Verfassungswidrige Fehlbesteuerung

Strategien der Steuerhinterziehung auf dem Prüfstand

Praktische Hilfe bei der Hinterziehung von Einkommen, vor allem aus Kapitalvermögen, gehörte) offenbar seit Jahrzehnten zum mehr oder weniger geduldeten Geschäftsmodell gewisser Privatbanken, Versicherungen, Landesbanken oder Tochtergesellschaften. Im Ausland nennen sich solche „Institutionen” auch Sparkassen, Anstalten, Trusts, Kantonalbanken, Treuhänder oder Stiftungen. Erkennbar ist bisher ein Durchgreifen der USA gegenüber selektierten Finanzplätzen. Der Laie fragt sich, wie dies praktisch funktioniert.

 

Kontenwahrheit

Der § 154 Abgabenordnung (AO) schreibt vor, dass Bankkonten nicht auf falsche oder erdichtete Namen errichtet werden dürfen. Handelt es sich beim Kontoinhaber um eine natürliche Person, so werden die Kapitalerträge seit der Abschaffung des Bankgeheimnisses im Inland 2004 automatisch zentral gesammelt und weitergemeldet . Wer das Bankgeheimnis als Bürgerrecht versteht, kann sich im Ausland eine Bank suchen, welche die üblichen 35 Prozent EU-Quellensteuer abzieht. Sofern keine Kirchensteuerpflicht im Inland besteht, ist damit eine Steuerhinterziehung ausgeschlossen. Die inländische Abgeltungssteuer nebst Solidaritätszuschlag ist knapp zehn Prozentpunkte geringer. Die Forderung gewisser Finanzminister, dass es einen automatischen Informationsaustausch mit dem Ausland geben müsse, erweist sich als Scheindiskussion, Denn die üblichen Lösungen ab mittelgroßen Vermögen laufen seit Jahrzehnten oft da rauf hinaus, dass als Kontoinhaber eine andere Person auftaucht. Diese Tradition ist älter als die Bundesrepublik Deutschland.

 

Tarnkonstruktionen

Ab etwa 100 TEUR Vermögen kann man sein Geld unter einem anderen Namen anlegen, und sei es lediglich über eine Versicherungsgesellschaft aus Belize. Dies wäre sogar legal gestaltbar, wenn nicht bedauerlicherweise die Anbieter es fahrlässig vermieden hätten, die Konstruktion fachlich sauber prüfen zu lassen. Die Folge dieser Sparsamkeit führt vielfach unmittelbar zum völlig unnötigen Vorwurf der Hinterziehung von Steuern gegenüber den Kunden. Denn der Staat hat auch die Vermittler in die Pflicht genommen, vermittelte Lebensversicherungen im Ausland anzuzeigen. Der Anbieter, aber auch die Banken als Vermittler werden sich damit herausreden, dass die Steuerfragen „nach dem Kleingedruckten“ allein vom Kunden zu klären waren.

 

Treuhänder, Stiftung, Trust & Co.

Sobald das bei einer Bank im Inland verwaltete Vermögen siebenstellig geworden ist, bieten hilfsbereite Bank(st)er dem Kunden an, sein Vermögen einfach mal auf die Schnelle verschwinden zu lassen. Eine Firma, beispielsweise auf den Seychellen ist für ein paar Hundert Dollar zu haben – in Singapur ist der Betrag bereits vierstellig. In ähnlicher Höhe liegen dann die jährlichen Kosten für die „Verwaltung“, welche zumeist darin besteht, dass der Vermögensinhaber eine Generalvollmacht erhält, und man im übrigen schlicht keine Dienste leistet – abgesehen von der Kick-Back-Abrechnung gegenüber der inländischen Bank. Zum „System“ gehört es, dass die Generalvollmacht zeitlich limitiert ist, und wenn es um die Verlängerung geht, der Bank(st)er das letzte Wort hat – nicht der Kunde, dem sein Totalverlust- oder Erpressungsrisiko vielfach zu spät bewusst wird. Der Charme dieser Lösung von der Stange liegt gerade darin, dass man keinen Geldkoffer benötigt, um diesen über eine grüne Grenze zu schaffen, aber dafür das x-fache der üblichen Bankgebühren bezahlt.

 

Schwarzgeld bei inländischen Banken?

Gewiss gibt es gute Gründe sein Vermögen bei ausländischen Banken zu deponieren, vielleicht sogar außerhalb der Euro-Zone oder außerhalb der EU, wie ängstliche Beobachter der „Enteignung von Kontoinhabern“ auf Zypern beobachten konnten. Für die Masse vermögender Kontoinhaber ist dieser Weg zu mühsam – sie spekulieren darauf, dass Betriebsprüfern mit allzu großer Neugierde bei Bankprüfungen im Zweifel einfach mal vorzeitig eine Dienstunfähigkeit bescheinigt wird. Dabei wäre es ganz ohne irgendwelche internationalen Abkommen bereits für jeden Lehrling bei Banken und Versicherungen im Inland möglich, entsprechende Verdachtsfälle aufzuspüren und zu hinterfragen. Die Kundenberater als Kronzeugen nebst zugehörigem Informationsaustausch mit den Kunden wären ja auch vor Ort – im Inland. Wenn dies zutrifft, hätten wir eine Finanzmafia im Staate – und kaum Anlass irgendwelche prominente Einzelfälle als asozial medial zu brandmarken.

