Unabhängige Beratung tut Not

Seit 2002 machen viele Arbeitnehmer von der Möglichkeit Gebrauch von einer betrieblichen Altersvorsorge mittels Entgeltumwandlung. Was der Gesetzgeber, der diese initiiert hat, allerdings außer Acht ließ, sind die Kosten. Die werden nun zum Streitfall und kommen auf die Arbeitgeber zu. Was ist zu tun?
Arbeitnehmer haben aufgrund eines Rechtsanspruches, seit dem Jahr 2002, vielfach von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, sich im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (BAV) durch eine Entgeltumwandlung ein weiteres Vorsorge-Standbein zu schaffen. Nicht zuletzt die Versicherungsgesellschaften mit ihren Vertrieben haben im erheblichen Maß dazu beigetragen, dass sich die Entgeltumwandlung schnell etabliert hat. Viele Arbeitgeber, weiß Finanzberaterin Petra Neemann aus eigener Erfahrung, haben entweder bei Bedarf einen Versicherungsmakler ihres Vertrauens hinzugezogen oder dem Mitarbeiter freie Hand gelassen bei der Wahl der Versicherungsprodukte. Der Arbeitgeber hat so oder so das Gefühl seiner Verpflichtung nachgekommen zu sein. Fazit: In vielen Betrieben existiert sowohl arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung wie betriebliche Altersvorsorge mit verschiedensten Versicherungsanbietern nebeneinander. Darüber hinaus sind die meisten Versorgungszusagen nicht richtig dokumentiert und in Zusagen mit Risikobestandteilen, wie zum Beispiel eine Berufsunfähigkeitsrente stimmen die Tarif- und Vertragsbestandteile nicht mit den meistens verwendeten Standardtexten einer Musterzusage überein. Hier schlummern erhebliche Haftungspotenziale für die Arbeitgeber. Den meisten ist nicht bewusst, dass BAV in erster Linie Arbeitsrecht ist! Außerdem hat der Gesetzgeber, mit der Einführung des Anspruchs auf Entgeltumwandlung keine Festlegung getroffen, wer die Kosten des Systems trägt. Nun, nach rund fünf Jahren, kommt die Kostenfrage hoch, mit dem Ergebnis, dass per Gerichtsurteil die Arbeitgeber in die Pflicht genommen werden. (vgl. Kasten) Arbeitgeber in der Haftungsfalle Dabei, so der Münchner Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala, könnte die „Erfahrung mit dem Finanzvertrieb“ für die Arbeitgeber teuer werden, denn es fällt zusätzlich zum „Wertausgleich“ noch Sozialversicherung an, die nach drei Monaten dem Mitarbeiter nicht mehr rückwirkend belastet werden kann. Der Arbeitgeber sah 20 Prozent Abgabenvorteil bei der betrieblichen Vorsorge – über das Risiko, 120 Prozent und mehr am Ende per Saldo drauf zu zahlen war er nicht beraten worden. Die neue Entscheidung des Landesarbeitsgericht München betrifft jeden Durchführungsweg der betrieblichen Altersversor- gung (Direktversicherung, Pensionszusage, Pensionsfonds, Pensionskasse, rückgedeckte Unterstützungskasse). Sind nicht zu jedem Zeitpunkt in etwa die Summe der einbezahlten Beiträge vorhanden, steht der Arbeitgeber in der Ausfallhaftung bei Entgeltumwandlung. Mitarbeiter können, spätestens wenn sie aus dem Betrieb ausscheiden, den Arbeitgeber auf Zahlung einer fehlenden Wert- Differenz verklagen. Der Begriff der Wertgleichheit ist indes unbestimmt, also vom Gesetzgeber nicht definiert. Insofern bleibt offen, wie Gerichte dies künftig auslegen werden. Was kann man tun? Einig sind sich die Fachleute, dass jeder Arbeitgeber gut beraten ist, seine Versorgungswerke der betrieblichen Altersvorsorge unabhängig überprüfen zu lassen, um latente Haftungsrisiken aufzudecken und korrigieren zu können. Entscheidend: Unbedingt einen wirklich unabhängigen Finanzberater bzw. Sachverständigen hinzuziehen! Dabei, so Neemann, sollte jedes Versorgungswerk individuell betrachtet werden, denn es gibt keine standardisierten Lösungen. Außerdem ist es sicher ratsam, im Rahmen des Jahresabschlusses das Thema mit dem Steuerberater zu diskutieren. Fiala dazu: „Bei der Entgeltumwandlung kommt dem Arbeitgeber die Rolle eines „uneigennützigen Treuhänders“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06. März 1992) zu, also die Pflicht, sich im Interesse der Mitarbeiter ein günstiges Angebot auszusuchen. Die im Zeitablauf wachsende Arbeitgeberhaftung kann eine Bilanzberichtigung nahelegen.“ Petra Neemann hofft, dass die gegenwärtige Diskussion den Markt der betrieblichen Altersversorgung in Schwung bringt und transparenter macht. Denn ihrer Ansicht nach ist die BAV ein wesentlicher Bestandteil der Lohnpolitik und wird aus diesem Blickwinkel heraus viel zu wenig als Gestaltungselement genutzt und entsprechend professionell aufgebaut. Auch kann sie sich nicht vorstellen, dass das Münchner Urteil so einfach bestätigt wird. Denn dies wäre im Hinblick auf die Absicht des Gesetzgebers, die BAV als wesentlichen Bestandteil in der Altersvorsorgeplanung der Menschen zu etablieren, absolut kontraproduktiv. Es bleibt also spannend. Zur Jahrestagung des Gesamtverbandes des Deutschen Brennstoff- und Mineralölhandels (gdbm) am 28. September in Dresden wird Petra Neemann zu diesem Thema referieren und weitere aktuelle Informationen geben. enfalle Betriebliche Altersvorsorge:
(Quelle: BRENNSTOFFSPIEGEL und mineralölrundschau 06/2007, S. 44)
Mit freundlicher Genehmigung vonhttp://www.brennstoffspiegel.de/>www.brennstoffspiegel.de.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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