Rechtswirkungen und Rechtsfolgen von Vertretungsbescheinigungen rechtsfähiger Stiftungen

Bei Rechtsgeschäften berufen sich Stiftungsvorstände zu ihrer Legitimation gerne auf  Vertretungsbescheinigungen, die ihnen die Stiftungsaufsichtsbehörde ausgestellt hat. Fraglich sind die Rechtsqualität solcher Urkunden und die durch sie begründeten Rechtsfolgen und Rechtswirkungen. Der folgende Beitrag soll zeigen, dass die mit der Verwendung von Vertretungsbescheinigungen angestrebte Rechtssicherheit nicht erreicht werden kann.

 

1. Fehlendes Stiftungsregister

Im deutschen Stiftungsrecht existiert kein Stiftungsregister, wie dies etwa für Vereine mit dem Vereinsregister oder für Personen- und Kapitalgesellschaften mit dem Handelsregister der Fall ist1. Diese Situation ist auch aus dem Bereich juristischer Personen des öffentlichen Rechts bekannt.

Ein bestehendes Register hat Publizitätswirkung. Die Öffentlichkeit kann auf erfolgte Eintragungen im Register vertrauen. Die Registerpublizität² dient der Aufrechterhaltung des Wirtschaftsverkehrs unter dem Gesichtspunkt des Verkehrsschutzes³. Dies gilt jedenfalls im Fall der Gutgläubigkeit des Einsehenden.

Aus der Publizitätswirkung folgt, dass sich auch der gesetzliche Vertreter, der Vorstand des Vereines oder der Geschäftsführer/Vorstand der Handelsgesellschaft mit Hilfe der entsprechenden Eintragung im Rechtsverkehr legitimieren kann. Diese Möglichkeit besteht für den Stiftungsvorstand, mangels Stiftungsregister, nicht.

Im Stiftungsrecht wurden in der Vergangenheit mehrfach Vorstöße zur Einführung eines entsprechenden Stiftungsregisters für Stiftungen und ihre Vertreter gemacht4. Diese Bestrebungen haben sich bislang nicht durchsetzen können. Auch im Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechtes im Jahr 2002, der letzten Änderung des Stiftungsrechtes, wurden diese Überlegungen nicht aufgegriffen5.

Dies führt zu dem Dilemma, dass sich die Öffentlichkeit kein verlässliches Bild über die Vertretungsberechtigung eines handelnden Vorstandes einer Stiftung machen kann, und auch der Stiftungsvorstand selber zu seiner Legitimation nicht auf ein derartiges Register verweisen kann.

Gleichwohl besteht in der Praxis, etwa bei Registerangelegenheiten der Stiftung6 ein Bedürfnis nach der Legitimation der gesetzlichen Vertreter der Stiftung, da diese ansonsten ihrer Handlungsfähigkeit beraubt würde. Wurde eine Stiftung etwa als Erbin eingesetzt, kann nur ein legitimierter Vorstand einen Erbschein beantragen.

Einige Landesstiftungsgesetze haben zwischenzeitlich hilfsweise die Möglichkeit eröffnet Stiftungsverzeichnisse zu führen7. Diese enthalten die wesentlichen Angaben zur Stiftung, wie Name, Zweck, Sitz, Organe oder Vertretung8. Hierbei handelt es sich allerdings nur um bloße Informationsmittel, die das Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit und Vollständigkeit der in ihnen enthaltenen Eintragungen nicht schützen9.

 

2. Vertretungsbescheinigungen

In dieser Situation hat sich eingebürgert, dass Stiftungsaufsichtsbehörden, die als Rechtsaufsicht über rechtsfähige Stiftun­gen tätig sind, und damit mit den Verhältnissen der von ihr überwachten Stiftung vertraut sind, sogenannte Vertretungsbescheinigungen erstellen. In diesen Bescheinigungen bestätigt die Stiftungsaufsichtsbehörde, dass die dort ausgewiesenen Personen zur Vertretung der Stiftung berechtigt sind.

Eine explizite Rechtsgrundlage für den Erlass derartiger Bescheinigungen bestand zunächst nicht. Die Legitimation für die Erteilung einer Vertretungsbescheinigung wurde aus der allgemeinen Aufgabenerfüllung der Stiftungsaufsicht abgeleitet10,

Zwischenzeitlich haben einige Bundesränder in ihren Landesstiftungsgesetzen Regelungen getroffen, die es diesen Bundesländern, bzw. den dortigen Aufsichtsbehörden erlauben Vertretungsbescheinigungen auszustellen11.

