Rechtswahlklausel im Gesellschaftsvertrag: Welches Recht gilt bei Auslandsbezug?

Rechtswahlklausel im Gesellschaftsvertrag: Welches Recht gilt bei Auslandsbezug?

Rechtswahlklausel im Gesellschaftsvertrag

Wer sich an einer ausländischen Gesellschaft beteiligt, ein internationales Joint Venture eingeht oder als Gesellschafter einer deutschen GmbH ins Ausland zieht, stößt früher oder später auf die Frage, welches Recht für das Vertragswerk gilt. Die naheliegende Antwort, eine Rechtswahlklausel in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen, greift im internationalen Gesellschaftsrecht zu kurz. Anders als bei einem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag lässt sich beim Gesellschaftsvertrag nicht einfach „das anwendbare Recht“ wählen. Zu unterscheiden sind zwei rechtlich getrennte Ebenen, deren Vermischung zu den häufigsten Fehlern bei internationalen Beteiligungen gehört.

Besonders praktisch wird die Frage, wenn sich die Gesellschafter über mehrere Staaten verteilen, etwa weil ein Mitgesellschafter auswandert. Die steuerlichen Folgen eines solchen Wegzugs für die Beteiligung selbst behandelt der Beitrag zur Wegzugsteuer bei GmbH-Gesellschafteranteilen. Hier geht es um die zivilrechtliche Seite: Was lässt sich wirksam wählen, und wo endet die Wahlfreiheit?

Gesellschaftsstatut und Vertragsstatut: zwei Ebenen

Das internationale Privatrecht unterscheidet zwischen dem Gesellschaftsstatut und dem Vertragsstatut.

  • Gesellschaftsstatut: Es bestimmt, nach welchem Recht sich Gründung, Rechts- und Handlungsfähigkeit, innere Verfassung, Vertretung, Kapitalaufbringung und -erhaltung, Auflösung sowie die persönliche Haftung von Gesellschaftern und Organen richten. Über das Gesellschaftsstatut können die Beteiligten grundsätzlich nicht frei verfügen. Es folgt eigenen kollisionsrechtlichen Anknüpfungsregeln.
  • Vertragsstatut: Es betrifft schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern untereinander oder mit der Gesellschaft, die keine organisationsrechtliche Wirkung entfalten, etwa Vorkaufsrechte, Wettbewerbsverbote, Informationsrechte, Put- und Call-Optionen oder Exit-Regeln. Hierfür gilt grundsätzlich freie Rechtswahl.

Die Unterscheidung hat unmittelbare Folgen. Eine Klausel, die für den gesamten Gesellschaftsvertrag einer deutschen GmbH ein ausländisches Recht festlegen soll, geht hinsichtlich der Organisationsfragen ins Leere. Eine begleitende Gesellschaftervereinbarung mit rein schuldrechtlichem Inhalt kann dagegen einer anderen Rechtsordnung unterstellt werden.

Sitztheorie und Gründungstheorie: wer das Gesellschaftsstatut bestimmt

Das Gesellschaftsstatut ist in Deutschland nicht gesetzlich kodifiziert. Weder das EGBGB noch europäisches Sekundärrecht enthalten eine allgemeine Anknüpfungsregel für Gesellschaften. Maßgeblich ist richterrechtlich entwickeltes Kollisionsrecht, das sich zwischen zwei Modellen bewegt:

  • Sitztheorie: Maßgeblich ist das Recht des Staates, in dem die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz hat. Deutschland wendet sie gegenüber Gesellschaften aus Staaten außerhalb von EU und EWR grundsätzlich weiterhin an, soweit kein Staatsvertrag etwas anderes vorsieht. Eine solche Gesellschaft mit Verwaltungssitz in Deutschland wird dann nach deutschem Recht beurteilt.
  • Gründungstheorie: Maßgeblich ist das Recht des Staates, nach dem die Gesellschaft gegründet wurde, unabhängig vom Ort der Verwaltung.

