Unwiderrufliches Bezugsrecht bei der Lebensversicherung

Mit dem Bezugsrecht wird im Versicherungsvertragsrecht – insbesondere bei der Lebensversicherung – der Leistungsempfänger bezeichnet. Leistungsempfänger und Versicherungsnehmer sind manchmal identisch. Bei Vertragsschluss oder später wird durch den Versicherungsnehmer der Begünstigte im Versicherungsvertrag vermerkt. Tipp: Der Bezugsberechtigte sollte eindeutig bezeichnet werden. Beispiel: “Mein Ehegatte” ist nicht eindeutig. Bei einer späteren Scheidung wäre diese Erklärung ggf. von einem Richter auszulegen. Stirbt die unwiderruflich bezugsberechtigte Person vorzeitig, geht der Anspruch auf die Erben über. Das unwiderrufliche Bezugsrecht eines Ehepartners erlischt nicht bei einer Ehescheidung.

Bezugsrecht bei Scheidung und Trennung

Versicherungsnehmer, die bei Abschluss einer Lebensversicherung den Ehepartner als bezugsberechtigte Personen eingesetzt hatten, denken manchmal nach einer Trennung bzw. einer Scheidung und einer erfolgten neuen Heirat nicht daran, das Bezugsrecht im Vertrag zur Lebensversicherung zu ändern. Vorsicht: Ohne Mitteilung an den Versicherer, dass sich das Bezugsrecht geändert hat, fällt die Versicherungsleistung dem ursprünglich eingesetzten Partner zu. Der Leitsatz aus dem BGH-Urteil vom vom 14. 2. 2007 – IV ZR 150/05 spricht für sich:
Die Erklärung des Versicherungsnehmers in einem Versicherungsantrag, im Falle seines Todes solle “der Ehegatte der versicherten Person” Bezugsberechtigter der Versicherungsleistung sein, ist auch im Fall einer späteren Scheidung der Ehe regelmäßig dahin auszulegen, dass der mit dem Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Festlegung der Bezugsberechtigung verheiratete Ehegatte begünstigt sein soll.
Die Bezeichnung “Bezugsberechtigt ist der Ehepartner” bezieht sich mithin auf den Partner bei Abschluss des Versicherungsvertrages, und nicht auf den aktuellen Partner. Setzt der Versicherungsnehmer mehrere Bezugsberechtigte ein, und sind nicht mehr alle im Versicherungsfall vorhanden, so erhalten die verbliebenen Bezugsberechtigten einen höheren Anteil an der Versicherungsleistung (vgl. § 160 VVG).

Widerrufliches und Unwiderrufliches Bezugsrecht

Nach § 159 VVG (Bezugsberechtigung) ist der Versicherungsnehmer im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen sowie an die Stelle des so bezeichneten Dritten einen anderen zu setzen. Ein widerruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles. Ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter erwirbt das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter.
Das Bezugsrecht kann mithin widerruflich oder unwiderruflich ausgesprochen werden.

Unwiderrufliche Bezugsrechte werden zum Beispiel im Gesellschaftsverhältnis untereinander zur Absicherung von Gesellschaftern bei einer Personengesellschaft eingeräumt. Eine Abänderung eines unwiderruflichen Bezugsrechts bedarf – wie der Name schon andeutet – der Zustimmung des Bezugsberechtigten. Will der Versicherungsnehmer das unwiderrufliche Bezugsrecht irgendwann wieder aufheben, ist dies nur mit ausdrücklicher Einwilligung der unwiderruflich bezugsberechtigten Person möglich. Sofern der Bezugsberechtigte noch minderjährig ist, muss bei der Aufhebung sogar das Vormundschaftsgericht zustimmen.

Das “normale” Bezugsrecht ist das widerrufliche Bezugsrecht, d.h. wenn dem Versicherer gegenüber hierzu keine entsprechende Erklärung erfolgte, gilt das Bezugsrecht als widerruflich eingeräumt. Die Unwiderruflichkeit eines Bezugsrechtes muss ausdrücklich vermerkt werden. Wurde ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so kann dieses ohne Zustimmung des Bezugsberechtigten nicht mehr geändert werden.
Umkehrschluss: Widerrufliche Bezugsrechte können einseitig und jederzeit vom Versicherungsnehmer geändert werden. Die Erklärung zum Bezugsrecht muss allerdings dem Versicherer vor Eintritt des Versicherungsfalls vorliegen. Die Aufbewahrung im Schreibtisch zu Hause gilt entsprechend nicht als Erklärung gegenüber dem Versicherer.

Anspruch des Bezugsberechtigten

Der Bezugsberechtigte hat im Leistungsfall einen eigenen Anspruch auf Zahlung aus dem Versicherungsvertrag. Als Folge der Bezugsberechtigung geht der Anspruch auf die Versicherungsleistung unmittelbar auf den Bezugsberechtigten über. Sobald das unwiderrufliche Bezugsrecht wirksam ist, erfolgt faktisch ein Vermögensübergang vom Versicherungsnehmer zum Vermögen der unwiderruflich bezugsberechtigten Person. Der Versicherungsnehmer behält zwar seine “Gestaltungsrechte”, d.h. er kann zum Beispiel den Vertrag kündigen. Die zu zahlende Versicherungsleistung aus dem Versicherungsvertrag steht aber nur der unwiderruflich bezugsberechtigten Person zu.

