Steuerbetrug verhindern

Geldanlagen im Ausland könnten zum Rechtsbruch verleiten

 

MüNCHEN – Wer sein Geld ins Ausland schafft, etwa in eine österreichische Privatstiftung oder eine liechtensteinische Familienstiftung, kann keinesfalls sicher sein, dass damit nicht doch das Welteinkommensprinzip zur Deklaration im Inland zwingt.

Ausländische Geldanlagemöglichkeiten könnten regelrecht zum Rechtsirrtum verleiten. Dies musste jüngst auch ein Ex- Vorstand der Bayern- LB erfahren, der deshalb in Untersuchungshaft kam. Ab Steuerhinterziehung von 100 000 Euro ist Freiheitsstrafe die Regel.

Und ab einer Millionenhinterziehung kommt regelmäßig keine Aussetzung zur Bewährung mehr infrage (BGH Urteil vom 02.12.2008, Az. 1 StR 416/08).

Der Münchner Strafverteidiger Gerhard Bink:

„Daneben droht vielfach eine Verfolgung wegen Geldwäsche. Problematisch ist, dass sich seit einigen Jahren die Hinterziehung nicht mehr auf lediglich die letzten zehn Jahre bezieht, womit größere Hinterziehungsbeträge öfters erreicht werden.

Jüngst entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 30.04.2010, Az. I-22 U 126/06), dass die Absicht, Steuern zu hinterziehen, zur Nichtanerkennung einer ausländischen Stiftung führt.

Bereits das OLG Stuttgart (Urteil vom 29.06.2009, Az. 5 U 40/09) ging davon aus, dass die Möglichkeit, dem Stiftungsverwalter Weisungen zu erteilen, dazu führt, dass die Gründung einer ausländischen Stiftung ein Scheingeschäft darstellt und daher etwa im deutschen Erbrecht als unwirksam betrachtet wird.

 

Unvereinbarkeit ausländischer Tarnkonstrukte

Dass andere Staaten und ausländische Gerichte dortige „Konstrukte zur Steueroptimierung“ anerkennen, bedeutet noch lange nicht, dass diese Sicht auch von deutschen Finanzbehörden und Gerichten geteilt wird. Die Falle für Stifter und andere deutsche Auftraggeber besteht also darin, dass ausländische Berater feine Rechtsgutachten etwa zum dortigen Gesellschafts- und Steuerrecht erstellen, die in Deutschland nichts wert sind.

Steueroasen, wie beispielsweise Schweiz und Liechtenstein, leben davon, dass sie ihre Kundschaft geradewegs zum Rechtsirrtum verleiten, indem man die Zuziehung deutscher Steuer- und Rechtsberater als überflüssig erscheinen lässt. Ein folgenschwerer Irrtum, wenn man sein Einkommen teilweise in eine österreichische Privatstiftung zahlen lässt, aber in Deutschland nicht deklariert und daher auch nicht versteuert.

Selbst die Begutachtung einer noch so renommierten Kanzlei im Ausland schützt nicht vor Haftstrafe in Deutschland.

Immer wieder werden Stiftungen so gestaltet, dass es zu keinen Ausschüttungen an den Stifter und die Begünstigten kommt. Dennoch regelt § 15 Außensteuergesetz, dass auch nicht ausgeschüttete Erträge von im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen mit zu versteuern sind. Ganz typisch für eine Fehlberatung durch ausländische Steuerexperten, vermittelt durch deutsche Bankberater, ist die Aussage:

„Wenn Sie sich nicht länger als 183 Tage in Deutschland aufhalten, müssen Sie für Ihr Tarnkonstrukt dort keine Steuern bezahlen.“

Der eidgenössisch diplomierte Steuerexperte hatte natürlich keine Ausbildung im deutschen Steuerrecht und konnte daher nicht erkennen, dass selbst bei einer Ferienwohnung in Deutschland das Welteinkommen zu deklarieren ist.

 

Erbschaftsfalle durch Stiftung oder Trust von der Stange

Die bittere Konsequenz aus den genannten Urteilen ist, dass das gesamte Stiftungsvermögen in den Nachlass des Erblassers fällt.  Die Kosten für die ausländischen Berater und Stiftungsverwalter hätte man sich dann auch sparen können – die dort Begünstigten werden im Zweifel keinen Cent sehen.

Dennoch preisen vorwiegend Bankberater – aus dem In- und Ausland – derart dubiose Lösungen bis heute als „Königswege für die Nachfolgeplanung“ an, ohne die rechtlichen Konsequenzen in allen betroffenen Rechtskreisen zu überblicken.

Wer Vermögen in ausländische Stiftungen oder Gesellschaften einschleusen möchte, kommt nicht umhin, sich in beiden betroffenen Ländern abzusichern. Nur die schriftliche Begutachtung durch mindestens zwei voneinander unabhängige Berater kann eine wirksame Absicherung gegen strafrechtliche Vorwürfe bedeuten.

Nicht selten sind solche Persilscheine derart ungenau formuliert, dass sich Finanzbehörden und Staatsanwaltschaft davon später nicht beeindrucken lassen. Im Inland gibt es die Möglichkeit, eine verbindliche schriftliche Auskunft von den Finanzbehörden für eine bestimmte  beabsichtigte Gestaltung einzuholen.

Dies ist zumeist preiswerter, als sich hinterher von seinem ausländischen Banker oder Stiftungsverwalter wegen eines „plötzlich erkannten“ Steuerdelikts erpressen zu lassen und eine Strafe in Deutschland zu riskieren.

 

von Dr. Johannes Fiala

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.spectator.de (veröffentlicht in Spectator Dentistry 02/2011)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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