Risiko für Ärzte: Deutliche geringere Renten der Versorgungswerke

Rund 90 Versorgungswerke, auch Versorgungskammern genannt, sammeln als Körperschaften des öffentlichen Rechts bei ihren „Zwangsmitgliedern“ Gelder für den Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung ein. Doch die bereits beschlossenen sowie die zukünftigen absehbaren  Rentenkürzungen stellen das System in Frage. Ein „Austritt“ ist indes keine Option:Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat erst vor kurzem entschied, dass kein Mitglied „wegen einer vermeintlich fehlerhaften und die Auswirkungen der Finanzkrise nicht berücksichtigenden Anlagestrategie des Versorgungswerks“ seine Beitragszahlung einstellen darf (OVG Lüneburg, Beschluß vom 03.02.2012, Az.8 LA 156/11). Die Berufskammern entsenden aus dem Kreise ihrer Vorstandschaft regelmäßig Verwaltungsräte zur Überwachung der Geschäftsleitung. Die hohe Verantwortung dieser Kompetenzträger wird dadurch unterstrichen, dass ihnen eine strafrechtliche Amtsträgerfunktion zugesprochen wird (LG Hamburg, Urteil vom 23.11.2007, Az. 608 KLs 3/07). Dieser Verantwortung dürfte es indes kaum gerecht werden, dass lediglich rund 150 Euro Sitzungsgeld bezahlt werden, keine risikoadäquate Haftpflichtversicherung besteht und sich die Verwaltungsräte keine unabhängige versicherungsmathematische Beratung sichern. Kritische Juristen meinen, dass die praktizierte Schweigepflicht der Verwaltungsräte gegenüber den Mitgliedern ihrer Berufskammern nicht mehr zeitgemäß ist.

 

Einige Versorgungswerke mussten bereits einräumen, dass sämtlich stillen Reserven ausgebraucht sind

Nur die Anlageverluste während der Subprime-Krisen in Griechenland und Zypern sowie die steuerliche Zusatzbelastungen durch das Alterseinkünftegesetzes sollen bereits zu einer Rentenkürzung von über 30 Prozent führen. Das Risiko für die Altersversorgung verdeutlicht sich schon darin, dass Versorgungskammern auch in „Aktien, Private Equity, Hedgefonds, Rohstoffe, strukturierte Zinsprodukte“ und ähnliche „Giftpapiere“ investieren.

Wo das Risikomanagement in den letzten Jahren versagt hat, werden die Mitglieder nicht erfahren. Das Verwaltungsgericht München hat entschieden, dass dem einzelnen Mitglied des Versorgungswerkes keine detaillierten Auskünfte zustehen (VG München, Urteil vom 21.10.2010, Az. M 12 K 10.2643). Tatsächlich wird man davon ausgehen müssen, dass allein schon die seit Mitte der 90er Jahr stark gesunkenen Marktzinsen sowie die Verlängerung der Lebenserwartung die Renten am Ende mehr als halbiert haben werden – gegen diese sichere Entwicklung hilft aber auch kein Risikomanagement mehr.

Aus unterrichteten Kreisen wird berichtet, dass sich Versorgungskammern als „institutionelle Anleger“ auch von privaten Initiatoren bei Anlageentscheidungen beraten lassen. Berühmt wurde beispielsweise bei solchen „beratenden“ Finanzhäusern das Modell des Investments in Nahrungsmittelspekulationen mit mutmaßlichen Millionen-Todesfällen im Ausland, vermittelt als „Rohstoffinvestment bei angenehmen Abendessen“.

 

Intransparente Kosten, fragwürdige Kick-Backs und dauerhaft sinkende Zinsen

Geschäftsberichte der Versorgungswerke weisen vielfach nur die eigenen Kosten aus. Diese könnten jedoch mehr als doppelt so hoch sein, weil bei offenen und geschlossenen Investmentfonds sowie „alternativen Investments“ regelmäßig von Seiten der Finanzhäuser laufende Verwaltungskosten berechnet werden, üblicherweise mit frei aushandelbaren Kick-Backs an die Depotbank. Jedem normalen Anleger würde zu Kick-Backs eine Information zustehen (LG Nürnberg Az: 9 O 1021/11 und BGH Az: XI ZR 56/06), um es widrigenfalls gerichtlich klären zu lassen, ob es sich um einen Fall von Untreue oder Betrug handelt.
Seit Ende des Kalten Krieges Anfang der 1990er Jahre, Einführung des ECU und Ankündigung des Euro 1998 mit Stabilitäts- und Staatsschuldengrenzen sind die Zinsen auf den Kapitalmärkten gesunken. Der niedrige Marktzins und auch das Anlagerisiko bei ausländischen Staatsanleihen und alternativen Investments, erlauben es auf Dauer kaum einem Versorgungswerk mit drei bis vier Prozent bei den Renten zu kalkulieren. Fachleute haben bereits berechnet, wann bei Fortschreibung der bisherigen Steigerungen und Höhe der Renten das Vermögen einzelner Versorgungswerke aufgebraucht sein dürfte.

