Selbstanzeige versus Steuerhinterziehung deluxe

Spätestens seit dem Uli Höneß Prozess ist eines ganz klar: Eine Selbstanzeige ist nicht immer einfach! Wer ist denn nun verantwortlich für eine getätigte Selbstanzeige, wenn diese nicht vollständig ist? Wer berät Steuersünder überhaupt? Und wann ist es sinnvoll, eine Selbstanzeige zu tätigen? Und vor allem: Wie verfasst man eine Selbstanzeige, damit sie sich wirklich strafmildernd auswirkt?

 

Wir haben uns mit diesem Thema beschäftigt und Herr Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt aus München, zu Rate gezogen.

Seit dem spannenden Prozess vor dem Münchner Landgericht II, in dem es um Steuerhinterziehung in Millionenhöhe ging, hört man aller Orts von Selbstanzeigen, Steuerehrlichkeit und Strafmilderung, aber eben auch von Verjährung, Steuerschuld und „gestufter Selbstanzeige”. Was bedeutet all das?

Wir fangen von vorne an: Ein Nummernkonto in der Schweiz. Millionenschwer. Wohnsitz in Deutschland. Steuererklärungen werden brav jährlich abgegeben und die horrenden Steuern auch fleißig bezahlt. Das Nummernkonto wird selbstredend nicht erwähnt. Da passiert ja auch nicht viel. Etwas Spekulieren an der Börse – ein Gewinn. Eine verstorbene Erbtante – das Nummernkonto wird gefüttert. Doch dann, irgendwann, wird aus dem kleinen, feinen Nummernkonto ein schweres Laster. Für das eigene Gemüt. Man fühlt sich freilich nicht als Schwerverbrecher, aber die Gefahr des entdeckt Werdens steigt unaufhörlich.

Eine Selbstanzeige

Eigentlich hört es sich ziemlich einfach an. Der Steuersünder teilt dem deutschen Staat mit, dass er Steuern hinterzogen hat, dass er bereit ist, diese nachzuzahlen und dass er zukünftig brav sein gesamtes Vermögen, auch das aus dem Ausland, angibt. So weit so gut – wir wären aber nicht in Deutschland, wenn das so einfach wäre: Eine Selbstanzeige ist alles außer einfach. Primär gilt: eine Selbstanzeige ist nur und ausschließlich dann insgesamt wirksam, wenn sie vollständig getätigt wird und wenn sie beim Finanzamt eingeht, bevor dieses die Ermittlungen aufgenommen hat. Die Maxime lautet: Lege den Sachverhalt komplett offen und diskutiere die Rechtsfolgen später im Veranlagungs- und Rechtsbehelfsverfahren mit „offenem Visier”.

Häufig steckt der Teufel dann im Detail: Auslandsbanken liefern die notwendigen Belege vielleicht zu langsam, ein Onlinezugang zum Datenabruf ist nicht möglich und ganz ehrlich: wer hat schon die Unterlagen über Kontenbewegungen eines Nummernkontos im Ausland zu Hause fein säuberlich abgeheftet? Hier ist man also gut beraten, wenn man die jährlich hinterzogenen Steuern ausreichend hoch schätzt. Im besten Fall leistet man zugleich eine entsprechend hohe, nachträgliche Vorauszahlung. Bis zur anschließenden Verhandlung bleibt dem Steuersünder und seinem Berater genügend Zeit, die fehlenden Belege anzufordern und gegebenenfalls die Steuerschuld nach unten zu korrigieren. Die Selbstanzeige ist hier aber dann wirksam.

Anders verhält es sich, wenn man, wie unlängst geschehen, eine zu niedrige Schätzung der Steuerschuld einreicht. In Verbindung mit einem unsortierten Haufen an Belegen ohne systematische Zusammenstellung und Auswertung der Fakten und ohne nachvollziehbare Berechnungen, ereilt die Mitarbeiter des Finanzamtes dann eine Menge Arbeit. Dieses lassen sie sich hinreichend vergüten – die Steuerschuld wird seitens des Finanzamtes geschätzt, die Selbstanzeige wird gestuft, beziehungsweise gilt sie nun als unvollständig und ist damit insgesamt unwirksam.