Soweit eine derartige Regelung nicht in das jeweilige Landesstiftungsgesetz aufgenommen wurde, bzw. für Zeiträume vor einer entsprechenden Gesetzesänderung leiten diese Bundesländer die Legitimation für die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen weiterhin aus der allgemeinen Aufgabenerfüllung der Stiftungsaufsicht ab.

 

3. Feststellender Verwaltungsakt

Bayerische Stiftungsaufsichtsbehörden etwa vertreten die Ansicht, dass es sich bei der Vertretungsbescheinigung um einen feststellenden Verwaltungsakt i. S. des Art 35 BayVwVfG handele.

Feststellende Verwaltungsakte sind nach gängiger Definition solche, durch die rechtserhebliche Tatsachen in Bezug auf einen Einzelfall verbindlich festgestellt oder abgelehnt werden. Sie sind. damit insoweit deklaratorisch, als die im feststellenden Verwaltungsakt getroffene Regelung das wiedergibt, was nach Auffassung der Behörde der materiellen Rechtslage im Einzelfall entspricht. Ein feststellender Verwaltungsakt zielt also nicht auf die Änderung einer materiellen Rechtslage. Entspricht die Feststellung nicht dem geltenden Recht, ist der feststellende Verwaltungsakt nur rechtswidrig, bleibt jedoch bis zu seiner Aufhebung rechtswirksam und schneidet den „Durchgriff’ auf das materielle Recht ab, ohne schon deshalb zum gestaltenden Verwaltungsakt zu werden. Der Verfügungssatz eines feststellenden Verwaltungsaktes beschränkt sich somit darauf, das Ergebnis eines behördlichen Subsumtionsgrundsatzes festzuschreiben, ohne selbst hieran Rechtsfolgen etwa in Form von (vollstreckungsfähigen) Ge- oder Verboten, Genehmigungen oder Leistungsgewährungen zu knüpfen12.

Bei der Erstellung der Vertretungsbescheinigung ermittelt die Stiftungsaufsichtsbehörde anhand der Stiftungssatzung und der Angaben der Stiftung, z. B. nachgewiesen durch Beschlüsse, wer wie lange und ggf. in welcher Funktion Mitglied des Stiftungsvorstandes ist. Außerdem wird anhand der Satzung überprüft, ob Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis besteht. Die Rechtsaufsichtsbehörde übernimmt dabei einen Subsumtions-vorgang und gibt mit der in der Bescheinigung getroffenen Regelung das wieder, was nach ihrer Auffassung der materiellen Rechtslage im Einzelfall entspricht. Die Behörde ändert dabei aber nicht die Rechtslage. Rechtsfolgen wie Gebote, Genehmigungen o.ä. sind daran nicht geknüpft. Außenwirkung ist dadurch gegeben, dass die Bescheinigung der Stiftung oder Banken o.ä. gegenüber ausgestellt werden. Die Vertretung dient nach dieser Auffassung nicht nur dem Nachweis, wer für die Stiftung vertretungsberechtigt ist, sondern auch der Feststellung mittels Subsumtion.

 

4. Wirkung der Vertretungsbescheinigung

Für die Vertretungsbescheinigung wird teilweise vertreten, dass sie die Wirkung einer Vollmachtsurkunde habe, die die Stiftung analog § 172 BGB gegen sich gelten lassen müsse13. Danach bleibt die mit ihrer Hilfe angezeigte Vertretungsmacht bestehen, bis die Vollmachtsurkunde zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird14. Als weitere Konsequenz gilt nach dieser Ansicht der Rechtsschein der Vertretungsbescheinigung nur nicht, wenn der Kontrahent das Erlöschen der Vollmacht bei Vornahme des Rechtsgeschäftes kennt oder kennen muss15.

Ein Stiftungsvorstand, der sich einer Vertretungsbescheinigung bedient, kann sich danach seinerseits nicht hinterher darauf berufen, dass diese unzutreffend sei.

Hierbei handelt es sich um eine Ausprägung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes des Verbotes des venire contra factum proprium16.

