Stellungnahme zum Infobrief der Deutsche BAV Aktuelles BGH-Urteil zur Verpfändung von Rückdeckungen!

Offener Brief von Herrn Rechtsanwalt Fiala an den Vertriebsleiter der Deutsche BAV, Herr Schwaiger mit einer Stellungnahme zum veröffentlichten Infobrief:
Sehr geehrter Herr Vertriebsleiter Schwaiger,
haben Sie besten Dank für Ihre Zuschrift. Gerne greife ich Ihre Bitte und Anregung auf, insbesondere durch eine zeitnahe Fortsetzung zum Thema bAV, vor allem hinsichtlich der Insolvenz-Absicherung des GGF. über Anregungen und Hinweise von Ihrer Seite würde ich mich natürlich auch in der Zukunft immer freuen. Auf Ihre heutige Zuschrift werde ich dabei auch mit Vergnügen eingehen – die übermittelte Anlage halte ich für gut formuliert, wenn auch inhaltlich nicht für vollständig: Vertriebsunterlagen sind natürlich oft nicht problemorientiert. Sie schreiben, daß sich “das Urteil auf eine widerrufliche Verpfändungserklärung bezieht”: Dies ist offenbar unrichtig ! Insbesondere aus steuerlichen Gründen ist nicht die Verpfändung widerruflich, sondern allenfalls ein Bezugsrecht des GGF, an der Rückdeckungsversicherung des VN (i.d.R. einer GmbH). Der InsO-Verwalter hatte auch kein Bezugsrecht widerrufen – er hatte nur die Rückdeckungsversicherung gekündigt, mit der (rechtlichen automatischen) Folge dass das Bezugsrecht als widerrufen gilt (dies steht mit Angabe einer Fundstelle in den ALB im BGH-Urteil nachzulesen). Die eigentlichen Probleme des Insolvenzschutzes für den GGF bei der PZ liegen jedoch an anderer Stelle, viel tiefer verborgen. Ich wurde darauf erst durch verschiedene Urteile und Dissertationen aufmerksam: 1. Das Motiv der (hoffentlich niemals widerruflich gestalteten) Verpfändung ist eine Sicherstellung für den Fall eines Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens: Damit ist nach wissenschaftlicher Meinung auch die Verpfändung durch den Insolvenzverwalter anfechtbar; vgl. RG in JW 1932, 1655; BGH in BGHZ 26, 185 (193). 2. Die meisten GGF verbürgen sich bei Kreditinstituten für Schulden der GmbH: Das Kreditinstitut und andere Gläubiger des GGF können (wenn die Verpfändung durch den Insolvenzverwalter nicht angefochten wird) auf das Geld in der Rückdeckungsversicherung voll zugreifen. Dies ist wirtschaftlich und steuerlich oft schädlich. 3. Die Auflösung der Rückdeckungsversicherung durch den InsO-Verwalter kann nachteilig sein, u.a. – durch denkbare Stornoabzüge von Seiten des Versicherers, – durch Wegfall einer versicherungsmäßigen Rückdeckung für “Invalidität und Todesfallschutz”, – schlechtere Rentabilität des Geldes außerhalb der Rückdeckungs-versicherung (z.B. bei Hinterlegung), – … Der Ansatz zur Lösung dieser Probleme liegt gedanklich in der strikten Trennung zwischen der Zusage einerseits und der Rückdeckung einer PZ andererseits. Ich würde mich freuen, wenn Sie mir zu dieser Thematik Ihre Erkenntnisse und Ihre Meinung kurz übermitteln könnten – ich würde auch dies dann gerne beim nächsten Beitrag berücksichtigen. Richard Widmark sagte einmal “Nichts macht den Menschen so unverträglich wie das Bewußtsein, genug Geld für einen guten Rechtsanwalt zu haben”. In diesem Sinne verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Johannes Fiala, RA, MM, MBA Fiala | Freiesleben & Weber Rechtsanwalt, Patentanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer De-la-Paz-Str.37 80639 München/Nymphenburg

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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