Redaktioneller Hinweis: Auf fiala.de behandeln mehrere Beiträge angrenzende Themen, grenzen sich aber inhaltlich klar ab. „Scheidung bei Auslandswohnsitz” befasst sich mit der internationalen Zuständigkeit und dem anwendbaren Scheidungsrecht (Brüssel IIb, Rom III), nicht mit Vermögensschutz. „Zugewinnausgleich bei internationaler Ehe” (in redaktioneller Bearbeitung, noch nicht veröffentlicht) klärt, welches Güterrecht bei internationalen Ehen gilt und wie der Zugewinn berechnet wird. „Güterstandsklausel im internationalen Ehevertrag” (ebenfalls noch nicht veröffentlicht) behandelt die Formulierung der Rechtswahlklausel selbst. „Familienstiftung als Vermögensschutz für Auswanderer” beleuchtet die Familienstiftung im Kontext des Wegzugs allgemein, ohne Scheidungsbezug. Der vorliegende Beitrag nimmt eine eigene, gestalterische Vorsorgeperspektive ein: Er untersucht, ob und inwieweit Auslandsstrukturen – Familienstiftung, Trust, Holdinggesellschaft – geeignet sind, Vermögen vor einer möglichen künftigen Scheidung zu schützen, und arbeitet mit Nachdruck die rechtlichen Grenzen dieses Ansatzes heraus, insbesondere die Hinzurechnung illoyaler Vermögensminderungen nach § 1375 Abs. 2 BGB und die Anfechtbarkeit von Vermögensübertragungen.
Wer vermögend ist oder ein Unternehmen führt, denkt bei der Wahl des Ehepartners selten zuerst an den Zugewinnausgleich. Und doch zeigt die Praxis regelmäßig, dass genau diese Frage – was geschieht im Fall einer Scheidung mit dem Vermögen – über Jahre hinweg unterschätzt wird, bis sie sich plötzlich und mit erheblicher finanzieller Tragweite stellt. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts wurden 2024 in Deutschland rund 129.300 Ehen geschieden – nach dem historischen Tiefstand des Vorjahres seit der Wiedervereinigung ein nahezu unveränderter Wert. Wer unternehmerisch tätig ist, Auslandsvermögen hält oder eine internationale Familienstruktur plant, prüft deshalb zunehmend, ob sich Vermögenswerte durch die Einbringung in eine ausländische Struktur – Familienstiftung, Trust oder Holdinggesellschaft – wirksam vor einem künftigen Zugewinnausgleich schützen lassen. Dieser Beitrag ordnet die gestalterischen Möglichkeiten ein und legt gleichzeitig offen, wo das deutsche Familienrecht diesen Gestaltungen enge und in der Praxis häufig unterschätzte Grenzen setzt.
Vorab eine Einordnung, die für den gesamten Beitrag gilt: Es geht hier nicht um die Frage, wie Vermögen vor dem Ehepartner „versteckt” werden kann. Eine bewusste Verschleierung von Vermögen zulasten des Ehegatten ist weder seriöse Anwaltsberatung noch führt sie zu einem belastbaren Ergebnis – sie erhöht im Gegenteil regelmäßig das Risiko, dass sich die Vermögensminderung am Ende gegen denjenigen wendet, der sie veranlasst hat. Gegenstand dieses Beitrags ist die seriöse, frühzeitige und transparente Vermögensstrukturierung im Rahmen der Nachfolge- und Unternehmensplanung, die als Nebeneffekt auch güterrechtliche Wirkungen entfalten kann – wenn sie rechtzeitig, in der richtigen Form und ohne Benachteiligungsabsicht erfolgt.
Der gesetzliche Ausgangspunkt: Zugewinngemeinschaft und ihre Reichweite
Ohne Ehevertrag leben Ehegatten in Deutschland kraft Gesetzes im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff. BGB). Das bedeutet zunächst: Die Vermögen beider Ehegatten bleiben während der Ehe rechtlich getrennt – jeder bleibt Eigentümer dessen, was ihm gehört oder was er erwirbt. Erst im Fall der Scheidung wird der während der Ehe erwirtschaftete Vermögenszuwachs, der Zugewinn, ermittelt und zur Hälfte ausgeglichen. Maßgeblich ist die Differenz zwischen dem Anfangsvermögen (bei Eintritt des Güterstands, in der Regel bei Eheschließung) und dem Endvermögen (bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags).