Haft und Haftbarkeit

Primär gilt: „Einsitzen geht immer nur der Mandant!” Grundsätzlich ist diese Aussage ausreichend. Der Steuersünder muss vollständige Angaben machen und hat dafür Sorge zu tragen, dass alle nötigen Unterlagen sowie Belege für die vollständige Ermittlung der Steuerschuld dem Berater zur Verfügung stehen. Die Abgabe einer Selbstanzeige durch den Steuerpflichtigen auf der Basis unvollständiger Informationen gegenüber dem steuerlichen Berater, kann als bedingt vorsätzlich beurteilt werden.

Anders liegt der Fall, wenn die steuerlichen Berater den Finanzbehörden beispielsweise Belege vorenthalten, um auf staatlicher Seite eine rechtsirrige, steuerliche Berechnung des Beraters nicht erkennbar zu machen. Hier riskieren die Berater eine eigene Bestrafung.

Ein „Bandenmässiger Steuerbetrug”

Eine Bande besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Ob diese Bandenmitglieder nun miteinander verwandt, verschwägert oder nur befreundet, beziehungsweise in Geschäftsverbindungen stehen, ist völlig uninteressant. Wenn der Steuerpflichtige gemeinsam mit seinem Steuerberater und einem Strafverteidiger beschließen, bei einer Selbstanzeige nur einen Teil der Wahrheit zu beichten, begehen sie bandenmäßigen Steuerbetrug.

Übrigens: auch Mitgesellschafter und Familienmitglieder können als Bande steuerlich illegal agieren. Dann kann jeder der Beteiligten allein zur Selbstanzeige schreiten, würde jedoch Ermittlungen gegen die übrigen Bandenmitglieder auslösen. Hier heißt es: Massenstart. Alle Selbstanzeigen müssen, auch wenn verschiedene Finanzämter, angesprochen werden, zeitgleich eingereicht werden, um Straffreiheit für alle Mitglieder zu erlangen.

Guter Rat ist teuer

Fahrlässigkeit bei dem Steuerpflichtigen wird dann attestiert, wenn er sich auf den Rat von „Wealth-Management oder Privat-Banking” verlassen hat. Hier kommt das Rechtsdienstleistungs-, beziehungsweise Rechtsberatungsgesetz zum Tragen. Wird ein angelbliche Hinterzieher auf einer Steuer-CD entdeckt, so reicht allein ein naheliegende Vermutung noch nicht zu seiner Verurteilung aus. Vielmehr kann der Steuerpflichtige auch das Objekt einer mittelbaren Täterschaft seiner Versicherung oder Bank sein, wenn er in den Glauben versetzt wurde, seine Steuerfreiheit sei insoweit legal. Typischerweise werden Finanzprodukte aus dem Ausland damit beworben, dass es im Inland eine Steuerfreiheit gäbe.

Sauber gewaschen

Etwa das Vermögen Zinsfrei auf ein Girokonto zu stellen, in ein Lebensversicherung einzuzahlen oder Gold in einem Schließfach einzulagern und Jahr für Jahr die Verjährung der Steuerhinterziehung auszusitzen. Schwarzgeld und alle damit erworbenen Gegenstände müssen wirtschaftlich verbraucht sein. Ansonsten sollte man zur Selbstanzeige schreiten.

Fazit

Der naheliegende Verdacht der Steuerhinterziehung reicht nicht für eine Verurteilung. Eine unvollständige Selbstanzeige wirkt nicht mehr strafmildernd und Berater können zwar helfen, halten aber nur im aller seltensten Fall den Kopf hin für eine misslungene Selbstanzeige!

von Dr. Johannes Fiala

mit freundlicher Genehmigung von

http://www.harbor-magazin.de (Ausgabe Harbor III. 2014)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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