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs

Innerhalb der EU hat der Europäische Gerichtshof diese Ausgangslage über die Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) überformt. Die wichtigsten Stationen:

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Entscheidung Aussage in Kürze
Daily Mail, Rs. C-81/87, 27.09.1988 Der Gründungsstaat darf die Voraussetzungen für den Wegzug einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft selbst festlegen.
Centros, Rs. C-212/97, 09.03.1999 Die Gründung in einem Mitgliedstaat mit weniger strengen Gründungsvorschriften ist kein Missbrauch, auch wenn die Tätigkeit ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat stattfindet.
Überseering, Rs. C-208/00, 05.11.2002 Der Zuzugsstaat muss die Rechts- und Parteifähigkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat wirksam gegründeten Gesellschaft anerkennen.
Inspire Art, Rs. C-167/01, 30.09.2003 Der Zuzugsstaat darf keine zusätzlichen Anforderungen wie ein Mindestkapital auferlegen.
Cartesio, Rs. C-210/06, 16.12.2008 Der Gründungsstaat darf verlangen, dass eine Gesellschaft bei Verlegung des Verwaltungssitzes seine Rechtsform verliert.
Polbud, Rs. C-106/16, 25.10.2017 Die isolierte Verlegung des Satzungssitzes unter Formwechsel ist von der Niederlassungsfreiheit geschützt.

Im Ergebnis gilt innerhalb von EU und EWR im Kern die Gründungstheorie. Gegenüber Drittstaaten bleibt es grundsätzlich bei der Sitztheorie. Für US-Gesellschaften gilt aufgrund des deutsch-amerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrags von 1954 im Ergebnis ebenfalls eine Anerkennung nach Gründungsrecht. Was das für die Verlegung des Sitzes einer GmbH bedeutet, erläutert der Beitrag zur GmbH-Sitzverlegung ins Ausland.

Die Rom-I-Verordnung: was frei gewählt werden kann

Für schuldrechtliche Verträge mit Auslandsbezug gilt innerhalb der EU die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom-I-VO). Sie ist auf Verträge anzuwenden, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden, und gilt in allen Mitgliedstaaten außer Dänemark. Nach Art. 3 Rom-I-VO können die Parteien das anwendbare Recht ausdrücklich oder eindeutig aus den Umständen erkennbar selbst wählen.

Ausschluss des Gesellschaftsrechts nach Art. 1 Abs. 2 lit. f Rom-I-VO

Entscheidend ist eine Ausnahme: Art. 1 Abs. 2 lit. f Rom-I-VO nimmt Fragen des Gesellschaftsrechts vom Anwendungsbereich aus. Genannt werden insbesondere die Errichtung durch Eintragung oder auf andere Weise, die Rechts- und Handlungsfähigkeit, die innere Verfassung und die Auflösung von Gesellschaften sowie die persönliche Haftung der Gesellschafter und Organe für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.

Über das Recht, dem die Gesellschaft als solche untersteht, entscheidet deshalb nicht Art. 3 Rom-I-VO, sondern das ungeschriebene internationale Gesellschaftsrecht. Eine Klausel im Gesellschaftsvertrag einer deutschen GmbH, wonach für „sämtliche Angelegenheiten der Gesellschaft“ ausländisches Recht gelten soll, ändert an der Geltung des GmbH-Gesetzes für die Organisationsverfassung nichts.

Was wählbar bleibt: Gesellschaftervereinbarungen und Nebenabreden

In der internationalen Beteiligungspraxis wird regelmäßig zwischen zwei Vertragswerken unterschieden:

  1. Der Satzung beziehungsweise dem Gesellschaftsvertrag der Zielgesellschaft, die dem Gesellschaftsstatut unterliegt.
  2. Einer separaten Gesellschaftervereinbarung (Shareholders’ Agreement) oder einem Beteiligungsvertrag mit schuldrechtlichen Abreden, etwa Stimmbindungen im Innenverhältnis, Vorkaufs-, Mitverkaufs- und Mitnahmerechten (Tag-along, Drag-along), Wettbewerbsverboten, Informationspflichten, Earn-out-Regeln sowie Put- und Call-Optionen.

Für das zweite Vertragswerk greift der Ausschluss nach überwiegender Auffassung nicht, soweit die Regelungen keine unmittelbare Organisationswirkung haben und sich auf das Verhältnis der Vertragsparteien beschränken. Dann kann eine Rechtswahl nach Art. 3 Rom-I-VO wirksam getroffen werden. Das betrifft auch Regeln zum Gesellschafterwechsel, etwa Andienungspflichten beim Ausscheiden oder Nachfolgeregeln. Wie sich ein grenzüberschreitender Gesellschafterwechsel steuerlich auswirken kann, zeigt der Beitrag zur Unternehmensnachfolge bei Wegzug des Gesellschafters.