Nicht jeder Vermögenszuwachs unterliegt dabei dem Ausgleich. Nach § 1374 Abs. 2 BGB wird Vermögen, das ein Ehegatte während der Ehe durch Erbschaft, vorweggenommene Erbfolge oder Schenkung erwirbt, dem Anfangsvermögen hinzugerechnet – es wird also so behandelt, als hätte er es schon bei Eheschließung besessen, und bleibt damit im Ergebnis vom Zugewinnausgleich verschont. Geschützt ist dabei allerdings nur die Vermögenssubstanz selbst, nicht eine während der Ehe eingetretene Wertsteigerung dieses Vermögens – diese Wertsteigerung fließt sehr wohl in den ausgleichspflichtigen Zugewinn ein. Genau an dieser Stelle setzt die Überlegung an, ob sich unternehmerisches oder Familienvermögen durch eine frühzeitige Übertragung in eine eigenständige Auslandsstruktur dem Zugriff des Zugewinnausgleichs entziehen lässt – strukturell ähnlich wie bei einer Schenkung, nur eben in eine rechtlich verselbständigte Vermögensmasse statt an eine natürliche Person.
Warum Auslandsstrukturen als Gestaltungsidee ins Spiel kommen
Wer unternehmerisches Vermögen, Immobilien in mehreren Ländern oder eine internationale Familienbiografie hat, zieht ausländische Strukturen häufig ohnehin aus steuerlichen, erbrechtlichen oder haftungsrechtlichen Gründen in Betracht – der Gedanke an einen zusätzlichen Effekt für den Fall einer künftigen Scheidung liegt dann nahe. Drei Strukturtypen stehen dabei regelmäßig im Mittelpunkt der Überlegung.
Die ausländische Familienstiftung
Bei der Familienstiftung – ob in Liechtenstein, Österreich, der Schweiz oder anderswo errichtet – wird Vermögen auf eine eigenständige juristische Person übertragen, die fortan selbst Eigentümerin ist. Der Stifter gibt sein Eigentum an das eingebrachte Vermögen endgültig auf; er oder von ihm begünstigte Familienangehörige erhalten allenfalls Ausschüttungsansprüche nach Maßgabe der Stiftungssatzung. Da das Stiftungsvermögen zivilrechtlich nicht mehr dem Stifter, sondern der Stiftung gehört, gehört es formal auch nicht zu seinem persönlichen Endvermögen im Sinne des Zugewinnausgleichs. Wie eine solche Struktur beim Wegzug ins Ausland grundsätzlich zum Vermögensschutz beitragen kann, ordnet der Beitrag Familienstiftung als Vermögensschutz für Auswanderer näher ein.
Der Common-Law-Trust
Beim angelsächsischen Trust überträgt der Settlor Vermögen auf einen Trustee, der es treuhänderisch zugunsten der Begünstigten hält – rechtlich, ohne dass eine eigene juristische Person entsteht. Auch hier verliert der Settlor bei einem unwiderruflichen (irrevocable) Trust formal die Verfügungsmacht über das eingebrachte Vermögen. In der deutschen Rechtspraxis ist die zivil- und steuerrechtliche Einordnung von Trusts allerdings deutlich komplexer als bei der kontinentaleuropäischen Stiftung, unter anderem weil dem deutschen Recht die trust-typische Aufspaltung zwischen rechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum fremd ist und deutsche Gerichte im Einzelfall prüfen, wem das Vermögen wirtschaftlich tatsächlich zuzurechnen ist.
Die Auslandsholding
Bei Unternehmern kommt häufig eine dritte Variante hinzu: die Bündelung von Gesellschaftsanteilen in einer ausländischen Holdinggesellschaft. Werden operative Beteiligungen nicht mehr unmittelbar, sondern über eine Zwischenholding gehalten, verändert dies die unmittelbare Zuordnung der einzelnen Beteiligungen zum Privatvermögen des Unternehmers – mit potenziellen Auswirkungen auf die Bewertung im Rahmen des Zugewinnausgleichs, insbesondere wenn an der Holding weitere Familienmitglieder oder andere Gesellschafter beteiligt werden.
Der entscheidende Faktor: Timing
So unterschiedlich die drei Strukturen im Detail sind – für ihre Wirkung im Fall einer späteren Scheidung gilt ein gemeinsamer Grundsatz: Es kommt entscheidend darauf an, wann die Übertragung erfolgt. Eine Familienstiftung, ein Trust oder eine Holdingstruktur, die deutlich vor der Eheschließung errichtet und dotiert wird, verändert bereits das Anfangsvermögen des künftigen Ehegatten – das übertragene Vermögen gehört ihm zu diesem Zeitpunkt schlicht nicht mehr, unabhängig vom späteren Güterstand. Wird dieselbe Struktur dagegen erst während der Ehe errichtet, insbesondere in zeitlicher Nähe zu einer erkennbaren Ehekrise, verändert sich die rechtliche Bewertung grundlegend. Genau hier setzt die zweite Hälfte dieses Beitrags an, die für die Beratungspraxis mindestens ebenso wichtig ist wie die Gestaltungsmöglichkeit selbst.
