von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann (www.fiala.de )
Das Finanzgericht Niedersachsen hat entschieden (Beschluss v. 23.5.2005, FG Niedersachsen 23.5.05, 7 S 4/03, Revision unter X R 11/05): Auch in den Jahren vor 2005 gezahlte Rentenversicherungsbeiträge sind als Werbungs-kosten unbeschränkt abzugsfähig.
Damit entfällt die Begrenzung, wie sie bisher beim Sonderausgabenabzug galt. Das Alterseinkünftegesetz hatte dieses Streitthema ausgelöst, denn Renten ? beispielsweise aus Lebensversicherungen ? welche der Versicherte nach dem Jahr 2040 erhalten wird, sind zu 100 v.H. zu versteuern. Läßt man hingegen nur den beschränkten Abzug als Sonderausgaben zu, würde es in vielen Fällen zu einer verfassungswidrigen doppelten Besteuerung kommen. Dogmatisch wird dies damit begründet, dass vorrangig immer zu prüfen ist, ob Ausgaben als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben sind ? erst nachrangig kommen Sonderausgaben bei der Einordnung der Versicherungsprämien in Frage.
In Bezug auf gezahlte Altersvorsorgebeiträge sollten alle Steuerbescheide nicht nur offen gehalten werden, wenn die Rente erst nach dem Jahr 2039 und somit bei voller steuerlicher Erfassung fließt. Denn auch in allen anderen Fällen, in denen der Besteuerungsanteil der Rente noch unter 100 v.H. liegt, könnte es sich um vorweggenommene Werbungskosten für die spätere Rente handeln.
Hierzu sind mehrere Verfahren anhängig, so auch zwei Revisionen vor dem BFH. Die Finanzverwaltung stimmt dem Ruhen des Verfahren inzwischen zu.
Rentenversicherungsbeiträge als Werbungskosten abzugsfähig
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