Die Grenze ist nicht immer trennscharf. Regelungen, die zwar in einer separaten Vereinbarung stehen, aber materiell Beschlussfassung, Vertretung oder Kapitalstruktur der Gesellschaft betreffen, können trotz Rechtswahl dem Gesellschaftsstatut unterfallen. Maßgeblich ist der Regelungsgehalt der Klausel, nicht ihr Standort im Vertragswerk. Zu beachten ist außerdem, dass Formfragen gesondert anzuknüpfen sind. Die Abtretung von Geschäftsanteilen an einer deutschen GmbH bedarf nach § 15 Abs. 3 GmbHG der notariellen Form. Ob auch schuldrechtliche Verpflichtungen zur Abtretung, etwa Vorkaufs- oder Mitverkaufsrechte, nach § 15 Abs. 4 GmbHG beurkundet werden müssen, wenn die Vereinbarung einem ausländischen Recht unterliegt, ist wegen der eigenständigen Formanknüpfung nach Art. 11 Rom-I-VO umstritten. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob für solche Vereinbarungen die Ortsform genügt, noch zur Vorgängervorschrift Art. 11 EGBGB ausdrücklich als umstritten bezeichnet und offengelassen (Urteil vom 04.11.2004, III ZR 172/03, mit Nachweisen zum Streitstand); die Diskussion setzt sich in den Kommentierungen zu Art. 11 Rom-I-VO fort. Sicherer ist die Beurkundung. Eine Beurkundung im Ausland kann die deutsche Form wahren, wenn sie der deutschen gleichwertig ist (BGH, Beschluss vom 17.12.2013, II ZB 6/13). Dabei kommt es auch darauf an, wer beurkundet: Fehlt der Urkundsperson am Beurkundungsort die Beurkundungsbefugnis, etwa weil ein ausländischer Notar in Deutschland tätig wird, droht je nach maßgeblichem Formstatut die Nichtigkeit der gesamten Urkunde. In einem Testamentsfall hat der BGH die Wirksamkeit nur deshalb bejaht, weil das berufene niederländische Recht diesen Verstoß nicht sanktioniert (Urteil vom 21.01.2026, IV ZR 40/25).

Ohne Rechtswahl: Art. 4 Rom-I-VO

Fehlt eine Rechtswahl, bestimmt Art. 4 Rom-I-VO das anwendbare Recht. Für bestimmte Vertragstypen gelten feste Regeln, etwa bei Dienstleistungsverträgen das Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Dienstleisters (Art. 4 Abs. 1 lit. b). Im Übrigen kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Partei an, welche die charakteristische Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 2), hilfsweise auf die engste Verbindung (Art. 4 Abs. 4). Bei Gesellschaftervereinbarungen mit mehreren gleichgeordneten Parteien lässt sich eine charakteristische Leistung oft nicht bestimmen. Das Ergebnis ist dann schwer vorhersehbar, was für eine ausdrückliche Rechtswahl spricht.

Grenzen der Rechtswahl: zwingendes Recht und Eingriffsnormen

Auch eine wirksame Rechtswahl hat Grenzen. Weist der Sachverhalt nur Verbindungen zu einem einzigen Staat auf, bleiben dessen zwingende Vorschriften nach Art. 3 Abs. 3 Rom-I-VO anwendbar. Zudem bleiben die Eingriffsnormen des angerufenen Gerichts anwendbar (Art. 9 Abs. 2 Rom-I-VO). Eingriffsnormen des Staates, in dem die Verpflichtungen zu erfüllen sind, kann das Gericht Wirkung verleihen, soweit sie die Erfüllung unrechtmäßig werden lassen (Art. 9 Abs. 3 Rom-I-VO). Praktisch relevant sind etwa kartellrechtliche und außenwirtschaftsrechtliche Vorschriften.

Brexit: wenn sich das Gesellschaftsstatut ohne eigenes Zutun ändert

Wie real ein ungeplanter Statutenwechsel ist, zeigt der Brexit. Viele Unternehmer hatten eine englische Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland gegründet. Solange das Vereinigte Königreich zur EU gehörte, wurde die Limited in Deutschland nach der Gründungstheorie als Kapitalgesellschaft anerkannt.

