Steuerbetrug durch Zeitwertkonten

Finanz- und Steuerberater sind für Rechtsberatung nicht versichert und haften auf Schadenersatz und für die Rückabwicklung.

Langzeitkonten / Zeitwertkonten für Gesellschafter- Geschäftsführer Steuer- und Finanzberater freuen sich immer, wenn sie ihren Kunden etwas Gutes tun können.

„Herr Geschäftsführer, sparen Sie heute Lohnsteuer – und gehen Sie dafür früher in den Ruhestand“ – so lautet die simple Formel, um durch einen „Gehaltsverzicht“ Gelder einzusammeln, diese erst einmal anzulegen, mit teilweise hohen Risiken, fetten Provisionen – manchmal teilen sich diese Vermittlervergütung die verschiedenen Berater.

Kein Insolvenzschutz Finanz- und Steuerberater sind für Rechtsberatung nicht versichert.

Ihr Pech, wenn der Rat dann falsch war, denn das blinde Nachplappern von Werbeprospekten, wonach ein Insolvenzschutz durch Verpfändung erreicht werden kann, ist nicht selten fehlerhaft. Die Verpfändung kann als „untauglicher Versuch“ gewertet werden, wie zahlreiche Urteile und Petitionen zum Deutschen Bundestag zeigen: Am Ende handelt es sich um eine löchrige Scheinsicherheit.

Steuersparmodell oder Steuerbetrug?

Seit vielen Jahren wissen fachkundige und provisionsunabhängig arbeitende seriöse Steuerberater, dass die steuerliche Anerkennung von Lebensarbeitszeitkonten oder Zeitwertkonten beim geschäftsführenden Gesellschafter alles andere als sicher ist. Aufgrund dessen haben sich auch die meisten Finanzämter seit Jahren geweigert, die einzig denkbare Sicherheit mit zu tragen, indem verbindliche Auskünfte im Einzelfall schlicht verweigert wurden. Oder man hat in einem Einzelfall einmal eine positive Antwort erhalten und diese – damit aber völlig unverbindlich – auf neue Mandanten übertragen.

Steuerfalle für den Mittelstand:

Steuerhaftung der Berater Damit haben Steuer- und Finanzberater seit Jahren betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) in die Steuerfalle gelockt: Die Betriebsprüfer werden diese Steuerverlagerung nicht hinnehmen. Die Zahlungen zum Aufbau eines „Wertguthabens“ sind dann als normaler Lohn zu besteuern. Auf die betroffenen GmbHs und AGs kommen saftige Nachzahlungen zu – plus ggf. Hinterziehungszinsen i.H.v. 0,5 Prozent oder ein Prozent monatlich. Natürlich können Finanz- und Steuerberater hier auch wegen Anstiftung oder Beihilfe haften: Die eigene Vermögensschadenversicherung wird für solche Fehler in der Regel keinen Ersatz leisten – schließlich handelt es sich um ein allgemein bekanntes Steuerrisiko.

Gestaltungsmissbrauch durch Finanzbetrüger

Der Bundesfinanzminister hat erkannt, dass ein GGF faktisch jederzeitige Verfügungsgewalt über das angesammelte „Wertguthaben“ besitzt, daher ist es auch nicht für den vorgezogenen Ruhestand fest reserviert: Vielmehr gilt es damit als zugegangener Arbeitslohn – somit besteht volle Lohnsteuerpflicht. Auch bei normalen Geschäftsführern und Vorständen mit befristeten Verträgen ist dies ähnlich zu sehen, denn diese können sich ja mit Ende des Dienstvertrages die Wertguthaben abfinden lassen – ein typischer Fall von Gestaltungsmissbrauch. Denn ob jemals Vertragsverlängerungen bis in die Zeit des „Vorruhestands“ hinein erfolgen, steht völlig in den Sternen. Sofern Kapitalanlagen ohne Werterhaltungsgarantie eingesetzt wurden, wird der Betriebsprüfer auch bei normalen Geschäftsführern/ Vorständen die Gestaltung angreifen und deshalb oft die steuerliche Anerkennung versagen.

Hauptzielgruppe für Vertriebe bricht weg Gerade für Gesellschafter-Geschäftsführer wurden die Zeitwertkontenmodelle als steuerlich besonders interessant beworben: Für Vertriebe war dies oft die Hauptzielgruppe, die bereits in der betrieblichen Altersversorgung seit Jahrzehnten umworben wurde. Verbunden mit provisionsträchtigen Produkten war dies ein lukratives Geschäft. Doch auch für dieses bricht nun die angenommene steuerliche Grundlage weg.

Finanzminister verbaut Auswege aus der Abgeltungssteuer

Es ist kein Zufall, dass gerade jetzt die in den vergangenen Jahren entwickelten Auswege aus der Abgeltungssteuer und die weiteren Steuersparmodelle sukzessive ausgetrocknet werden. Denn ab 2009 wird die Abgeltungssteuer eingeführt, speziell um die vom Verfassungsgericht monierte faktische Steuerungerechtigkeit einzudämmen. Die Abgeltungssteuer ist jedoch nur eine Grundlage der Steuergerechtigkeit – die andere ist die Eindämmung von Umgehungsmöglichkeiten. Und dabei geht es dem Staat nicht nur um Gerechtigkeit, sondern selbstverständlich sind auch die daraus erzielten zusätzlichen Einnahmen willkommen, für die man gerne etwas mehr Aufwand betreibt, solange es sich nur per Saldo rechnet.

mit freundlicher Genehmigung von

www.campingimpulse.de (veröffentlicht in CampingImpulse, Ausgabe 04.2008, Seite  33)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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