Unwiderrufliche Bezugsrechte in der betrieblichen Altersvorsorge

Unwiderrufliche Bezugsrechte werden aus Sicherheitsgründen bei Verträgen der betrieblichen Altersvorsorge eingeräumt, wenn zum Beispiel Gehaltsbestandteile in Aufwendungen für die betriebliche Altersvorsorge umgewandelt werden. Der Arbeitgeber ist der Versicherungsnehmer des Altersvorsorgevertrages und der Arbeitnehmer ist die versicherte Person. Durch das unwiderrufliche Bezugsrecht wird sichergestellt, dass die vom Arbeitnehmer erbrachten Leistungen z.B. im Falle der Insolvenz nicht verloren gehen. Dieser Artikel geht hier besonders auf die Einräumung von Bezugsrechten bei einer Direktversicherung im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers ein. Der Artikel Hinweise zur Direktversicherung sollte daher bei Bedarf auch aufgerufen werden.

Rechtsprechung zum unwiderruflichen Bezugsrecht bei Insolvenz – Aussonderungsrecht

Das Landesarbeitsgericht Hamm billigt Arbeitnehmern in seinem Urteil vom 22.09. 2006 – 4 Sa 629/06, denen ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht an einer Direktversicherung zur betrieblichen Altersversorgung zusteht, im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers insoweit ein Aussonderungsrecht im Sinne des § 47 Insolvenzordnung (InsO) zu. Das bedeutet, dass die Mitarbeiter nicht verpflichtet sind, die Auszahlung des Rückkaufwerts der Versicherung an die Insolvenzmasse zu ermöglichen.

Das Bundesarbeitsgericht hat in dem Urteil vom 31.7.2007 – 3 AZR 446/05 den gleichen Standpunkt vertreten. Hat der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer als Versichertem ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ab dem Zeitpunkt der Einräumung nur dem Arbeitnehmer zu. Das Bezugsrecht gehört daher im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers zum Vermögen des Bezugsberechtigten und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag fallen nicht in die Insolvenzmasse, weil der Arbeitnehmer ein Aussonderungsrecht gegen den Insolvenzverwalter hat.

Aus der Urteilsbegründung: “Solange die Voraussetzungen der Vorbehalte nicht erfüllt sind, steht das eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsrecht wirtschaftlich und rechtlich einem uneingeschränkt unwiderruflichen Bezugsrecht gleich. In der Insolvenz des Arbeitgebers gehört es zum Vermögen des Bezugsberechtigten, hier des Klägers. Die Ansprüche auf die Versicherungsleistungen fallen nicht in die Insolvenzmasse (BAG 26. Juni 1990 – 3 AZR 651/88BAGE 65, 208, zu 4 der Gründe; BGH 3. Mai 2006 – IV ZR 134/05NJW-RR 2006, 1258, zu II 2 der Gründe)”.

Leitsatz des BGH-Urteil vom 18.07.2002 – IX ZR 264/ 01 zur Direktversicherung des Geschäftsführers mit widerruflichem Bezugsrecht: “Hat die Gesellschaft in der zugunsten ihres Geschäftsführers abgeschlossenen Direktversicherung für ihn nur ein widerrufliches Bezugsrecht begründet, steht diesem vor Eintritt des Versicherungsfalls im Konkurs der Gesellschaft selbst dann kein Aussonderungsrecht an den Rechten aus dem Versicherungsvertrag zu, wenn die Prämien aus der ihm zustehenden Vergütung bezahlt worden sind”.

Anfechtung des Bezugsrechts bei Insolvenz

Die Herren Dipl.-Math. Schramm  und RA Fiala geben folgenden Hinweis zur Anfechtung des Bezugsrechts durch den Insolvenzverwalter: Ein (nur) widerrufliches Bezugsrecht bedeutet lediglich eine Aussicht auf späteren Erwerb, denn der Versicherungsnehmer kann das Bezugsrecht jederzeit ändern. Das Vermögen gehört noch immer dem Versicherungsnehmer. Hier kann eine rechtzeitige Verpfändung an den Bezugsberechtigten bei Insolvenz des Versicherungsnehmers weiterhelfen, denn ein Recht auf Leistung erwirbt der Bezugsberechtigte hier erst mit Eintritt des Versicherungsfalles.

Wird hingegen ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt, so wird das Recht auf die Versicherungsleistung durch Vertrag zu Gunsten Dritter zwischen Versicherungsnehmer und dem Versicherer erworben, was selbstständig verpfändet oder abgetreten werden kann. Der Versicherungsnehmer hingegen kann abtreten und verpfänden nur noch sofern der Bezugsberechtigte damit einverstanden ist.

Die Einräumung eines Bezugsrechts kann der Insolvenzverwalter binnen vier Jahren anfechten, und damit den Vorgang rechtlich rückgängig machen. In der Praxis wird meist übersehen, dass es bei Abtretungen und Verpfändungen einer schriftlichen Anzeige des Versicherungsnehmers, beim Bezugsrecht einer Rückbestätigung der Unwiderruflichkeit durch den Versicherer bzw. einer Vereinbarung mit dem Versicherer bedarf. Reagiert der Versicherer auf solche Erklärungen des Versicherungsnehmers nicht, so führt dies ggf. zur Schadensersatzhaftung.

 

veröffentlicht am 13.12.2012 in Finanztipp
Link: http://www.finanztip.de/lv-bezugsrecht-unwiderruflich/

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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