Steuerfalle Pensionszusage

| Altersvorsorge | Das Altersvorsorgekonzept der Pensionszusage wurde von vielen Steuerberatern empfohlen, um Steuern zu senken und die Liquidität im Unternehmen zu erhöhen. Allerdings kann diese Zusage im Unternehmen zu Deckungslücken führen.
Fachleute schätzen, dass über 90 Prozent aller GmbH-Geschäftsführer eine für das Unternehmen nicht finanzierbare Pension für den Ruhestand zugesagt bekommen haben. Denn viele Rückdeckungskonzepte sind mit überwiegend deutschen Kapitallebensversicherungen aus dem Ruder gelaufen. Seit dem Börsencrash in den Jahren 2001 bis 2003 haben sich die Gewinnbeteiligungen und Renditeversprechen der deutschen Versicherer praktisch in Luft aufgelöst. Von dem ursprünglich ermittelten Renditeversprechen von circa 7,0 Prozent blieben bei vielen Versicherern gerade einmal 4,0 Prozent oder weniger übrig. Diesbedeutet, dass bei vielen Zusagen die nötigenFinanzmittel für spätere Pensionszahlungfehlen. Bei einer Laufzeit von 20 bis 30 Jahren entstehen so Deckungslücken bis zum Rentenbeginn im Alter von 65 Jahren in einer Höhe von 40 bis 50 Prozent. Eine fatale Situation, da der Fiskus verstärkt auf Finanzierbarkeit von Pensionszusagen achtet und bei Nichtfinanzierbarkeit oft eine verdeckte Gewinnausschüttung annimmt. Die nicht ausfinanzierte Pensionszusage kommt spä- testens bei einer vorweggenommenen Erbfolge, beim Unternehmensverkauf oder einer Nachfolgeregelung zur Sprache. Was als Steuersparmodell begann, kann zu unvermeidbaren Steuerlasten und einer drohenden Altersarmut des Geschäftsführers führen. Zahlreichen Steuerberatern ist bekannt, dass die Mehrzahl ihrer Mandanten durch die Pensionszusage, aus diesen Gründen, wirtschaftlich in eine überschuldung geraten sind. Damit kann eine Insolvenz vorprogrammiert sein.
Problem Unternehmensverkauf
Ein weiterer Nachteil der Pensionszusage ist, dass bei dem Verkauf der GmbH niemand so recht eine GmbH mit einer bestehenden Pensionszusage kaufen mag. Eine lebenslange Verpflichtung zur Zahlung einer jährlichen Altersrente von 36.000 Euro bis 60.000 Euro will sich kein Nachfolger ans Bein binden. Die Liquidität des Unternehmens ist mit einer derart hohen monatlichen Belastung gefährdet. Vor allem, wenn die Pensionszusage nur zu den niedrigen Steuerwerten kalkuliert wurde. Das Risiko des Unternehmenskäufers drückt sich darin aus, dass oftmals weniger als die Hälfte an Vermögen vorhanden ist, was für die Zahlung einer lebenslangen Pension notwendigwäre. Zur klassischen Sanierung empfehlen viele Finanzdienstleister, weitere Reserven zu bilden. Die teilweise auch als „Auslagerung der Pensionszusage“ bezeichnetwerden. Doch dieser Ansatz ändert kaum etwas an der Haftung der Mittelstands-GmbH und auch nichts daran, dass die finanziellen Mittel für eine weitere Reservenbildung selten vorhandensind.
Kapitalabfindung als Rettungsanker
Der Steuerberater rät dann oft zur Kapitalabfindung der Pensionszusage, da die Weiterführung der Zusage mit Zahlung von monatlichen Altersrenten auf Dauer nicht finanzierbar und oft erst mit dem 75. oder 80. Lebensjahr des Geschäftführers beendet ist. Bei einer Kapitalabfindung zum 65. Lebensjahr ist wichtig, dass die entsprechende Vereinbarung textlich exakt in der Pensionszusage formuliert und vorhanden ist. Viele Pensionszusagen befinden sich textlich nicht auf dem aktuellen Stand, weil wichtige Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) noch nicht berücksichtigt wurden. Eine Abfindung der Zusage wird dann häufig nicht möglich sein oder vom Finanzamt als verdeckte Einlage behandelt: Der Geschäftsführer muss dann Steuern auf den Teil der Pension bezahlen, auf welchen er verzichtet hat. Also das nicht vorhandene Einkommen versteuern. Ein Gutachten zur Pensionszusage hilft, die Haftung bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt zu mindern. Für den Unternehmer auf den ersten Blick bitter ist die Erkenntnis, dass lang laufende Verträge, zumal wenn es sich um die eigene Versorgung im Alter handelt, einer regelmäßigen überprüfung an Anpassungen bedürfen. Im Fall der Sanierung von Pensionszusagen ist es ratsam, Berater zu befragen, die zunächst ein mal keine Finanzprodukte verkaufen wollen, sondern in der Lage sind, dem Unternehmer die unterschiedlichsten Wege aufzuzeigen.