Die rechtlichen Grenzen – und warum sie in der Praxis oft unterschätzt werden
Das deutsche Familienrecht ist nicht naiv gegenüber dem Versuch, Vermögen dem Zugewinnausgleich durch Übertragung auf Dritte oder auf eigenständige Vermögensmassen zu entziehen. Mehrere, unabhängig voneinander greifende Vorschriften stellen sicher, dass eine während der Ehe vorgenommene Vermögensverschiebung – ob im Inland oder ins Ausland – den Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten im Regelfall nicht wirksam verkürzt.
§ 1375 Abs. 2 BGB: Die Hinzurechnung illoyaler Vermögensminderungen
Die zentrale Vorschrift ist § 1375 Abs. 2 BGB. Danach wird dem Endvermögen eines Ehegatten der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen gemindert wurde durch
- unentgeltliche Zuwendungen, die nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen,
- Vermögensverschwendung, oder
- Handlungen, die in der Absicht vorgenommen wurden, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
Die Übertragung von Vermögen in eine Familienstiftung, einen Trust oder eine Holding ist rechtlich in aller Regel eine unentgeltliche Zuwendung – der Übertragende erhält keine gleichwertige Gegenleistung, sondern lediglich ein satzungsmäßiges Ausschüttungsrecht, dessen Wert regelmäßig weit hinter dem eingebrachten Vermögen zurückbleibt. Erfolgt eine solche Übertragung während der Ehe, wird sie dem Endvermögen des übertragenden Ehegatten rechnerisch wieder hinzugerechnet – mit der Folge, dass sich am wirtschaftlichen Ergebnis des Zugewinnausgleichs im Kern nichts ändert, unabhängig davon, ob die Struktur in Liechtenstein, auf den Cayman Islands oder in Deutschland sitzt. Der Auslandsbezug der Struktur verändert an dieser rein rechnerischen Hinzurechnung nichts, weil § 1375 Abs. 2 BGB an die Vermögensminderung beim deutschen Ehegatten anknüpft, nicht an den Sitz des empfangenden Rechtsträgers.
Bedeutsam für die Praxis ist zudem eine Beweislastregel: Ist das Vermögen eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Trennung höher als bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, muss derjenige, bei dem diese Vermögensdifferenz eingetreten ist, darlegen und beweisen, dass sie nicht auf eine illoyale Vermögensminderung im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB zurückzuführen ist. Die Rechtsprechung hat diese Beweislastverteilung in den vergangenen Jahren zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten präzisiert – wer also während einer sich abzeichnenden Ehekrise größere Vermögenswerte ins Ausland verschiebt, muss damit rechnen, hierfür in einem späteren Verfahren plausible, von der Absicht einer Benachteiligung unabhängige Gründe darlegen zu müssen.
§ 1365 BGB: Die Zustimmungsschranke bei nahezu dem gesamten Vermögen
Eine zweite, in der Praxis häufig übersehene Hürde greift bereits vor der eigentlichen güterrechtlichen Abrechnung: Nach § 1365 BGB kann sich ein Ehegatte während bestehender Zugewinngemeinschaft nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten wirksam verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen; ohne diese Zustimmung ist das Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Nach ständiger Rechtsprechung greift diese Zustimmungsschranke nicht erst bei einer Übertragung des buchstäblich gesamten Vermögens, sondern bereits dann, wenn nur noch ein geringer Bruchteil davon beim verfügenden Ehegatten verbleibt – in der Literatur werden als Richtwerte bei größeren Vermögen ein verbleibendes Restvermögen von unter etwa 10 Prozent, bei kleineren Vermögen von rund 15 Prozent genannt. Das sind Literaturmeinungen und keine feste Grenze mit gesicherter Fundstelle in der Rechtsprechung, es kommt immer auf den Einzelfall an. Wird also der weit überwiegende Teil des Vermögens eines Unternehmers oder vermögenden Privatmandanten in eine ausländische Stiftung, einen Trust oder eine Holding eingebracht, kann dies unabhängig vom eigentlichen Zugewinnausgleich bereits an der fehlenden Zustimmung des Ehegatten scheitern – mit der Folge, dass die Übertragung rückabzuwickeln ist, sofern sich der Ehegatte hierauf beruft.