Naive Zeitgenossen glauben, dass bei Kapitaldeckung das Geld für ihre Renten bereits irgendwo auf Konten bereitstehe. Tatsächlich ist aber für eine Rentenzahlung in 35 Jahren bei einem Rechnungszins von vier Prozent erst ein Viertel des Kapitals vorhanden mit der Hoffnung, 35 Jahre lang darauf vier Prozent Zins und Zinseszins im Versorgungswerk zu erwirtschaften. Werden dann aber nur drei Prozent pro Jahr verdient, so stehen nach 35 Jahren 30 Prozent weniger an auszahlbarem Kapital zur Verfügung. Muss dann das Geld auch noch bei der anhaltenden Steigerung der Lebenserwartung um drei Monate für 30 Jahre Rentenzahlung statt kalkulierter 22 Jahre reichen, so ist zwangsläufig mit einer Halbierung der Renten gegenüber früheren Aussichten zu rechnen.

 

Versorgungswerke sind nicht insolvenzfähig – Versorgungsempfänger künftig umso leichter

Zur Insolvenz bei Versorgungswerken wird es dennoch nicht kommen, denn die Satzungen der Versorgungskammern erlauben es regelmäßig die Leistungen herabzusetzen. Dies mussten bereits zahlreiche Kunden privater und betrieblicher Altersversorgung erfahren, und dabei eine nominelle Kürzung um teilweise über 50 Prozent bei der eigenen Altersversorgung beobachten. Wer dadurch in die Zahlungsunfähigkeit gerät, kann sich immerhin künftig innerhalb von drei Jahren von allen Restschulden befreien.

Nach Eintritt des Versorgungsfalles sind Renten einschließlich werterhaltender Dynamisierungen geschützt, solange nicht alle Rentenbezieher eine systemgerechte Reduzierung erfahren, womit faktisch eine Umverteilung zu Lasten der jungen Rentenanwärter und zugunsten der Rentenbezieher erfolgt (BVerwG Az: 6 C 3.05). Fraglich ist, ob dies vor den Verfassungsgerichten des Bundes und der Länder standhalten wird? Dieser Effekt einer gezielten Umverteilung wird noch dadurch verstärkt, dass bei der Berechnung von Rentenbezügen häufige veraltete Sterbetafeln zugrunde gelegt werden – solange dies der Fall ist, werden versicherungsmathematisch zu hohe Renten bezahlt.

 

Zur Risikostreuung kann freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt werden


Vielfach haben sich Kammerberufler einzig zu dem Zweck, in ein vermeintlich rentableres Versorgungswerk einzahlen zu können, eine Berufszulassung geholt. Wer jedoch hauptberuflich irgendwo fest angestellt ist, und dafür vielleicht keiner Berufszulassung bedarf, kann anstatt einer Zahlungsverweigerung schlicht den Weg der Rückgabe der Zulassung wählen. Denn die Zwangsmitgliedschaft im Versorgungswerk folgt der Mitgliedschaft in der Berufskammer.
Eine Alternative für Kammerberufler wäre es, zur Risikostreuung freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung (DRV) einzuzahlen – diese sollen laut DRV derzeit zu einer Jahresrente von über fünf Prozent führen. Freiwillige Einzahlungen können nicht nur Selbständige auf Antrag jederzeit und bis zu ein Jahr rückwirkend leisten, sondern auch Mini-Jobber hat.

Dabei existiert in den ersten fünf Jahren einer selbständigen Berufstätigkeit die Option, auf Antrag die Versicherungspflicht bei der DRV für die Zukunft ein Leben lang zu beantragen. Kammermitglieder könnten vielfach auf Antrag den satzungsgemäßen Zwangsbeitrag zum Versorgungswerk durch eine Rentenversicherungspflicht bei der DRV minimieren. Gelegentlich ermöglichen die Satzungen der regional zuständigen Versorgungskammern aus verschiedenen Gründen eine Reduktion der Beiträge auf Antrag, oder sogar aus Altersgründen die völlige Beitragsfreiheit.

Zudem kann es entscheidend sein, bei jedem Berufswechsel, auch bei fortdauernder Kammermitgliedschaft, die Frage nach der gesetzlichen Versicherungspflicht bei der DRV für die dann ausgeübte Tätigkeit neu zu stellen. Ein Statusfeststellungsverfahren beim Rentenversicherungsträger schafft hier klare Verhältnisse.
Einige Versorgungswerke sehen auch die Möglichkeit einer Kapitalabfindung bei Rentenbeginn vor, oder den vorzeitigen Bezug der Rente trotz weiterer Berufstätigkeit. Dann kann der eingesparte Beitrag wie auch die erhaltene Rente oder die Kapitalabfindung zur Risikostreuung in andere Versorgungssysteme inklusive der gesetzlichen Rentenversicherung eingezahlt werden, oder sachwertorientiert in Kapitalanlagen/Immobilien investiert werden.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A Schramm

mit freundlicher Genehmigung von

www.kaden-verlag.de (Beitrag in Chirurgische Allgemeine, September 2013, 9. Heft)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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