Ratingagenturen können Haftung nicht durch Klauseln ausschließen

Drei Personen sind von Ratings betroffen: der zu Beurteilende (z.b. ein Initiator) mit dem Ratingsubjekt (z.b. der Leistungsbilanz), der Beurteilende (die Ratingagentur) und die Leser/Nutzer des Ratings. Die sich daraus ergebende Frage nach der Haftung der Ratingagentur klärt Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann in einem Bericht (?Keine globale Freizeichnung von der Haftung durch Rating-/Analysten-Agenturen?), der unterhttps://www.fiala.de>www.fiala.de herunter zuladen ist. Gemäß § 675 II BGB haftet derjenige, der einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, grundsätzlich nicht. Dies gilt nicht wenn gegen die Ratingagentur ein vertraglicher oder deliktischer Rechtsanspruch besteht. Somit kommen als Anspruchsgrundlagen gegen die Agentur der Auskunft- oder Beratungshaftungsvertrag, der Garantievertrag, ein sonstiges Vertragsverhältnis oder etwaige vertragsähnliche Beziehungen in Frage. Ratingagenturen verwenden gern Klauseln wie ?Haftungsansprüche gegen die Ratingagentur … sind grundsätzlich ausgeschlossen.? Laut Rechtsprechung ist ein innerer Wille der Ratingagentur, für Rat und Auskunft nicht einstehen zu wollen, unbeachtlich. D.h. trotz dieser Klauseln haftet die Ratingagentur. Sie haftet selbst für leichte Fahrlässigkeit, da die ordnungsgemäße Erstellung eines Ratings nach wissenschaftlicher Methode zu den Kardinalpflichten zählt. Unter den Kardinalpflichten versteht man alle wesentlichen Pflichten, die aufgrund des Einzelvertrages vom Auftraggeber (der Ratingagentur) geschuldet werden und für die Erreichung des Vertragsziels von eminenter Bedeutung sind. Somit ist die Ratingagentur zu einer ausreichend umfassenden, d.h. vollständigen und richtigen Darstellung, zur Nutzung vorhandener Erkenntnismöglichkeiten und zur Darstellung einer Antwort auf die Frage nach dem Grad an Unsicherheit des Ergebnisses der eigenen Begutachtung verpflichtet. Die Rechtsprechung entwickelte das Rechtsinstitut des ?Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter?. Hier wird gegenüber Personen gehaftet, mit denen keine vertragliche Beziehung besteht, so wie zwischen Ratingagentur und Lesern des Ratings. Somit ergibt sich gegenüber den Lesern und Nutzern von Ratings laut Bundesgerichtshof (BGH) eine Haftung, wenn die Auskunft oder der Rat für den Empfänger aus Sicht der Ratingagentur erkennbar von erheblicher Bedeutung war. Zudem muss der Empfänger sie zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht haben. Dabei setzt der BGH voraus, dass der Ratingagentur bewusst war, dass die Auskunft für weitere Kreise bedeutsam sein und als Grundlage für Vermögensdispositionen dienen werde. Ein Mitverschulden des Dritten scheidet üblicherweise dann aus, wenn der Dritte auf die besondere Fach- und Sachkunde der Ratingagentur verweist. Diese wird von fast allen Ratingagenturen in den Vordergrund gestellt. Laut Johannes Fiala seien nutzlose Haftungsklauseln ein typisches Indiz für mangelhaftes Risikomanagement bzw. ?bewußtsein einer Ratingagentur. Ein weiteres Indiz für mangelnde Qualität bzw. Unbrauchbarkeit für die Praxis seien das Fehlen des exakten Erstellungsdatums. ?Hier eröffnen sich Diskussionen über die Frage, welcher Informationsstand zugrunde lag.? so Fiala. Ein Indiz für ein seriöses Rating hingegen könne für Fiala der eigene Umgang der Ratingagentur mit der Transparenz sein: Wurden die Geschäftsberichte ordnungsgemäß beim Handelsregister hinterlegt? Ist der Name eines verantwortlichen Autors bzw. eine Unterschrift vorhanden ist? ?Wenn Grundlage für Entscheidungen (auch) ein Rating ist, sollte die Qualität genauso, wie die Bonität der Agentur und der zumeist nötige Versicherungsschutz hinterfragt werden. Dies sind einfache überlegungen im Rahmen der Plausibilitätsprüfung. Dem Vermittler muss dies vor allem deshalb besonders wichtig sein, denn Auftraggeber ? nach dem Motto ?wer zahlt, schafft an? ? sind oftmals jene Unternehmen, die sich ein günstig(er)es Bild in der öffentlichkeit bzw. bei Anleger und Vermittler wünschen.? schließt Fiala seine Ausführungen.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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