Vermittler- und Vertriebscoaching: BaFin darf Kreditangebote aus der Schweiz untersagen

Die neueste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 03.10.2006 (Az.. C-452/04) unterstreicht die Bedeutung der europäischen Verfassung für den Binnenmarkt.
Nicht zum Binnenmarkt gehört die Schweiz: Daher, so der EuGH, darf die BaFin auch die gewerbsmäßige Kreditvergabe durch in Drittstaaten ansässige Unternehmen untersagen.
Rechtsgrundlage Nach § 33 Kreditwesengesetz (KWG) ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Unternehmen dafür zuständig, eine gewerbsmäßige Kreditvergabe verbieten, wenn das kreditgebende Unternehmen weder seinen Hauptsitz noch eine Zweigstelle in Deutschland besitzt.
Kein freier Dienstleistungsverkehr für die Schweiz: Anbieter aus der Schweiz genießen keine “europäischen” Privilegien. Daher ist gegenüber solchen Unternehmen, aus sogenannten Drittstatten, aus europäischer Verfassungsssicht, eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs möglich.

Die Gründe: Der maßgebliche § 33 KWG ist mit Gemeinschaftsrecht vereinbar, entschied das Gericht. Die europäischen Grundfreiheiten nach Artikel 49 EG-Vertrag (EGV) bis 55 EGV normierte Dienstleistungsfreiheit einerseits, sowie die in Artikel 56 EGV bis 60 EGV geregelte Freiheit des Kapitalverkehrs sind auf Unternehmen aus Drittstaaten nicht anwendbar.

Praxisfolgen:

Initiatoren, Vermittler und Vertriebe erleben immer wieder Überraschungen, weil die eigenen Konzepte nicht zielführend, rechtlich gestaltet sind. Neben einer Untersagung durch die BaFin, kommt zu Lasten inländischer Finanzdienstleister auch die Bestellung eines Abwicklers in Frage. Nicht selten haben derartig unsichere Gestaltungen dann noch ein strafrechtliches Nachspiel. Denkbar ist auch eine Haftung von Vermittlern und Vertrieben, wenn Finanzdienstleistungen “ohne notwendige vorherige Erlaubnis” angeboten bzw. vermittelt werden. Dabei geht es dann oft nicht bloß um Provisionen, sondern es droht die komplette Rückabwicklung bzw. Schadensersatz.
Das betroffene Unternehmen aus der Schweiz hätte mit wenigen qualifizierten Maßnahmen, einen Schutz durch die Europäische Verfassung sicherstellen können. Stattdessen ist hat der EuGH nun das ?Aus? für diese Self-Made-Geschäftsidee besiegelt.

 

von Dr. Johannes Fiala

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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