 

Zweitpass  als billige Lösungen

Weltweit tausende, in- und ausländische, Treuhänder und Berater sind mit Privatbanken und ähnlichen Finanzhäusern bestens vernetzt. Auf deren Speisekarte findet man bisweilen auch die Option für einen ausländischen Zweitpass, genauer gesagt eine zweite Staatsbürgerschaft. Damit lassen sich im In- und Ausland bequem Konten eröffnen. Wer seinen (angeblich einzigen) Wohnsitz im entfernteren Ausland hat, braucht nicht mal einen Zweitpass. Der Bank(st)er wird dies als Trick empfehlen, damit er in den Kontounterlagen schlicht vermerkt „Devisenausländer“, und schon darf das Finanzhaus darauf verzichten Kapitalertragsteuer bzw. Abgeltungssteuer abzuziehen. Vielfach gilt die Regel, dass ein Tarnwohnsitz im Ausland um so preiswerter zu haben ist, je weiter entfernt er sich befindet – und noch dazu steigen damit die nur scheinbar legal verfügbaren Steuervorteile.

 

Ausweichstrategien

Nachdem gewisse Großbanken ins Visier der Steuerfahndung kamen, wechselten zahlreichen Kundenberater ihren Arbeitgeber – die Kunden zogen vielfach mit. Es war nur eine Frage der Zeit bis die US-Steuerbehörden dies entdeckten. Wie wichtig die Datensicherheit ist, weiß die Öffentlichkeit seitdem Kundendaten vom Staat aufgekauft werden. Lukrativer kann es sein, sich über 10 Mio.  EUR Belohnung als „Whistleblower“ zu sichern, und gleichzeitig den beruflichen Rückzug als Bank(st)er anzutreten.

Spätestens sobald sich über die letzten bis zu 10 Jahre nicht bezahlte Abgaben im Umfang von über 50 TEUR angesammelt haben, wird die Steuerhinterziehung gleichzeitig zur Vortat für eine Geldwäsche. Die üblichen Modelle (Verzicht des Kunden auf Erträge über Konten, Umschichtung in Kapitalanlagen mit Abzug der Abgeltungssteuer, Anschaffung von Gold oder Immobilien, Einbringung in Lebensversicherungsmäntel) spekulieren darauf, dass jedes Jahr ein Teil der Steuerhinterziehung verjährt. Dies ändert aber absolut gar nichts daran, dass dieses Vermögen durch Geldwäsche bemakelt ist und bleibt – auch bezüglich sämtlicher „Surrogate“. Bei Geldwäsche beginnt die Verjährung aber erst, wenn das Vermögen komplett verbraucht würde – nicht jedoch bei Anschaffung von Wertgegenständen oder Luxusgütern. Leider kann solches Vermögen dann auch wegen Geldwäsche selbst bei schon verjährter Steuerhinterziehung eingezogen werden. Der einzige Weg zurück ist die Selbstanzeige.

 

Das Zweitkonto

Findige Bank(st)er im Ausland geben den Steuerhinterziehern  in den Reihen ihrer Kunden den Rat, ein Bankkonto mit Depot zu eröffnen – mit ganz geringen Vermögenswerten. Fliegt die Geschäftsbeziehung auf, etwa durch „Offshore-Leaks“, kann man dies vorweisen und größerer Bestrafung entgehen, während dessen es „dahinter“ noch ein weiteres Konto mit Depot gibt – wo sich die eigentlichen vergrabenen Schätze befinden.
Im Inland gibt es dazu ein erprobtes Geschäftsmodell gewisser „Berater“, welche erfahren berichten dass die Finanz derart wenig Zeit für Prüfungen hat oder unterbesetzt ist, dass man sich über jede „kreative Buchhaltung“ als Selbstanzeige freut, und in derartigen Fällen selten wirklich genau nachprüft. Damit soll es in der Praxis nach wie vor möglich sein, massenhaft lückenhafte Selbstanzeigen abzugeben, welche als solche nicht erkannt werden, obgleich sie nach der Rechtsprechung komplett unwirksam sind, und von daher nicht zur Straffreiheit führen können.

 

Steuerwettbewerb

Zum Dogma des vereinten Europa gehört es, dass jedes nationale Parlament das Königsrecht der Besteuerung für sich beansprucht. So können – völlig legal – Konzerne ihre Gewinne beispielsweise über die Niederlande in Steueroasen wie die Cayman-Inseln nahezu steuerfrei transferieren. Mittelständler und Arbeitnehmer können ihre Steuerlast auf diesem Wege kaum legal vermindern.

 

Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Einkommen?

Wenn dies zutrifft, wäre es angebracht dass sich die Entscheidungsträger diesem asozialen Problem annehmen, anstatt irgendwelche „Peanuts-Fälle“ mit Prominenten an den Pranger zu stellen.
Diese faktische Ungleichbehandlung wäre als Einladung zu verstehen, (abermals) beim Bundesverfassungsgericht das gesamte System der Einkommenbesteuerung „wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits oder verfassungswidriger Fehlbesteuerung“ auf den Prüfstand stellen zu lassen. Frei nach dem Motto: Warum soll eigentlich der Steuerehrliche der Dumme sein?

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von

https://www.davforum.de
(Heftausgabe 02-2013)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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