Verdopplung der Steuervorteile für mittelständische Ehepaare

Johannes Fiala und Frank M. Strobelt
Mittelständische Unternehmer sehen sich derzeit einer ganzen Vielzahl von Problemen ausgesetzt, für die sie dringend effiziente Lösungen benötigen. Die Autoren beschreiben, warum sich durch Stiftungen gleich eine Vielzahl von Einzelfragen beantworten lassen. (Red.) Für viele Mittelständler war bis vor einigen Jahren das Thema „Stiftung“ tabu und wurde mit dem Engagement von Großunternehmen, wie Bertelsmann, Henkel, Bosch oder Hertie in Verbindung gebracht. Das hat sich aber seit der Stiftungsreformdes Jahres 2000mit dem„Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen“ geändert. Weitere positive Impulse für das Stiftungswesen sind von dem neuen „Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements“ zu erwarten, das noch vor der Sommerpause vomBundestag verabschiedet werden soll. Deutliche Verbesserungen Der Gesetzentwurf, der in einer ersten Stellungnahme vom Bundesrat im März überwiegend positiv bewertet wurde, sieht die Vereinfachung des Gemeinnützigkeitsrechts vor. Außerdem soll der Bundesbürger in den Genuss von weitreichenden Vergünstigungen kommen. Neben der Anhebung der Abzugsgrenze bei Spenden auf 20 Prozent der jährlichen Einkünfte sind unter anderem deutliche Steuererleichterungen für Stiftungsgründer vorgesehen. Statt wie bisher 307000 Euro können Stifter nach dem Entwurf bis zu 750 000 Euro Gründungskapital als Sonderausgaben steuermindernd bei der privaten Steuererklärung ansetzen. Der erhöhte Gründungshöchstbetrag steht dann bei zusammen veranlagten Eheleuten jedem Ehepartner getrennt zu. Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts treten die vorteilhaften Regelungen rückwirkend zum 1. Januar 2007 in Kraft. Mehr Liquidität für Mittelständler Die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an gemeinnützige Stiftungen vom zu versteuerndem Einkommen ist schon heute für Mittelständler attraktiv: Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzgerichtshofs vom August 2005 sowie dem Erlass des Bayerischen Landesamtes für Steuern im vergangenen Jahr, der bundesweite Gültigkeit hat, können Ehegatten, die gemeinsamveranlagt sind, den doppelten Betrag für Zuwendungen in den Vermögensstock einer gemeinnützigen Stiftung steuerlich geltend machen. Der Gründungshöchstbetrag steigt bei Verheirateten nach den bislang geltenden Bestimmungen somit von 307000 Euro auf 614 000 Euro. Die Stiftungsgründer können einmal in zehn Jahren den Gründungshöchstbetrag als Sonderausgabe steuermindernd nutzen. Weiterhin können Stifter den Stiftungshöchstbetrag, der auf Grundlage des Erlasses von 20 450 Euro auf 40 900 Euro steigt, genauso wie den Spendenhöchstbetrag (siehe Berechnung auf Seite 26) in Anspruch nehmen. Vermögenswerte, wie zum Beispiel GmbH-Anteile, Immobilien, Wertpapiere, Kunstwerke, Bargeld können der gemeinnützigen Treuhandstiftung zugewendet werden. Nachfolgeregelung über Doppelstiftung lösen Die Doppelstiftung, die zu den unternehmensverbundenen Stiftungen zählt, ist als zeitgemäßer, intelligenter Baustein zur Lösung für das Nachfolgesowie Altersversorgungsproblemzu sehen. So kann zum Beispiel der Gesellschafter Geschäftsführer einer GmbH einen Großteil der im Privatbesitz befindlichen Gesellschaftsanteile stimmrechtslos und steuerneutral in eine gemeinnützige Treuhandstiftung übertragen. Die verbleibenden GmbH-Anteile, die mit Stimm- und ausreichenden Gewinnbezugsrechten ausgestattet sind, werden in eine Familienstiftung im Inoder Ausland eingebracht. Die Familienstiftung regelt die Versorgung der Familienmitglieder und bestimmt