Serienschaden in der Vermittlerhaftung

von Johannes Fiala
Versicherungslücke Der erfahrene Versicherungsmakler wird seinen VSH-Kunden vor allem auf zwei übliche Deckungslücken in den VSHBedingungen hinweisen: Einerseits die fehlende Deckung, wenn der Versicherte insbesondere ?gegen Auftrag, Weisung, Beschluß, Vollmacht, oder in sonstiger Weise? wissentlich verstößt. Dies kann durch Einzelvereinbarungen oder besondere Deckungskonzepte für den VN abgemildert werden. Gelegentlich verweigert der Versicherer die Deckung, indem er sich auf die Argumente des Anspruchstellers beruft ? nicht immer mit Erfolg. Andererseits kann sich der Versicherer auf die gefährliche Serienschadenklausel berufen.
Maklerhaftung bei der Serienschadenklausel Ein Serienschaden entsteht, wenn der Schaden ?auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle, durch Tun oder Unterlassen beruht?. Dann handelt es sich nur um einen Schadensfall, so dass die Versicherungssumme nur ein einziges mal für alle Schäden zur Verfügung steht. Mancher Versicherungsmakler ?verkauft? dies seinem Kunden fälschlich mit den Worten ?wenn Sie als Steuerberater beim Jahresabschluß verschiedener Mandanten die bAV falsch bilanzieren, dann gilt dies als ein Schadensfall
? also schließen wir gleich mal eine höhere Versicherungssumme ab?.
Die Versicherungsprämie ist dann unnötig hoch ? ein klassischer Beratungsfehler des Versicherungsmaklers.
Tücke der Serienschadenklausel Auf die Serienschadenklausel berufen sich auch gerne die Schadensabteilungen der VSH-Versicherer. In einem Fall ging es um die Vermittlung von Immobilienfonds. Der Vermittler hatte das Konzept nicht ausreichend geprüft ? zahlreiche Anleger verlangten später Schadensersatz. Dem Vermittler wurde Deckung im einmaligen Umfang der Versicherungssumme gewährt ? den restlichen Schaden sollte der Vermittler selbst tragen, und wäre damit überschuldet gewesen. Daher klagte der Vermittler gegen seinen VSH-Versicherer und gewann vor dem BGH (Urteil, Aktenzeichen IV ZR 19/03 sowie VersR 1991, 873).
Argumente des BGH Der Vermittler schuldet jedem Anlageinteressenten eine persönliche individualisierte Beratung. Auch wenn diese immer wieder das gleich Anlageobjekt (Immobilienfonds) betroffen hatte, begründet nach Auffassung des BGH jede Falschberatung einen eigenen Verstoß, und eben keinen Serienschaden. Der BGH engt den Serienschadensbegriff ein, und verlangt dafür einen engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang. Konkret, kann es zum Serienschaden danach nur kommen, wenn der immer gleiche bzw. ähnliche Pflichtverstoß beim gleichen Kunden geschehen ist! Werden Mandate unabhängig voneinander betreut, scheidet ein Serienschaden mithin aus; solche Mandate bilden keine Schicksalsgemeinschaft im Sinne der Serienschadenklausel.
Klage lohnt Es gibt jedoch neben dem Grundsatz, dass Risikobegrenzungsklauseln im Versicherungsrecht generell sehr eng auszulegen sind weitere Argumente. Bestehen Lücken im Versicherungsschutz,so müssen diese für den VN stark verdeutlicht werden ? sonst dürften solche Klauseln nur aus der Sicht eines nicht mit Spezialkenntnissen im Versicherungsrecht ausgestatteten VN interpretiert werden (BGH, IV ZR 318/02). Weiterhin ? und dazu gibt es bisher nur eine Dissertation zum Versicherungsrecht ? dürfte die Serienschadenklausel gegen das Transparenzgebot (§ 307 BGB bzw. § 9 AGBG) verstoßen, denn die Klausel ist in ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkung für den durchschnittlichen VN kaum zu überblicken.