Mit dem Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 ist das Vereinigte Königreich für diese Frage zum Drittstaat geworden. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. Februar 2021 (II ZB 25/17) entschieden, dass eine solche Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland nicht mehr als Kapitalgesellschaft ausländischen Rechts anerkannt wird. Sie wird je nach Gestaltung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als offene Handelsgesellschaft oder, bei nur einem Gesellschafter, als Einzelunternehmen behandelt. Die Folge ist, dass die Gesellschafter grundsätzlich persönlich haften.

Dasselbe Risiko trifft jede Gesellschaft aus einem Drittstaat, deren tatsächliche Verwaltung in Deutschland liegt. Ein typischer, oft übersehener Fall: Eine Struktur, etwa ein Trust mit zugehöriger Kapitalgesellschaft, wird in Singapur errichtet. Die Verwaltung liegt zunächst bei einer Bank in der Schweiz, später bei einer Bank in Deutschland, während der in Deutschland lebende Gründer von Anfang an alle Entscheidungen selbst trifft. Im Ergebnis wird die Struktur faktisch von Deutschland aus verwaltet. Gegenüber Gesellschaften aus Drittstaaten wendet der Bundesgerichtshof die Sitztheorie an (Urteil vom 27.10.2008, II ZR 158/06, „Trabrennbahn“). Damit entfällt der Haftungsschutz der Kapitalgesellschaft: Die Gründung im Ausland zählt in Deutschland nicht mehr, wohl aber weiterhin in der Schweiz. Aus der Kapitalgesellschaft wird nach deutschem Recht je nach Gestaltung ein Einzelunternehmen, eine GbR oder eine OHG, mit voller persönlicher und unbeschränkter Haftung. Dass Gründer, Verkäufer oder Vermittler solcher Auslandsgesellschaften diese Zusammenhänge kennen oder darauf hinweisen, können Sie nicht erwarten.

Die Frage „Welches Recht gilt für meine Gesellschaft?“ kann sich also durch politische Entwicklungen ändern, ohne dass die Beteiligten handeln. Eine Rechtswahlklausel schützt davor nicht, kann aber zumindest die schuldrechtlichen Abreden stabil halten, während sich das Gesellschaftsstatut ändert.

Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen

Neben der Rechtswahl wird in internationalen Gesellschaftervereinbarungen häufig eine Schiedsklausel vereinbart. Sie ermöglicht eine Streitbeilegung außerhalb der staatlichen Gerichte eines der beteiligten Staaten, und Schiedssprüche lassen sich über das New Yorker Übereinkommen von 1958 in über 170 Vertragsstaaten vollstrecken.

Für Beschlussmängelstreitigkeiten in deutschen Gesellschaften hat der Bundesgerichtshof eine eigene Linie entwickelt:

  • Schiedsfähigkeit I (Urteil vom 29.03.1996, II ZR 124/95): Der BGH hielt Beschlussmängelstreitigkeiten in der GmbH seinerzeit nicht für schiedsfähig, weil es an einer gesetzlichen Regelung zur Wirkung des Schiedsspruchs gegenüber allen Gesellschaftern fehlte, und wies auf den Gesetzgeber.
  • Schiedsfähigkeit II (Urteil vom 06.04.2009, II ZR 255/08): Der BGH erkannte die Schiedsfähigkeit an, sofern die Klausel Mindestanforderungen genügt. Insbesondere muss sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter vereinbart sein. Alle Gesellschafter müssen über das Verfahren informiert werden, ihm als Nebenintervenienten beitreten und an der Auswahl der Schiedsrichter mitwirken können, und alle Streitigkeiten über denselben Beschluss müssen bei einem Schiedsgericht gebündelt werden.
  • Schiedsfähigkeit III (Beschluss vom 06.04.2017, I ZB 23/16): Diese Anforderungen gelten grundsätzlich auch für Personengesellschaften. Entschieden hat der I. Zivilsenat, dem beim BGH die Verfahren über Schiedsvereinbarungen und Schiedssprüche zugewiesen sind.
  • Schiedsfähigkeit IV (Beschluss vom 23.09.2021, I ZB 13/21): Bei Personengesellschaften gelten die Mindestanforderungen nur, wenn Beschlussmängelstreitigkeiten mit der Gesellschaft auszutragen sind. Seit dem 1. Januar 2024 sieht das HGB für OHG und KG genau dieses Anfechtungsmodell vor, sodass die Anforderungen dort regelmäßig zu beachten sind.