auch über den Tod des Gründers hinaus über die Gesellschafterversammlung die Geschicke der GmbH. Die Leitung des Unternehmens wird ab einem bestimmten Zeitpunkt auf qualifizierte Fremdgeschäftsführer übertragen. Die gemeinnützige Treuhandstiftung ist in der Ruhestandsphase des GmbHGeschäftsführers, so Andreas M. Bosl, Inhaber des Mittelstands-Beratungs- Dienstes (MBD) in Pöcking, als ideales Betätigungsfeld zu sehen. Dieser kann sich gemeinnützigen Aktivitäten, wie Förderung des Sports, der Bildung, der Kultur weltweit widmen. Die oftmals damit verbundenen öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen stärken zusätzlich das Ansehen und Kerngeschäft des eigenen Unternehmens. Stiftung als Arbeitgeber und Versorgungsinstrument Für Inhaber mittelständischer Betriebe ist es möglich, unabhängig von der beschriebenen Doppelstiftung, ab einem gewissen Zeitpunkt im festen Angestelltenverhältnis für die eigene gemeinnützige Treuhandstiftung tätig zu sein, umaktiv den Stiftungszweck im In- und Ausland zu erfüllen. Beschäftigungslose Zeiten im eigenen Unternehmen können so geschickt überbrückt werden. Diese Variante ist auch für Personenkreise interessant, die ab einem bestimmten Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen körperliche Tätigkeiten, zum Beispiel im Handwerk, nicht mehr ausführen können. Gesetzlich geregelte und in den Stiftungsstatuten festgelegte Unterhaltszahlungen für den Stifter oder seiner Angehörigen sind eine Alternative zum aufgezeigten Beschäftigungsmodell im Gemeinnützigkeitssektor. Beraterkompetenz gefragt Trotz der zahlreichen Vorteile, die die Treuhandstiftung gegenüber der rechtsfähigen Stiftung hat, gibt es hierzu wenige Berater, die die Vorteile dieser Rechtsform in kompetenter Weise Stiftern unterbreiten können und die regelmäßige Errichtung von Treuhandstiftungen im In- und im Ausland begleiten. Grenzüberschreitende Stiftungskonstruktionen lassen sich nurmit Expertenteams verwirklichen, die auch Erfahrung in der praktischen Umsetzung haben. Zu einer qualifizierten Beratung bezüglich der Treuhandstiftung gehört unter anderem interdisziplinäres Denken, da neben dem Zivilrecht das Steuerrecht in einer besonderen Weise berücksichtigt werden muss. Allerdings: Nur wer sich mit beiden Rechtsformen aktiv auseinandergesetzt hat, kann beurteilen, in welchen Fällen die Treuhandstiftung für den Stifter als vorteilhaft erscheint. Welche Steuereffekte sich auf einen Fünfjahreszeitraum für ein mittelständisches Ehepaar durch eine gemeinnützige Treuhandstiftung ergeben, zeigt das Rechenbeispiel oben. Die gesamte Steuerersparnis beträgt insgesamt zirka348 864 Euro in den nächsten fünf Jahren von 2007 bis zum Jahr 2012. Die gemeinnützige Stiftung wird mit Vermögen in Höhe von 863 600 Euro ausgestattet, wobei die Vermögenswerte aus getrennten Eigentumsbereichen des Ehepaars stammten. In die Stiftung können alle bewertbaren Vermögensgegenstände eingebracht werden. Beispiele: GmbH-Anteile, Immobilien, Wertpapiere, Kunstwerke, Festgeld, Sparbücher, Bargeld et cetera. Steuerliche Berechnungsgrundlage: Stifter, verheiratet, 2 Kinder, mit Steuerklasse III, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag, keine Kirchensteuer. Kalkulation unter anderem mit Abgabenrechner des Bundesministeriums der Finanzen erstellt, die Steuertabelle 2007 wurde berücksichtigt. Es handelt sich umeine Musterberechnung. Alle Angaben ohne Gewähr. ImEinzelfall können sich jeweils andere Steuer- und Berechnungswerte ergeben.
(Vermögen&Steuern 6/2007, 24)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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