Unabhängige Gutachter und Rechtsbeistände zur Absicherung der Rechtsdurchsetzung

– Worauf Versicherungskunden im Schadensfall besonders achten sollten? –

 

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschied (Urteil vom 02.02.2016, Az. 7186/09), dass eine fachlich falsche Berechnungsmethode die Invaliditätsrente diskriminierend zu niedrig ausweist. Durch fehlerhaften Ansatz, hatte sich der Invaliditätsgrad von 50% auf 27% reduziert – und damit war die Rente weggefallen, weil 50% Invalidität für den Rentenanspruch vorliegen mussten.

 

Menschenrechtskonvention schützt auch Deutsche Versicherungskunden

Die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) besitzt de facto übergesetzlichen Rang, weil deutsches Recht „völkerrechtsfreundlich“ auszulegen ist (BVerfG, 26.03.1987, Az. 2 BvR 589/79; 2 BvR 750/81; 2 BvR 284/85). Allerdings steht die EMRK nicht über dem Grundgesetz (BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004, Az. 2 BvR 1481/04).

Sowohl eine Individualbeschwerde von Bürgern, als auch eine Staatenbeschwerde gegen andere Staaten sind möglich. Petitionen und Beschwerden waren bereits in Rom möglich: Julius Cäsar bekam jeden Tag wenn er den Senat betrat, Schriftrollen mit Bittbriefen zugesteckt. Am 15. März 44 v. Chr. versteckten die Senatoren in diesen ihre Dolche.

 

Fragliche Unabhängigkeit von Gutachtern und Schadenregulierern?

Wie schon lange von Gerichten beurteilt (z.B. LG Köln, Beschluss vom 15.01.2004, Az. 23 T 1/04) gibt es Fachinstitute und Gutachter, die überwiegend von Versicherungsgesellschaften beauftragt werden, was eine wirtschaftliche Abhängigkeit zur Folge hat, und die Befangenheit begründet. Das LG Köln meinte dazu „Deshalb beauftragt das Gericht den Sachverständigen überhaupt nicht mit Gutachten, in Fällen vorgerichtlicher Gutachten des Sachverständigen verwertet das Gericht diese auch nicht als Urkunden, sondern holt immer ein neues Gutachten ein.“.

 

Ein allgemeines Misstrauen in vom Versicherer (VR) beauftragte Gutachter ist auch bereits deshalb angebracht, weil diese gerne etwa zur Beseitigung von Feuer- und Wasserschäden ermuntern, so dass der Versicherungsnehmer (VN) am Ende ohne Beweismöglichkeiten da steht – der Richter hält ihm dann sogenannte Beweisvereitelung vor. Nicht ganz selten überlässt der Versicherungsmakler das Verfahren der Schadensfeststellung dem VR, anstatt auf die sogar gerichtlich festgestellte fehlende Unabhängigkeit der VR-Gutachter hinzuweisen.

 

Mancher VN reibt sich später die Augen, wenn er bemerkt, dass bei seinem Makler verbotene Rechtsberatung zum Geschäftsmodell gehört (vgl. Bundesgerichtshof, BGH Urteil vom 14.01.2016, Az. I ZR 107/14), indem dieser für den VR etwa gegen Zusatzcourtage auch das Prämieninkasso oder die Schadensregulierung unterstützt.

 

Schadensfälle erfordern oft gerichtliche Beweissicherung mit unabhängigen Gutachtern

Nicht nur Schäden durch Feuer und Wasser, sondern auch die Arbeitsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit, sowie Schadensfälle in der Unfall-, Kranken-, Haftpflicht- und bei sonstigen Sachversicherungen erfordern häufig die Bitte an das zuständige Gericht, im Rahmen eines Beweissicherungsverfahrens einen neutralen unabhängigen Gutachter zu bestellen. Nur so kann nach fruchtloser Fristsetzung für ein Anerkenntnis des VR sichergestellt werden, dass Beweise nicht verloren gehen, durch verfließende Zeit und Änderungen, oder gar “Beweisvereitelung”. Rückwirkende Feststellungen sind bei Erkrankungen schwierig bis unmöglich. Bei Sachschäden kann nach einer Reparatur allenfalls erahnt werden, wie es vielleicht zuvor ausgesehen haben mag.

 

Vorfinanzierung von Schadensposten durch abhängige Anwaltskanzleien

Ein Anwaltsgerichtshof (BayAGH, Urteil vom 17.02.2014, Az. III – 4 – 7/13) kritisierte die Vorfinanzierung von Schadensposten bei Kfz-Unfällen, weil damit Mandate „gekauft“ und „verkauft“ würden, § 49 b BRAO. Die Kfz-Werkstatt empfiehlt dem Eigentümer eines Unfallfahrzeuges eine bestimmte Kanzlei, und hat damit den eigenen Vorteil, dass die Kanzlei die Reparaturkosten vorfinanziert sowie dass dem Kfz-Eigentümer damit die Möglichkeit der späteren Aufrechnung im Gewährleistungsfall entzogen wird. Damit stellt sich der Anwalt auf die Seite der Kfz-Werkstatt.

Mit dem Kfz-Eigentümer wird vereinbart, dass die Kanzlei das Streit-, und Ausfallrisiko der Reparaturwerkstatt trägt – gleichsam ähnlich einem gewerblichen Prozeßfinanzierer, dessen Geschäftsmodell einer (Teil-)Erfolgsvergütung – beim unabhängigen Anwalt – wird selten legal darstellbar sein. Dies dürfte nach wie vor gelebte Praxis einiger Autohäuser sein.

 

Vermögensvorteile durch unabhängige sachverständige Begleitung

Bereits im Vorfeld von Streitigkeiten nicht nur mit Versicherern und Kreditinstituten hat sich die sachverständige Begleitung häufiger ausgezahlt – sei es um festzustellen, ob sich der Streit wirtschaftlich lohnt; oder sei es daß das Finanzhaus den Rechtsanspruch des Kunden verniedlicht um die Sache preiswert zu erledigen. Oft kann überhaupt nur so ein Klageanspruch nachvollziehbar und mit der richtigen Begründung vorgetragen werden.

 

Kommt es zur Auswahl eines Sachverständigen durch das Gericht, ist es geschickt einen eigenen Partei-Gutachter an seiner Seite zu haben, um die Begutachtung für das Gericht kritisch zu hinterfragen. Oft hat sich dabei schon herausgestellt, dass mangels rechtzeitiger Beauftragung eines eigenen Sachverständigen vor Klageerhebung bereits beginnend mit dem Klagevortrag über den Beweisbeschluss des Gerichts bis zum folgenden Gutachten des Gerichtssachverständigen die eigentliche Beanstandung nicht mal ansatzweise erfasst war.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)