Dieser Meinung wird zutreffend entgegengehalten17, dass es, mangels bestehendem Stiftungsregisters, unabhängig von einer landesrechtlichen Regelung Stiftungsverzeichnisse zu führen, keine Publizitätswirkung gibt.

Entsprechend wird der Stiftung die Vertretung durch in derartigen Bescheinigungen als umfassend vertretungsberechtigt ausgewiesene Personen auch im Verhältnis zu gutgläubigen Kontrahenten generell nicht zugerechnet. Der Vertretungsbescheinigung kommt hiernach, anders als im Falle falscher Registereintragungen, gerade keine Publizitätswirkung zu. Dies entspricht der mangelnden Gesetzesgrundlage, auf der Vertretungsbescheinigungen beruhen.

Im Falle eines gutgläubigen Kontrahenten verbleibt es nach dieser Ansicht bei einem möglichen Amtshaftungsanspruch der Stiftungsaufsichtsbehörde nach Art. 34 GG, § 839 BGB auf Schadensersatz18.

Besteht eine Vertretungsbescheinigung, an deren materieller Richtigkeit Zweifel bestehen, ist, mangels Gutgläubigkeit, ein ansonsten möglicher Schadensersatz aus Amtshaftung nicht durchsetzbar.

Eine rechtsgeschäftliche Bindung der Stiftung entsteht bei unzutreffender Vertretungsbescheinigung und mangelnder Gutgläubigkeit nach beiden Ansichten nicht19. Für diesen Fall kann also der Meinungsstreit dahin stehen.

 

5. Keine konstitutive Wirkung der Vertretungsbescheinigung

Das Instrument der Vertretungsbescheinigung kann nicht dazu verwendet werden, um etwa Vorstände einer Stiftung zu bestellen oder abzuberufen. Die Vertretungsbescheinigung hat lediglich deklaratorische Wirkun20.

Die Möglichkeiten der Stiftungsaufsicht zur Berufung oder Abberufung von Vorständen ergeben sich eng begrenzt aus den Landesstiftungsgesetzen21 Nur unter den dort geregelten Voraussetzungen einer Gefahr für die Stiftung von innen, etwa bei Pflichtverletzungen des Vorstandes, kann die Stiftungsaufsichtsbehörde entsprechend einschreiten22.

Im Übrigen sind die landesstiftungsgesetzlichen Regelungen gegenüber §§ 29, 86 BGB subsidiär23, die eine gerichtliche Bestellung von Notvorständen regeln24.

Die wirksame satzungsentsprechende Besetzung eines Stiftungsvorstands und die damit verbundene rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit der betroffenen Stiftung kann nicht aus einer Vertretungsbescheinigung abgeleitet werden.

Kontrollen der Rechtsaufsichtsbehörden zur satzungsgerechten Besetzung von Stiftungsvorständen sind häufig unzulänglich. So bestehen etwa bei Satzungsregelungen zu Befristungen oder Bedingungen der Vorstandstätigkeit25 keinerlei organisierte Instrumentarien der Stiftungsaufsicht die Einhaltung dieser Regelungen zu kontrollieren26.

Wie die Praxis lehrt, werden auch der Stiftungsaufsicht angezeigte Veränderungen der Besetzung des Stiftungsvorstandes nicht immer satzungskonform auf ihre Richtigkeit überprüft. Bestehende Unsicherheiten werden hierbei schon mal bequem mit einer Vertretungsbescheinigung „geheilt”.

Rechtsgeschäfte die von vermeintlichen Vorstandsmitgliedern in dieser Situation für die Stiftung abgeschlossen werden, sind – mit entsprechenden Folgen – bis zu einer Genehmigung durch einen legitimierten Vorstand, sämtlich schwebend unwirksam. Die Stiftung ist in diesem Stadium im Rechtssinne handlungsunfähig.

 

6. Amts- und Vorstandshaftung

Die Ausstellung von Vertretungsbescheinigungen erfolgt regelmäßig ohne formelle und zugleich materielle Prüfung an Hand von Urkunden mit eindeutigem Ergebnis. Damit setzen sich Stiftungsaufsichtsbehörden leichtfertig Amtshaftungsansprüchen aus27.

Nach ständiger Rechtsprechung haften neben der Anstellungskörperschaft des Aufsichtsbeamten nach § 839 BGB auch die Organe und sonstigen Repräsentanten der Stiftung. Deren Verschulden hat sich die Stiftung anspruchsmindernd anrechnen zu lassen, §§ 86 Sätze 1, 31, 254 BGB28.