Fazit Ihr Versicherungsmakler muss über- und Unterversicherung genau prüfen. 1. Zutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, daß mehrere Verstöße im Sinne von § 3 II 2 c AVB und damit an sich mehrere deckungspflichtige Schadenfälle vorliegen. Als Anlagevermittler schuldet der Beklagte jedem einzelnen Anlageinteressenten eine auf seine persönlichen Verhältnisse zugeschnittene Beratung und dabei richtige und vollständige Informationen über die Umstände, die für den jeweiligen Anlageentschluß von besonderer Bedeutung sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. November 1981 ? IVa ZR 286/80 ? NJW 1982, 1095 unter I 2
b). Jede Schlechterfüllung einzelner selbständiger Beratungsverhältnisse begründet einen Verstoß, der Haftpflichtansprüche gegen den Versicherungsnehmer zur Folge haben kann, für die die Beklagte gemäß § 1 AVB jeweils Deckungsschutz zugesagt hat, gleichviel ob die Pflichtverletzungen auf derselben Fehlvorstellung über den Beratungsumfang beruhen und Beteil gungen an demselben Anlageobjekt betreffen. Das läßt die einzelnen Verstöße nicht zu einem Dauerverstoß werden, für den trotz mehrerer Geschädigter Versicherungsschutz nur einmal bedingungsgemäß zu gewähren ist.
2. Die bei den verschiedenen Mandatsverhältnissen infolge unzureichender Information über dasselbe Beteiligungsobjekt begangenen Beratungspflichtverletzungen werden auch nicht über § 3 II 2 c Satz 2 AVB zu einem einzigen zu entschädigenden Verstoß zusammengefaßt, weil die betroffenen Angelegenheiten nicht den erforderlichen Zusammenhang aufweisen.
Das ergibt die Auslegung der Klausel.
a) Wie bei allen Versicherungsbedingungen ist auch bei dieser mit ihrem Ausdruck “rechtlicher oder wirtschaftlicher” Zusammenhang schwer zu präzisierenden Klausel (Bruck/Möller/ Johannsen, VVG 8. Aufl. IV G 45) auf die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 1997 ? IV ZR 1/97 ? VersR 1998, 179 unter I 2 a und ständig). Auf die Sicht des geschädigten Klienten des Versicherungsnehmers, auf die sich das Berufungsgericht wie auch die Revision unter Berufung auf Bruck/Möller/Johannsen (aaO) hauptsächlich stützen wollen, kommt es insoweit nicht an. Daß es sich hier um eine freiwillige und nicht um eine Pflichthaftpflichtversicherung handelt, ist ebensowenig von Belang wie die von der Revision betonte drittschützende Funktion von Pflichthaftpflichtversicherungen. Ausgehend vom Wortlaut der Klausel erschließt sich dem verständigen Versicherungsnehmer, daß der in § 1 AVB für alle Haftpflichtfälle aus beruflicher Tätigkeit zugesicherte Deckungsschutz schon bei gleicher oder gleichartiger und nicht erst bei identischer Ursache (Fehlerquelle) beschränkt werden soll.
Diese weitgehende Risikobeschränkung erfährt für ihn ebenso erkennbar ihrerseits eine Eingrenzung, als sie nur zum Tragen kommen soll, wenn die betreffenden Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dabei wird er die “betreffenden Angelegenheiten” nicht abstrakt generell auf sein berufliches Tätigkeitsfeld beziehen. Er wird vielmehr darunter die jeweiligen Mandatsverhältnisse verstehen. An dem bedingungsgemäßen Zusammenhang der Mandate fehlt es, wenn der Versicherungsnehmer mit ihnen unabhängig voneinander betraut worden ist und ihm aus deren selbständiger ? wenngleich von der gleichen Fehlerquelle beeinflußten ? Erledigung der jeweilige Haftungsvorwurf gemacht wird (vgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1991 ? IV ZR 85/90 ? VersR 1991, 873 unter 3 zu der Beauftragung eines Steuerberaters mit der Erstellung jährlicher Steuererklärungen desselben Steuerpflichtigen).
