Privatgutachten eines Sachverständigen kann nicht nur Bestrafung im Straßenverkehr verhindern

– Was bewirken Privatgutachten bei Strafverteidigung und Zivilklage? –

 

Das Landgericht Chemnitz (Beschluss vom 03.07.2018, Az. 2 Qs 241/18) entschied – nach einem Freispruch – dass auch die Kosten eines anthropologischen Sachverständigengutachtens zu den marktüblichen Sätzen von der Staatskasse zu erstatten sind. Der Privatgutachter hatte nachgewiesen, dass der Kfz-Halter nach dem Photo in den Strafakten nicht sicher jener Fahrer sein musste, der mit 64 km/h überhöhter Geschwindigkeit geblitzt worden war. Das Strafverfahren wurde daher eingestellt.

 

Feststellungen von Gerichtsgutachtern sind in den Urteilsgründen zu verwerten

Der Tatrichter hat bei Verurteilung in den Urteilsgründen darzulegen, „auf welche übereinstimmenden metrischen Körpermerkmale der Sachverständige sich bei seiner Bewertung gestützt und auf welche Art und Weise er diese Übereinstimmungen ermittelt hat“ (OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2008, Az. 3 Ss OWi 434/08). Auch in diesem Falle hatte ein human-biologisches Gutachten das Ergebnis, dass es wohl unsicher war, dass die Person auf dem Radarmessphoto mit der Angeklagten übereinstimmt. Das Strafurteil der Vorinstanz wurde aufgehoben, weil in den Urteilsgründen die „zugrundeliegenden Anknüpfungstatsache und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen“-  aus dem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen – nicht im Urteil abgebildet waren. Dies kann der Angeklagte, der kein Privatgutachten vorlegt, indes nicht verlangen, wenn ihn der Richter selbst im Gerichtssaal anhand des Fotos zu identifizieren meint.

 

Prozesstaktisch unterschiedliche Zwecke von Privatgutachten

Privatgutachten sind zunächst einmal keine Beweismittel. Man kann damit aber z.B. die primäre Darlegungslast erfüllen, und damit erst eine sekundäre Darlegungslast der Gegenseite erreichen. Oder vorher noch: es ermöglicht überhaupt erst einen schlüssigen Klagevortrag.

Sachverständige können eine Partei erstmalig in die Lage versetzen auf eine primäre oder sekundäre Darlegung so zu erwidern, dass es zu einer Beweiserhebung überhaupt erst kommt, ggf. über ein gerichtliches Sachverständigengutachten.

Sodann dienen Sie auch dazu, solche Beweise wie gerichtlich eingeholte Gutachten angreifen, so dass sie z.B. ergänzt werden müssen, ein anderer Gutachter bestimmt wird, oder vom Gericht schlicht nicht als erbracht angesehen werden, weil das eingeholte Gutachten nun nicht mehr überzeugt.

 

Ein inhaltlich zutreffendes Privatgutachten kann auf falscher Fragestellung beruhen

Es erscheint als eine fragwürdige Idee, wenn Fachjuristen im Dienste von Haftpflichtversicherern meinen, der jeweils beauftragte Anwalt möge doch die Beweisfragen für den Privatgutachter formulieren. Ein Sachverständiger könnte u.U. – obwohl er es besser weiß – einen nicht zielführenden Auftrag dann einfach genau so erledigen. Es kommt immer wieder vor, dass ein Privatgutachter die Frage des Anwalts richtig beantwortet hatte, diese Frage aber gar nicht zielführend war, sondern eine andere. Die Aufgabenstellung für Gutachten zu formulieren ist bestenfalls als Teamarbeit für Sachverständigen und Rechtsanwalt zu verstehen. Bereits den richtigen Privatgutachter zu finden, ist ggf. schon anspruchsvoll.

 

Ein Privatgutachter bzw. -sachverständiger kann auch seine Prozesspartei dabei unterstützen, dass ein Gericht über Zweifel an der Sinnhaftigkeit einer eindeutigen Fragestellung im Beweisbeschluss informiert werden kann. Schließlich wird der gerichtliche Sachverständige sich dazu nicht äußern, um einem denkbaren Befangenheitsantrag zu entgehen. Zudem kann problematisch sein, dass ein Richter nicht daran gehindert ist, einen überforderten Gutachter zu beauftragen. In manchen Bereichen kamen Forscher zum Ergebnis, dass bis zu 50% der Gutachten unzutreffend waren.

