Überblick: Diese Leistungen sind steuerfrei

    Lohnsteuer und Sozialversicherung sind mindestens so kompliziert wie die Besteuerung der Mittelstands-GmbH. Dies liegt meist in der Hand von Steuerfachangestellten, die zwar die Verantwortung tragen, jedoch nicht allein beraten dürfen. Bis zu mehr als 50 Möglichkeiten für steuerfreie oder nur pauschal zu versteuernde Leistungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter bleiben daher ungenutzt – jeweils komplett von der Sozialversicherung befreit.

    Klassiker lückenhafter Sachverhaltsermittlung sind Fragen nach dem absetzbaren Unterhalt für nicht eheliche Lebenspartner mit bis über acht Euro an Absetzungspotential – oder die Frage nach Krankheitskosten; beides als „außergewöhnliche Belastungen“ steuerlich einbringbar.

    Wer infolge eines fremdverschuldeten Gesundheitsschadens in der Erwerbsfähigkeit gemindert ist, erhält dafür Schadenersatz, der zu versteuern ist, da er Erwerbseinkommen ersetzt. Für die geminderte Fähigkeit der unentgeltlichen Tätigkeit im Haushalt erhält er einen indes steuerfreien Haushaltsführungsschaden. Auch der Schadensersatz wegen Mobbing1 oder Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz oder andere Arbeitsschutzvorschriften ist steuerfrei, ebenso Schmerzensgelder und Schadenersatz für Mehraufwände etwa wegen Pflegebedürftigkeit. Ebenso ein Schadenersatz, weil wegen des Gesundheitsschadens der Wechsel aus der gesetzlichen in die preiswertere private Krankenversicherung nicht mehr gelingt oder nur mit Risikozuschlägen, wobei die wahrscheinliche künftige Schadenhöhe durch versicherungsmathematisches Gutachten nachzuweisen wäre.

    Steuerfreiheit bei Diskriminierung, Arbeitsschutzverletzung, Mobbing

    Jedweder Schadensersatz, der keine Kompensation für Lohnzahlung bedeutet, ist steuerfrei. Dazu zählt der Schadensersatz aufgrund von Diskriminierung wegen Alters, Mobbing oder sexueller Belästigung. Dabei können gut und gerne höhere fünfstellige Beträge als Ersatz für immaterielle Schäden im Raum stehen – steuerfrei versteht sich. Steuerpflichtig ist nur der Ersatz steuerbarer Einkünfte2.

    Steuerpflichtig sind also Schadensersatzleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auch wenn sie von einer gegnerischen Versicherung kommen3. Wer vielleicht aus Versehen nur den Netto-Einkommensausfall ohne Steuern geltend gemacht hat, muss davon dennoch auch noch Steuern zahlen, ebenso nochmals darauf, wenn ihm diese vom Schädiger nacherstattet werden. Entscheidend ist, ob ein konkreter Leistungsaustausch vorliegt – bzw. der Schadensersatz quasi als Ersatz dafür zu sehen und dann steuerbar ist4. Umgekehrt bedeutet dies, dass eine Entschädigung an die Familie für die entgehende häusliche Arbeitskraft durch den Arbeitgeber steuerfrei sein kann.

    Steuerfreiheit bei Altersteilzeit, Telefon, Internet, Computer und anderem

    Das Altersteilzeitgesetz gestattet es, Aufstockungsbeträge zu entrichten; daneben sind Aufwendungen für die Höherversicherung bei der gesetzlichen Rente möglich – steuerfrei. Die Einzelheiten sind kompliziert – so bleiben die Möglichkeiten meist ungenutzt. Wenn Arbeitnehmer ihren Computer auch etwas beruflich nutzen, wäre die Kostenerstattung und Privatnutzung steuerfrei – weshalb dann Arbeitnehmer wohl noch privat PCs, Tablets und Smartphones kaufen? Dies gilt auch für Nutzung von Internet, DSL, Telefax, Handy, LTE, auch bei Flat-Rate.

    Unterhalt als Steuersparmodell

    Generell ist Unterhalt, ehelich und für Verwandte in der Regel steuerfrei5. Es gibt auch jenen von Geschiedenen, welche der Zahler absetzen kann – in Grenzen, und der Empfänger dann insoweit zu versteuern hat. Dieses Problem hat sich seit etwa 2006 fast erledigt, denn nachehelich wird für vielleicht allenfalls ein bis drei Jahre ein Unterhalt geschuldet – danach fallen die Ehepartner auf jene beruflichen Möglichkeiten zurück, welche es vielleicht bereits vorehelich gab. Seither ist die Geschiedene des Apothekers mit lebenslanger Versorgung auf dem Niveau vor der Scheidung abgeschafft worden – einige Geschiedene zahlen gleichwohl bis heute weiter oder haben seit 2009 den Versorgungsausgleich nicht neu berechnen lassen, was günstiger sein kann.

    von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

    mit freundlicher Genehmigung von

    www.apotheke-und-marketing.de (veröffentlicht am 02.11.2018)

    Link: https://www.apotheke-und-marketing.de/ueberblick-diese-leistungen-sind-steuerfrei-2229198.html

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    Über den Autor

    Portrait Dr. Fiala
    Dr. Johannes Fiala PhD, MBA, MM

    Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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