aa) Daß zwischen den einzelnen Anlagevermittlungsverhältnissen allein über die Empfehlung und spätere Vermittlung einer Anlagemöglichkeit kein rechtlicher Zusammenhang zu begründen ist, liegt auf der Hand. Die Beteiligung an demselben geschlossenen Immobilienfonds als einer Art Publikums- KG mag zwar zwischen den Anlegern auch Rechtsbeziehungen entstehen lassen können, dies vermag entgegen der Auffassung der Revision jedoch keine rechtlich bedeutsame Klammerwirkung zwischen den Vertragsverhältnissen der Mandate eines Anlageberaters zu erzeugen.
bb) Auch wirtschaftliche Zusammenhänge werden zwischen den Vermittlungsgeschäften so nicht geschaffen. Die Anleger, die bei ihrer Anlageentscheidung auf die Kenntnisse desselben Beraters vertraut haben, bilden keine ? wie die Revision meint ? über diesen vermittelte, die Beschränkung des Deckungsschutzes rechtfertigende ?Schicksalsgemeinschaft?, weil ihnen bei Geschäftsabschluß bewußt gewesen sein mußte, daß auch andere Interessenten eine gleichartige Beratung erfahren und auf die erhaltenen Informationen vertraut haben. Einem Versicherungsnehmer wird es sich nicht erhellen, daß er nur deswegen den für alle Fälle, in denen er schadensersatzpflichtig geworden ist, an sich zugesagten Deckungsschutz nicht erhalten soll, weil sich seine nicht ausreichenden Kenntnisse über ein Anlageobjekt bei verschiedenen, von ihm daher fehlerhaft beratenen Anlegern vermögensschädigend ausgewirkt haben.
b) Die Serienschadenklausel ist zudem als Risikobegrenzungsklausel grundsätzlich eng auszulegen, nämlich nicht weiter, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, daß er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne daß ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGH, Urteile vom 27. November 2002 ? IV ZR 159/01 ? VersR 2003, 187 unter III 2 a und vom 19.Februar 2003 ? IV ZR 318/02 ? VersR 2003, 454 unter II 1, jeweils m.w.N.).
Ein ausdehnendes Verständnis dahingehend, daß ein Einbußen im Dekkungsschutz rechtfertigender Serienverstoß auch gegeben sein soll, wenn selbständige Anlagemandate aufgrund derselben Fehlvorstellung des Beraters schlecht erfüllt werden, ist damit nicht zu vereinbaren. Es bedarf hier weder einer abstrakten Präzisierung, wann im Einzelfall bei dieser beruflichen Tätigkeit rechtliche oder wirtschaftliche Zusammenhänge den Deckungsumfang begrenzen können, noch einer Auseinandersetzung mit den Befürchtungen der Revision, daß für die Serienschadenklausel kein nennenswerter Anwendungsbereich mehr bliebe. Nach dem zugrunde zu legenden unstreitigen Sachverhalt über die Selbständigkeit der Vermittlungsgeschäfte liefe in diesem Fall jedes andere Verständnis der Klausel Gefahr, zum Nachteil des Versicherungsnehmers von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der privaten Haftpflichtversicherung abzuweichen. Diese sieht in § 149 VVG die finanzielle Abdeckung der aus dem einzelnen Haftpflichtfall erwachsenen Verantwortlichkeit des Versicherungsnehmers einem Dritten gegenüber als Gegenstand des Leistungsversprechens des Versicherers vor (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1990 ? IV ZR 184/89 ? VersR 1991, 175 unter 3 a).
c) Ob bei dem von der Revision geforderten Verständnis die Serienschadenklausel noch AGB-rechtlicher Kontrolle standhalten könnte, erscheint nicht unzweifelhaft, bedarf aber letztlich keiner abschließenden Entscheidung.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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