Genügt eine Klausel diesen Anforderungen nicht, kann sie insoweit unwirksam sein, als sie Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen soll. Für die Praxis bieten die Ergänzenden Regeln für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS-ERGeS, Anlage 5 zur DIS-Schiedsgerichtsordnung 2018) eine auf diese Rechtsprechung zugeschnittene Grundlage; sie müssen gesondert vereinbart werden. Sind Geschäftsführer mit Auslandswohnsitz beteiligt, stellen sich zusätzlich Haftungsfragen, die der Beitrag zur Haftung des Geschäftsführers bei Wegzug behandelt.

Kollidierende Rechtswahlklauseln

Ein unterschätztes Problem entsteht, wenn beide Seiten eigene Vertragsmuster mit abweichenden Rechtswahlklauseln verwenden und der Vertrag zustande kommt, ohne dass die Frage geklärt wurde. Welches Recht dann gilt, ist nicht einheitlich geklärt und hängt davon ab, welches Recht über das Zustandekommen der Einigung entscheidet (Art. 10 Rom-I-VO). Es empfiehlt sich daher, die Rechtswahl als eigenen Verhandlungspunkt früh zu klären und nicht den Mustern der Parteien zu überlassen.

Kriterien für die Formulierung der Rechtswahlklausel

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Kriterium Bedeutung
Abstimmung mit dem Gesellschaftsstatut Das gewählte Recht der Gesellschaftervereinbarung sollte zum zwingenden Gesellschaftsstatut passen, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.
Vertrautheit der Beteiligten Ein Recht, das allen Parteien und ihren Beratern vertraut ist, erleichtert Auslegung und Durchsetzung.
Vorhersehbarkeit Für Bewertungs- und Exit-Klauseln ist wichtig, wie gut die Rechtsfragen in der gewählten Rechtsordnung geklärt sind.
Vollstreckbarkeit Ob ein Urteil oder Schiedsspruch dort vollstreckt werden kann, wo die Parteien Vermögen haben: innerhalb der EU nach der Brüssel-Ia-Verordnung, bei Schiedssprüchen nach dem New Yorker Übereinkommen.
Gleichlauf mit Gerichtsstand oder Schiedsort Rechtswahl und Streitbeilegung sollten aufeinander abgestimmt sein.

Welche Rechtsordnung für einen konkreten Vertrag passt, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Soll ein ausländisches Recht gewählt werden, ist dessen Inhalt mit einem Berater aus dem jeweiligen Staat abzustimmen. Wie deutsche Urteile im Ausland durchgesetzt werden, beschreibt der Beitrag zur Vollstreckung deutscher Urteile im Ausland.

Checkliste

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Schritt Inhalt
1. Ebenen trennen Satzung (Gesellschaftsstatut) und Gesellschaftervereinbarung (Vertragsstatut) auseinanderhalten
2. Gesellschaftsstatut feststellen Gründungs- oder Sitztheorie, EU/EWR oder Drittstaat
3. Reichweite der Rechtswahl begrenzen Nur schuldrechtliche Abreden erfassen, keine Organisationsfragen
4. Form prüfen Beurkundungspflichten nach § 15 GmbHG unabhängig von der Rechtswahl
5. Zwingendes Recht prüfen Art. 3 Abs. 3 und Art. 9 Rom-I-VO
6. Streitbeilegung abstimmen Gerichtsstand oder Schiedsklausel, bei Beschlussmängeln BGH-Mindestanforderungen
7. Statutenwechsel mitdenken Wegzug von Gesellschaftern, Sitzverlegung, Austritt eines Staates aus der EU
8. Ausländisches Recht abstimmen Berater am Sitz jeder beteiligten Gesellschaft einbeziehen

