Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Urteil vom 30.11.2017, Az. L 1 KR 446/15) entschied, Beamte seien „uneingeschränkt als beihilfeberechtigt und damit anderweitig abgesichert anzusehen“. Seit 01.01.2009 hat es jeder Beamte selbst in der Hand, ob er einen privaten Krankenversicherungs-Vertrag über ergänzenden Versicherungsschutz abschließen mag, § 193 VVG. Jedenfalls scheidet durch die „anderweitige Absicherung“ schon der Beihilfe […]