitnehmerfinanzierten bAV stehen nach Auffassung von Juristen zudem nicht im Einklang mit den Grundsätzen der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), wonach die Abschlusskosten verhältnismäßig und die Zielsetzung einer Vermögensbildung nicht vereiteln dürfen. GDV nimmt Stellung zum LAG-Urteil Jetzt hat sich der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in einer Stellungnahme zu dem LAG-Urteil geäußert. Darin wendet die Versicherungswirtschaft gegen das Urteil ein, mit gezillmerten Tarifen erreiche man höhere Ablaufleistungen und bei hinreichender Aufklärung des Arbeitnehmers liege eine privatautonome, freiwillige (Individual-) Abrede vor, so dass auch die Paragraphen 307 ff. BGB nicht greifen würden. Zudem hätte der BGH in der von dem LAG herangezogenen Entscheidung festgestellt, dass das Zillmerverfahren grundsätzlich keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des Paragraphen 307 BGB darstelle. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Rahmen der anstehenden Novellierung des VVG selbst von der Zulässigkeit einer Verrechnung von Abschlusskosten ausgehe. „Argumente des GDV überzeugen nicht“ „Diese gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München vorgebrachten Argumente überzeugen indes nicht“, entgegnet darauf Rechtsanwalt Thomas Keppel von der Münchner Kanzlei Dr. Johannes Fiala. Das gesetzliche Gebot der Wertgleichheit könne nicht mit der Begründung einer angeblich höheren Ablaufleistung bei gezillmerten Verträgen umgangen werden, zumal hierdurch die von dem Betriebsrentengesetz geforderte Portabilität und damit Flexibilität für die Arbeitnehmer, die durchschnittlich nur knappe fünf Jahre für einen Arbeitgeber tätig sind, nicht erreicht werden würde. „Auch ein ausdrücklicher Hinweis auf die Zillmerung führt ferner nicht dazu, dass eine allgemeine Geschäftsbedingung zur Individualabrede wird“, so Keppel weiter. „Das Wertgleichheitsgebot stellt gerade eine der Besonderheiten des Arbeitsrechts dar, die nach Paragraph 310 Abs. 4 Satz 2 BGB bei der Bestimmung der Wirksamkeit einer AGB-Klausel zu beachten sind.“ Dies lasse der GDV bei seiner Stellungnahme zu der Entscheidung außer Acht. „Ziel einer Vermögensbildung zur Altersversorgung wird unmöglich“ In den vom BGH entschiedenen Fällen sei es um Lebensversicherungsverträge ohne Bezug zur (arbeitnehmerfinanzierten) bAV gegangen. Der BGH habe festgestellt, dass Versicherungsnehmern bei vorzeitiger Vertragsbeendigung ein bestimmter Mindestrückkaufwert (knapp die Hälfte der eingezahlten Beiträge) zustehen müsse. Die Abschlusskosten müssten verhältnismäßig sein und das Ziel einer Vermögensbildung dürfe nicht vereitelt werden. „Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt“, so Keppel. „Erst recht müssen die dieser Entscheidungen zugrundeliegenden Gesichtspunkte gelten, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zustehendes Entgelt in eine Anwartschaft auf bAV umwandelt.“ Im Rahmen des hierbei durch den Arbeitgeber mit dem Produktgeber geschlossenen Vertrags zugunsten Dritter habe daher die Wahl eines gezillmerten Vertrags zu unterbleiben, da das Ziel einer Vermögensbildung zur Altersversorgung bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses dadurch unmöglich werde, erläutert Keppel weiter und erinnert gleichzeitig daran, dass die durchschnittliche Dauer eines Arbeitsverhältnisses bei nicht einmal fünf Jahren liegt. Angesichts von Fallkonstellationen wie dem vom LAG München entschiedenen Fall (6.230 Euro an Beiträgen einbezahlt, nach drei Jahren betrug der Rückkaufwert der Rückdeckungsversicherung lediglich 639 Euro) aufgrund gezillmerter Tarife von Wertgleichheit zu sprechen, wie es der GDV in seiner Stellungnahme unternehme, sei daher wenig überzeugend und zeuge von mangelnder Auseinandersetzung mit den von dem LAG München vorgebrachten Gründen für die Unwirksamkeit der Zillmerung bei der Entgeltumwandlung. „Auch aus der grundsätzlichen Zulässigkeit zillmerähnlicher – eine Zillmerung im engeren Sinne erlaubt das Versicherungsvertragsrecht nämlich gerade nicht mehr – Abschlusskostenverrechnungsmetho-den nach dem VVG kann nicht die Wirksamkeit entsprechender Regelungen im Rahmen der arbeitnehmerfinanzierten bAV geschlossen werden“, so Keppel weiter. Auch hier übersehe die Versicherungswirtschaft das Gebot der Wertgleichheit als im Arbeitsrecht insoweit vorrangige „lex specialis“. „Es ist daher entgegen der Auffassung des GDV keinesfalls davon auszugehen, dass das Bundesarbeitsgericht, sollte es zu einer Revision durch den beklagten Arbeitgeber kommen, das Urteil des LAG München abändert“, ist Keppel überzeugt. „Gründe hieran Zweifel zu haben, ergeben sich bereits daraus, dass sich die Entscheidung in wesentlichen Punkten auf die Ansichten des vorsitzenden Richters am BAG, Dr. Gerhard Reinecke, stützt.“ (hh)
(fondsprofessionell.de (03.05.2007))
Mit freundlicher Genehmigung vonhttp://www.fondsprofessionell.de/>www.fondsprofessionell.de.

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)