Vermittler- und Vertriebshadftung: experten.de-Warnliste zur fehlenden Offenlegung von Geschäftsberichten

Wem vertraue ich mein Geld an?

Bei der Suche nach einer Antwort, sind Vermittler gemäß dem BGH-Urteil vom 13.12.2000 (Az. III ZR 62/99) ?? verpflichtet, das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie Auskunft erteilen sollen, (wenigstens) auf Plausibilität ?, zu prüfen.? Zu den einfachsten Möglichkeiten einer Prüfung der Seriosität und Gesetzestreue des Initiators gehört die Frage, ob die entsprechenden Geschäftsberichte gemäß dem sogenannten KapCoRiLiG bzw. dem Publizitätsgesetz beim Handelsregister hinterlegt worden sind. Zu beachten ist, dass dies bereits für den einfachen Anlagevermittler gilt. Es ist mithin regelmäßig nicht notwendig, dass es sich um einen Anlageberater handelt.

 

Sinn und Zweck der Offenlegung:

Wer Forderungen gegen ein Unternehmen hat, möchte die Jahresabschlüsse beim Handelsregister einsehen, um einen Einblick in die Vermögensverhältnisse zu gewinnen. Bereits in der ersten gesellschaftsrechtlichen Richtlinie (68/151/EWG) vom 9. März 1968 wurde vorgeschrieben, daß die Mitgliedsstaaten dafür zu sorgen haben, dass alle Unternehmen ihre Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen. Wenn dies unterbleibt, sollen die Mitgliedsstaaten geeignete Maßregeln androhen, heißt es in Art. 6 dieser Richtlinie. Die erste Umsetzung der Richtlinie dauerte nicht weniger als 17 Jahre! Wegen der geringen Sanktion eines ?Ordnungsgeldes? bei Nichtbefolgung, hatte die Kommission vor dem Europäischen Gerichtshof Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben (Rechtssache C – 191/95). Ziel des Rechtsstreits: Die Einführung wirksamerer Sanktionen bei Missachtung der Offenlegungspflicht.
Das OLG Düsseldorf legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor, ob die deutsche gesetzliche Regelung nicht gemeinschaftskonform dahingehend auszulegen ist, daß jedermann die Offenlegung verlangen kann (Rechtssache C – 97/96).

 

Regelung seit 2000:

Nach dem Kapitalgesellschaften- und Co-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) sind die bislang nur für Kapitalgesellschaften geltenden Rechnungslegungsgrundsätze der §§ 264 ff. HGB nunmehr auch für Personenhandelsgesellschaften ohne natürliche Personen als Vollhafter (im Regelfall GmbH & Co. KG) anzuwenden. Es bestehen grundsätzlich zwei Möglichkeiten der vollständigen Vermeidung der Offenlegungsverpflichtung.

Diese sind:

Die Übernahme der unbeschränkten Haftung durch eine natürliche Person bei der Personenhandelsgesellschaft (sogenannte Vollhafterlösung), ? die Aufstellung eines befreienden Konzernabschlusses nach den §§ 264 Abs. 3, 264b HGB, 5 Abs. 6 PublG. Ordnungsgeld bei Verstoß gegen Offenlegungspflicht Verstöße gegen die Offenlegungspflicht von Kapitalgesellschaften und Kapitalgesellschaften & Co werden in einem Ordnungsgeldverfahren auf Antrag von Jedermann geahndet, wobei sich der Rahmen des zu verhängenden Ordnungsgeldes zwischen 2500 und 25 000 Euro bewegt. Das Ordnungsgeldverfahren findet erstmals Anwendung auf Abschlüsse des Geschäftsjahres 1999, soweit es sich um Kapitalgesellschaften handelt, für Kapitalgesellschaften & Co dagegen kommt diese Regelung erst für Abschlüsse des Geschäftsjahres 2000 zum Tragen.

Fristen:

Regelmäßig hat die Offenlegung bzw. Hinterlegung beim Handelsregister binnen 12 Monaten seit Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen, § 325 HGB. Bereits ein halbes Jahr vorher sind nach dem Handelsrecht die Jahresabschlüsse fertig aufzustellen, § 238 ff. HGB.

Weitere Risiken:

Bereits bei Nichteinhaltung der Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses und geringer Verzögerung der Insolvenzanmeldung steht eine Vorstrafe im Raume, vgl. §§ 283 ff StGB. Wer als Geschäftsleiter die Jahresabschlüsse nicht oder nicht fristgemäß beim Handelsregister einreicht, setzt ein Indiz hinsichtlich der Frage nach der eigenen persönlichen Zuverlässigkeit.

 

Entfällt der VSH-Schutz?

Wer als Anlagevermittler einfachste Überlegungen und Prüfungen nicht anstellt, beispielsweise einen formalen Check durchführt, kommt besonders schnell in die Situation persönlicher Verantwortlichkeit. Wenn dem Vermittler dies gleichgültig ist, wird sein VSH-Versicherer damit mehr oder weniger zeitnah, das Argument eines bewussten Pflichtverstoßes in den Raum stellen: Damit könnte sich der VSH-Versicherer darauf berufen, dass dieses Verhalten des Vermittlers nicht versichert ist. Das Wissen um formale, einfach erkennbare Lücken anlässlich einer Plausibilitätsprüfung, kann sozusagen ?Segen und Fluch? gewonnener Transparenz für den Vermittler sein.

 

Tip für den Vermittler:

Fragen Sie doch mal bei Ihrem VSH-Versicherer nach, ob das Ignorieren derartig transparenter Informationen für den VSH-Schutz unschädlich ist? Stand: 24.10.2005

 

von Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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