Steuerneutrale Abfindung
Nach heutigem Stand kann eine Pensionszusage mit der so genannten Fünftel- Regelung oder dem persönlichen Steuersatz abgefunden werden. Die derzeitige Regelung bedeutet jedoch, dass die Pensionszusage bei kongruenter Rückdeckung zwar steuerneutral aus der Bilanz entfernt werden kann, die Abfindung jedoch beim Geschäftsführer im Privatbereich als steuerpflichtiger Zufluss betrachtet wird. Dies setzt voraus, dass genügend Vermögen im Unternehmen zur Abfindung vorhanden ist. Anderenfalls droht die teilweise Versteuerung nicht abgefundener Teilpension wegen des Teilverzichts des Geschäftsführers auf seine Ansprüche. Bei einer vollständigen Abfindung von zum Beispiel 500.000 Euro werden 100.000 bis zu 200.000 Euro an Steuern fällig, und zwar sofort im Jahr der Abfindung. Dann bleiben für die Altersversorgung nur noch rund 350.000 Euro übrig. Bei einer Verrentung dieser Summe erhält der Geschäftsführer dann bei der deutschen Rentenversicherung gerade mal eine lebenslange Altersrente von rund 170.000 Euro. Also nur etwa die Hälfte der gedachten Altersversorgung.
Elegante und einfache Lösung
Jedoch gibt es eine elegante und einfache Lösung dieser Probleme. über den Abzug von Sonderausgaben kann die Steuerzahlung bezüglich der Abfindung reduziert werden oder sogar entfallen. Die Errichtung einer gemeinnützigen Treuhandstiftung und die damit verbundene Ausstattung der Stiftung mit Vermögen führt zu Sonderausgabenbeträgen, die der Unternehmer in der privaten Steuererklärung steuermindernd nutzen kann. Die gemeinnützige Stiftung, die von der Bundesregierung steuerlich besonders gefördert wird, hat neben Steuer einvorteilen noch eine ganze Reihe von wertvollen Vorzügen für mittelständische Unternehmer, sagt Frank M. Strobelt von der Münchner Gesellschaft für Stiftungsförderung (GfS). So ist es möglich, das Problem der Unternehmensnachfolge und des Schutzes des Lebenswerkes über die Gründung einer gemeinnützigen Treuhandstiftung zu lösen. Weiterhin sind die in die gemeinnützige Stiftung überführten Vermögenswerte von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit und ab einen gewissen Zeitpunkt vor Gläubigern und anderen unerwünschten Personenkreisen geschützt. Außerdem ist die Treuhandstiftung auf Grund der gemeinnützigen Ausrichtung als ideales PR-/Marketinginstrument zu sehen; durch eine glaubwürdige öffentlichkeitsarbeit der Stiftung wird zusätzlich das Kerngeschäft des Unternehmens gestärkt. Anfang Juli dieses Jahres hat der Deutsche Bundestagdas „Gesetz zur weiterenStärkung des bürgerlichen Engagements“ verabschiedet. Nach dem neuen Gesetz können Stifter in Zukunft eine Million Euro Sonderausgaben (Ehepaarezwei Millionen Euro) innerhalb einer Zeitspanne von zehn Jahren ihrer privaten Steuererklärung steuerminderndeinsetzen.
Steuervorteile Privatvermögen
Bei einem in die eigene gemeinnützige Treuhandstiftung eingebrachten privaten Vermögen in Höhe von 600.000 Euro (durch zum Beispiel vermietete Immobilien, Wertpapiere, Kunstgegenstände) ergeben sich Sonderausgaben in gleicher Höhe, die frei in der privaten Steuererklärung genutzt werden können. Und damit unter Umständen zu einer steuerneutralen Behandlung der Abfindungszahlung führen. Bei einem privaten Steuersatz von 40 Prozent ergibt sich damit eine Steuererstattung von knapp 240.000 Euro an Liquiditätszufluss in den nächsten fünf bis zehn Jahren. Je nach zu versteuerndem Einkommen kann die Steuererstattung höher oder niedriger sein. Legt man diese Steuerrückerstattung oder die Kürzung von Steuervorauszahlungen zehn Jahre lang mit beispielsweise sechs Prozent an, ergibt sich in dieser Zeit ein zusätzliches Privatvermögen von fast 350.000 Euro. l
Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt Andreas M. Bosl, Unternehmensberater
(games&business Sept 2007, 146)
Mit freundlicher Genehmigung vonhttp://www.games-business.de/>www.games-busniess.de.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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