Beispiel

Beispiel: Jonas hält 40 Prozent an einer Münchner GmbH und zieht in die Schweiz. Mit seinen Mitgesellschaftern Mira und Paul möchte er eine Gesellschaftervereinbarung schließen, die Vorkaufsrechte und eine Mitnahmeklausel regelt. Die Parteien überlegen, die Vereinbarung Schweizer Recht zu unterstellen. Für die schuldrechtlichen Abreden ist das grundsätzlich möglich. Die GmbH selbst bleibt aber dem deutschen GmbH-Recht unterworfen, die Abtretung von Anteilen bleibt beurkundungspflichtig, auch die Vorkaufs- und Mitnahmeregeln sollten vorsorglich beurkundet werden, und eine Schiedsklausel für Beschlussmängelstreitigkeiten muss den Anforderungen des BGH genügen. Den Inhalt des Schweizer Rechts sollten die Parteien mit einem Berater in der Schweiz abstimmen. Unabhängig davon ist zu prüfen, ob Jonas’ Wegzug steuerliche Folgen für seine Beteiligung auslöst.

Fazit

Eine Rechtswahlklausel im internationalen Gesellschaftsvertrag ist kein bloßer Textbaustein. Sie erfordert die Trennung zwischen dem zwingenden Gesellschaftsstatut, das nach Gründungs- oder Sitztheorie und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestimmt wird, und dem wählbaren Vertragsstatut schuldrechtlicher Abreden nach der Rom-I-Verordnung. Wer diese Trennung übersieht, riskiert eine in ihrer Reichweite unklare Klausel, Überraschungen durch einen Statutenwechsel wie beim Brexit und unwirksame Schiedsklauseln für Beschlussmängelstreitigkeiten. Bei internationalen Beteiligungen und bei Gesellschaftern mit Wohnsitz in verschiedenen Staaten ist deshalb eine frühzeitige Abstimmung des gesamten Vertragswerks angezeigt.

FAQ

Kann man für den Gesellschaftsvertrag einer deutschen GmbH ausländisches Recht wählen?

Für die Organisationsverfassung der GmbH nicht. Sie unterliegt dem deutschen GmbH-Recht. Wählbar ist das Recht schuldrechtlicher Nebenabreden, etwa in einer separaten Gesellschaftervereinbarung.

Gilt die Rom-I-Verordnung für Gesellschaftsverträge?

Nicht für Fragen des Gesellschaftsrechts wie Gründung, innere Verfassung, Auflösung und Haftung der Gesellschafter (Art. 1 Abs. 2 lit. f Rom-I-VO). Für rein schuldrechtliche Abreden zwischen Gesellschaftern ist sie nach überwiegender Auffassung anwendbar.

Was ist mit einer britischen Limited mit Sitz in Deutschland passiert?

Seit dem Ende der Brexit-Übergangszeit am 31. Dezember 2020 wird sie nach dem Beschluss des BGH vom 16. Februar 2021 (II ZB 25/17) nicht mehr als Kapitalgesellschaft anerkannt, sondern als Personengesellschaft oder Einzelunternehmen behandelt.

Sind Beschlussmängelstreitigkeiten schiedsfähig?

Ja, wenn die Schiedsklausel die vom BGH entwickelten Mindestanforderungen erfüllt, vor allem Zustimmung aller Gesellschafter zur Klausel, Information und Beteiligung aller Gesellschafter sowie die Bündelung aller Verfahren über denselben Beschluss.

Ändert der Wegzug eines Gesellschafters das anwendbare Recht der GmbH?

Grundsätzlich nein. Das Gesellschaftsstatut einer deutschen GmbH hängt nicht vom Wohnsitz der Gesellschafter ab. Anders kann es liegen, wenn mit dem Wegzug auch die tatsächliche Geschäftsleitung ins Ausland verlagert wird; dann kommt es auch auf das Kollisionsrecht des Zuzugsstaats an. Der Wegzug kann zudem steuerliche Folgen haben und Anlass sein, die Gesellschaftervereinbarung anzupassen.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Gesellschafts- und Steuerrecht in München begleiten Unternehmer, Gesellschafter und Investoren bei der Gestaltung internationaler Gesellschaftsverträge und Gesellschaftervereinbarungen, von der Bestimmung des Gesellschaftsstatuts bis zur Formulierung der Rechtswahl- und Schiedsklausel. Dr. Fiala hat zu gesellschafts- und vermögensrechtlichen Fragen umfangreich publiziert. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihr Vorhaben in einer Erstberatung besprechen zu lassen.

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