Serienschaden in der Vermittlerhaftung

von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales),
M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte
(C.I.F.E.), Bankkaufmann (https://www.fiala.de/>www.fiala.de )

Versicherungslücke

Der erfahrene Versicherungsmakler wird seinen VSH-Kunden vor allem auf zwei übliche Deckungslücken in den VSHBedingungen hinweisen: Einerseits die fehlende Deckung, wenn der Versicherte insbesondere ?gegen Auftrag, Weisung, Beschluß, Vollmacht, oder in sonstiger Weise? wissentlich verstößt.
Dies kann durch Einzelvereinbarungen oder besondere Deckungskonzepte für den VN abgemildert werden. Gelegentlich verweigert der Versicherer die Deckung, indem er sich auf die Argumente des Anspruchstellers beruft ? nicht immer mit Erfolg. Andererseits kann sich der Versicherer auf die gefährliche Serienschadenklausel berufen.

Maklerhaftung bei der Serienschadenklausel

Ein Serienschaden entsteht, wenn der Schaden ?auf gleicher oder gleichartiger
Fehlerquelle, durch Tun oder Unterlassen beruht?. Dann handelt es sich
nur um einen Schadensfall, so dass die Versicherungssumme nur ein einziges mal für alle Schäden zur Verfügung steht. Mancher Versicherungsmakler ?verkauft? dies seinem Kunden fälschlich
mit den Worten ?wenn Sie als Steuerberater beim Jahresabschluß verschiedener Mandanten die bAV falsch bilanzieren, dann gilt dies als ein Schadensfall ? also schließen wir gleich mal eine höhere Versicherungssumme ab?.

Die Versicherungsprämie ist dann unnötig hoch ? ein klassischer Beratungsfehler des Versicherungsmaklers.

Tücke der Serienschadenklausel

Auf die Serienschadenklausel berufen sich auch gerne die Schadensabteilungen der VSH-Versicherer. In einem Fall ging es um die Vermittlung von Immobilienfonds.
Der Vermittler hatte das Konzept nicht ausreichend geprüft ? zahlreiche Anleger verlangten später Schadensersatz. Dem Vermittler wurde
Deckung im einmaligen Umfang der Versicherungssumme gewährt ? den
restlichen Schaden sollte der Vermittler selbst tragen, und wäre damit überschuldet gewesen. Daher klagte der Vermittler gegen seinen VSH-Versicherer und gewann vor dem BGH (Urteil, Aktenzeichen IV ZR 19/03 sowie VersR 1991, 873).

Argumente des BGH

Der Vermittler schuldet jedem Anlageinteressenten eine persönliche individualisierte Beratung. Auch wenn diese immer wieder das gleich Anlageobjekt (Immobilienfonds) betroffen hatte, begründet nach Auffassung des BGH jede Falschberatung einen eigenen Verstoß, und eben keinen Serienschaden.
Der BGH engt den Serienschadensbegriff ein, und verlangt dafür einen engen
rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang. Konkret, kann es zum
Serienschaden danach nur kommen, wenn der immer gleiche bzw. ähnliche
Pflichtverstoß beim gleichen Kunden geschehen ist! Werden Mandate unabhängig voneinander betreut, scheidet ein Serienschaden mithin aus; solche Mandate bilden keine Schicksalsgemeinschaft im Sinne der Serienschadenklausel.

Klage lohnt

Es gibt jedoch neben dem Grundsatz, dass Risikobegrenzungsklauseln im
Versicherungsrecht generell sehr eng auszulegen sind weitere Argumente.
Bestehen Lücken im Versicherungsschutz, so müssen diese für den VN
stark verdeutlicht werden ? sonst dürften solche Klauseln nur aus der Sicht
eines nicht mit Spezialkenntnissen im Versicherungsrecht ausgestatteten VN
interpretiert werden (BGH, IV ZR 318/02).
Weiterhin ? und dazu gibt es bisher nur eine Dissertation zum Versicherungsrecht ? dürfte die Serienschadenklausel gegen das Transparenzgebot (§ 307 BGB bzw. § 9 AGBG) verstoßen, denn die Klausel ist in ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkung für den durchschnittlichen
VN kaum zu überblicken.

Fazit

Ihr Versicherungsmakler muss überund Unterversicherung genau prüfen.
Stand: 12.08.2005
Recht
experten report � 03/2005

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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