Nur wenn der Stiftungsaufsicht lediglich Fahrlässigkeit zur Last fällt und wenn es der Stiftung gelingt, das Organ bzw. den Repräsentanten in Anspruch zu nehmen, ist die Behörde entlastet, § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Manches Landesstiftungsgesetz29 sieht im Ergebnis zu Lasten der Aufsichtsbehörden vor, dass ehrenamtlich tätige Organe der Stiftung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haften sollen; es sei denn, die Stiftungssatzung bestimmt etwas anderes. Nach dem Grundsatz „Bundesrecht bricht Landesrecht” bleibt allerdings fraglich, ob derartige Regelungen verfassungswidrig sind.

Denkbar ist, dass sich Aufsicht und Stiftungsorgane dem Vorwurf einer Vermögensgefährdung i. S. von § 266 StGB aussetzen. Dann würde selbst eine bei den Handelnden selten anzutreffende Versicherung gegen Vermögensschäden keine Deckung bieten. Ist die betroffene Stiftung beispielsweise Immobilieneigentümerin, und hat sie geeignete Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht- bzw. sonstige Gebäudeversicherungen abgeschlossen, könnte der Versicherer im Schadensfall auf die Idee kommen, die Legitimation der Stiftungsorgane anzuzweifeln. Gelingt es den Stiftungsorganen auf Aufforderung nach § 177 Abs. 2 BGB nicht rechtzeitig eventuelle schwebende Versicherungsverträge durch nachweislich ordnungsgemäß berufene Organe (nach) zu genehmigen, so tritt Unwirksamkeit ein, womit auch keine Versicherungsleistung mehr erwartet werden kann. Die Option, einen Notvorstand nach §§ 29, 86 BGB durch den zuständigen Rechtspfleger beim Registergericht einsetzen zu lassen, wird in der Praxis kaum rechtzeitig verbeschieden werden.

 

7. Ergebnis

In Bundesländern, die keine entsprechende gesetzliche Regelung in Ihren Landesstiftungsgesetzen getroffen haben, ergehen Vertretungsbescheinigungen ohne explizite Rechtsgrundlage.

Nach h. M. führen Vertretungsbescheinigungen per se aus diesem Grund und wegen einer fehlenden Registerpublizität nicht zu einer rechtsgeschäftlichen Bindung der vertretenen Stiftung.

Auch die Einordnung als feststellender Verwaltungsakt durch die Stiftungsaufsicht berührt diese zivilrechtliche Wertung nicht. Bei Zweifeln an der Vertretungsmacht des handelnden Vorstandes ist ein Amtshaftungsanspruch aus unzutreffend erteilter Vertretungsbescheinigung gegen die ausstellende Rechtsaufsichtsbehörde mangels Gutgläubigkeit nicht durchsetzbar. Die Abgabe einer entsprechenden „Vertretungsbestätigung” durch die Stiftungsaufsicht ist eine reine Glaubensbekundung. Sie setzt keinen Rechtsakt. Sie entbehrt, zumindest in Bundesländern ohne Regelung im Landesstiftungsgesetz, einer Rechts­grundlage und ist damit ein rechtliches Nullum.

Kontrahenten der Stiftung wird mit den derzeitigen Vertretungsbescheinigungen nicht sehr geholfen. Im Gutglaubensfall kann versucht werden, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die erstrebte rechtliche Bindung und entsprechende Rechtssicherheit werden aber nicht erreicht.

Die nicht satzungskonforme Besetzung des Stiftungsvorstandes, trotz entgegenlautender Vertretungsbescheinigung, beseitigt nicht die mangelnde rechtsgeschäftliche Vertretung der Stiftung. In diesem Zustand vorgenommene Rechtsgeschäfte sind schwebend unwirksam.

Das praktische Bedürfnis einer verbindlichen Legitimation von Stiftungsvorständen kann befriedigend nur durch die Einführung eines Stiftungsregisters mit Publizitätswirkung gelöst werden.

Bis dahin bleibt Vertragspartnern von Stiftungen, die „auf Nummer sicher gehen” wollen, nur, die Vertretungsberechtigung der Stiftung eigenständig materiell zu überprüfen.