 

Wenn Anwälte ein Schadensgutachten beauftragen wollen

Manche Anwälte beauftragen eine Schadenermittlung wegen Falschberatung – die erste Frage, was der Mandant denn bei richtiger Beratung anders gemacht hätte, haben sie aber noch nicht beantwortet. Jemand ersteigerte ein Haus für 90.000 EUR, das laut fehlerhaftem Gutachten 140.000 wert sein sollte, aber nur 110.000 wert war. Die 30 TEUR Differenz wollte er als Schadenersatz haben, und meinte, wenn das Gutachten mit 110 TEUR mit Nennung der Baumängel richtig gewesen wäre, hätte er das Haus niemals ersteigert. Schaden ist indes Null: Denn dann hätte er nur seine 90 TEUR, und so eine Immobilie im Wert von 110 TEUR.

 

Rechtsschutzversicherungen bieten keine All-Risk-Deckung

Abgesehen von Spezialdeckungen für Manager bzw. im Strafrecht für Selbständige, gibt es in den Allgemeinen-Rechtsschutz-Bedingungen (ARB) keine Kostenerstattung für die Prozessbegleitung durch Privatgutachter bzw. privat beauftragte Sachverständige. Jedoch wird im Zweifel nur ein nicht juristischer Fachmann eventuelle methodische „Todsünden des Sachverständigen“ erkennen können. Gutachterliche Feststellungen des Privatgutachters darf das Gericht als sogenannten qualifizierten Parteivortrag nicht einfach unberücksichtigt lassen – von der Gegenseite und ggf. dem Gerichtsgutachter ist daher zu verlangen, dass diese darauf entsprechend qualifiziert erwidern.

 

Gerichts-Gutachten oder Aussage des Privatgutachters als Beweismittel

Auf dem Gebiet von Versicherungsschäden ist manchem Betroffen nicht klar, dass sich der Schadenszustand verändern kann oder sicher in der Zukunft gar nicht mehr feststellbar sein wird. Dies beginnt beim Schaden durch Feuer und (Lösch-)Wasser, betrifft aber auch Personenversicherungen wie Kranken(haus)tagegeld, PKV-Leistungen, Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung. In derartigen Fällen, aber auch beim Einkauf von mangelhaften Materialien kann es nahe liegen oder zwingend sein, ein gerichtliches selbständiges Beweisverfahren (früher: Beweissicherungsverfahren) gem. §§ 485 ff der Zivilprozessordung (ZPO) einzuleiten – bestenfalls mit Begleitung durch einen Privatgutachter.

Während ein Gutachten eines Privatgutachters zwar kein Beweismittel, aber immerhin qualifizierter Parteivortrag ist, den der Richter nicht einfach beiseite lassen kann, handelt es sich hier um ein vollwertiges Beweismittel. Beweismittel wäre aber auch die Zeugenaussage des Privatgutachters als sachverständiger Zeuge über das, was er bei der Begutachtung sachlich festgestellt hat.

Beschleunigt werden kann die Begutachtung auch später noch in der Klageerhebung durch Antrag auf Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung gem. § 358a ZPO, durch gerichtliches Sachverständigengutachten oder schriftliche Zeugenanhörung fallweise auch des Privatgutachters zu von ihm Wahrgenommenem.

Anstatt zu schweigen, wenn (noch) nichts beweisbar ist, empfiehlt sich eine vorprozessuale Begutachtung. Dies kann beispielsweise bereits bei mangelhaften Lieferungen der Fall sein, etwa wenn Baumaterial nicht hält oder eine EDV-Anlage falsche Ergebnisse liefert. Vielleicht erklärt der künftige Kläger an einer „posttraumatischen Belastungsstörung“ zu leiden – aber der Nachweis kausaler Verursachung durch einen schweren Unfall, oder vielleicht Verstoß gegen Arbeitsschutzgesetze existiert bisher nur im Kopf des Betroffenen als innere Überzeugung.

 

Entscheidend ist, welche gerichtlichen Beweiserhebungen das Gericht zur Aufklärung des Sachverhaltes für erforderlich hält – dafür braucht es jedoch fachlich fundierten Vortrag im Schriftsatz; faktisch oft Privatgutachter, selbst wenn der Betroffene meint selbst Experte zu sein.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

 

www.komet-pirmasens.de (veröffentlicht in Ausgabe 5619, Seite 38-39)

und

www.versicherungsmagazin.de (veröffentlicht am 04.09.2018 unter der Überschrift: Wie Privatgutachten bei Strafverteidigung wirken)

Link: https://www.versicherungsmagazin.de/rubriken/recht/wie-privatgutachten-bei-strafverteidigung-wirken-2209078.html

und

www.experten.de (veröffentlicht am 14.05.2019 unter der Überschrift Was bewirken Privatgutachten bei Strafverteidigung und Zivilklage?)

Link: https://www.experten.de/2019/05/14/was-bewirken-privatgutachten-bei-strafverteidigung-und-zivilklage/?utm_source=newsletter&utm_medium=email&utm_campaign=20190514+experten+Report

 

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)