1 Schwarz von Berk, in: MünchHdb d. GesR, Bd, 5, 2009, § 99 Rdn. 46.
2 § 33 HGB.
3 Ausführlich K. Schmidt, Handelsrecht, S. Aufl. 1999, S. 335f.
4 Crezeflus/Rawert, ZIP 1999, 37; Schauhof,, ZEV 1999, 121; Wochner, BB 1999, 1441; Vorschlag der Studienkommission des 44. D.U. in: Bericht der Studienkommission des deutschen Juristentages: Vorschläge zur Reform des Stiftungsrechts, 1968, S. 17; sowie § 84 Abs. 2 BGB- Entwurf eines StiftRe-formG der FDP Fraktion, BT-Drs. 14/ 5811; und § 83 BGB-Entwurf eines StiftFördG der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen v. 1. 12. 1997, BT-Drs, 13/ 9390.
5 Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts vom 15. 7. 2002, BGB1 I 2002, 2634; Schwarz, DStR. 2002, 1718 (Teil 1) und 1767 (Teil 2); Burgard, NZG 2002, 697.
6 Etwa, wenn die Stiftung Grundstückseigentümer ist und eine Umtragung erfolgen soll
7 So etwa Art, 4 Abs, 1 BayStiftG, seit der letzten Gesetzesänderung zum 1. 8.2008.
8 § 4 StiftG BaWü ; § 13 StiftG NRW; § 18 StiftG Saarl; 5 14 StiftG Bbg; 11 StiftG Berlin; § 4 StiftGIVIeVo,
9 Staudinger/Rawert, Vorbem. zu §§ 80 41: Rz. 78; vgl. § 13 StiftG NRW:§ 4 StiftG
10 Staudinger/Rawert, Vorbem. Zu §§ 80 ff, Zr 80, 5. Auflage, 2006  Campenhausen/Hof, Stiftungsrechtshandbuch, 3 Aufl. 2009, Rdn 286.
11 Z. B. § 12 StiftG NRW, §11 NStiftG, § 9 Abs. 7 StiftG Rhld.-Pf
12  Strlicere/Bank/Sachs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., § 35 Rdn. 142 ff.
13 Merking, in: MünchHdb d. GesR, Bd. 5, 3. Aufl. 2009, § 90 Rdn. 12; Schwarz van Berk,MünchHdb d. GesR, 3. Aufl. 2009, § 99, Rdn. 47.
14 So § 172 Abs. 2 BGB.
15 So § 173 BGS.
16 Palandt, BGB, 64. Aufl. 2005, § 242 Rdn. 55 f
17 Reuter, (Fn. 10), § 86 Rdn. 11.
18 Reuter, (Pn. 10), 5 86 Rdn. 11, schuldhaftes Handeln der Stiftungsaufsichtsbehörde vorausgesetzt.
19 Arg. 5 173 BGB.
20 So auch im Ergebnis das LG München 1, 17 1-11C T 4668/09 R in einer Beschwerdeentscheidung zu einem von den Autoren geführten Verfahren nach §§, 29, 86 BGB, gegen die Ansicht der Regierung von Oberbayern.
21 Etwa 5 21 BayStG.
22 Voll/Störle, Komm. Bayerisches Stiftungsgesetz, 5. Auff , Ziff. 1 zu § 13.
23 Voll/Störle, (Fn. 22), Ziff. 2 zu § 13.
24 Örtlich zuständig ist .das Registergericht beim Amtsgericht, sachlich der Rechtspfleger.
25 Zeitlich, oder gebunden an das Bestehen bestimmter anderer Funktionen des Vorstandsmitgliedes.
26 So regelt etwa Art. 12 Abs. 2 BayStiftG zwar die Verpflichtung, Änderungen in der Zusammensetzung der Organe der Stiftung unverzüglich mitzuteilen. Wie dies kontrolliert werden soll, ist aber nicht ersichtlich
27 Westphalen, Die Aufsichtsbehörden in der Haftungsfalle, in: Die Elite der Stiftungsexperten, 2005, S. 90 f.
28 Jakob, Schurz der Stiftung, 2006, S. 257 ff., mi. w. N.
29 Vgl. etwa Art. 7 BayStiftG

 

 

von Dr. Uwe Dörnbrack und Dr. Johannes Fiala

Veröffentlicht in DStR2009, 10/11.2009

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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