§ 1375 Abs. 3 BGB: Die zehnjährige Ausschlussfrist – kein Freibrief für kurzfristiges Handeln
Das Gesetz sieht in § 1375 Abs. 3 BGB zwei Ausnahmen von der Hinzurechnung nach Absatz 2 vor: Sie unterbleibt, wenn die Vermögensminderung mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist, oder wenn der andere Ehegatte der unentgeltlichen Zuwendung zugestimmt hat. Diese Regelung wird in manchen Beratungsgesprächen missverstanden, als handele es sich um eine planbare Abkürzung: Man müsse eine Vermögensübertragung nur früh genug vornehmen, dann „verjähre” das Risiko der Hinzurechnung. Das trifft in der Tendenz zu, bedeutet in der Praxis aber, dass eine Übertragung mindestens ein Jahrzehnt vor einer Scheidung erfolgt sein muss, ohne dass zu diesem Zeitpunkt bereits absehbar sein darf, wofür sie tatsächlich dient – eine zeitliche Vorlaufplanung, die mit einer aktuellen oder absehbaren Ehekrise nichts mehr zu tun hat und rechtlich ohnehin nur die familienrechtliche Hinzurechnung betrifft, nicht die im nächsten Abschnitt dargestellte gläubigerschützende Anfechtung.
Die zweite Front: Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz
Selbst wenn eine Vermögensverschiebung familienrechtlich über § 1375 Abs. 2 BGB rechnerisch erfasst wird, bleibt ein praktisches Problem bestehen: Diese Hinzurechnung erhöht zunächst nur die Zugewinnausgleichsforderung des anderen Ehegatten – sie holt das übertragene Vermögen nicht automatisch zurück. Ist die ausgleichspflichtige Person nach der Übertragung nicht mehr liquide genug, um die (rechnerisch erhöhte) Ausgleichsforderung tatsächlich zu begleichen, wird der ausgleichsberechtigte Ehegatte mit einem titulierten Anspruch zum Gläubiger im Sinne des Anfechtungsgesetzes (AnfG) – und kann die zugrunde liegende Vermögensübertragung selbständig anfechten.
Hier wirkt insbesondere § 4 AnfG: Eine unentgeltliche Leistung des Schuldners ist anfechtbar, sofern sie nicht länger als vier Jahre vor der Anfechtung vorgenommen wurde – ohne dass es auf eine Benachteiligungsabsicht ankommt. Da die Dotierung einer Familienstiftung oder eines Trusts aus zivilrechtlicher Sicht typischerweise unentgeltlich erfolgt, greift dieses vergleichsweise scharfe, verschuldensunabhängige Anfechtungsrecht in der Praxis häufig. Daneben eröffnet § 3 AnfG bei nachgewiesener Benachteiligungsabsicht sogar ein Anfechtungsrecht für einen Zeitraum von zehn Jahren, wenn der Empfänger der Zuwendung – etwa der Trustee oder der Stiftungsvorstand – von dieser Absicht wusste oder wissen musste. Auch diese Anfechtungsrechte sind vom Sitz der begünstigten Struktur unabhängig; ihre tatsächliche Durchsetzung im Ausland kann sich allerdings, je nach Land und dortiger Anerkennung deutscher Titel, faktisch erheblich schwieriger gestalten als im Inland.
Was die räumliche Entfernung tatsächlich bewirkt – und was nicht
Diese Unterscheidung ist für die Beratung zentral: Die Verlagerung von Vermögen ins Ausland verändert die materielle Rechtslage in aller Regel nicht – der Zugewinnausgleichsanspruch besteht rechnerisch unverändert fort, und auch das Anfechtungsrecht des Ehegatten bleibt bestehen. Was sich durch eine Auslandsstruktur tatsächlich ändert, ist die faktische Durchsetzbarkeit: Ein deutsches Urteil muss im Errichtungsstaat der Struktur anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden, was je nach Land, dortigem Trust- oder Stiftungsrecht und etwaigen bilateralen Abkommen langwierig, kostspielig und im Ergebnis ungewiss sein kann. Diese faktische Vollstreckungserschwerung ist der eigentliche, oft unausgesprochene Kern des Gestaltungsgedankens – rechtlich ist sie klar von einer tatsächlichen Verkürzung des Anspruchs zu unterscheiden, und sie ändert nichts daran, dass die zugrunde liegende Vermögensverschiebung nach deutschem Recht rechtswidrig und anfechtbar bleiben kann.
Steuerliche Rückwirkung statt Steuerflucht
Wer eine ausländische Familienstiftung oder einen Trust errichtet, sollte zudem nicht übersehen, dass diese Strukturen steuerlich regelmäßig nicht abgeschirmt sind: Bei intransparenten ausländischen Familienstiftungen und Trusts greift unter den Voraussetzungen des § 15 AStG die Zurechnungsbesteuerung, wonach das Stiftungs- oder Trustvermögen und dessen Erträge dem inländischen Stifter beziehungsweise Begünstigten weiterhin persönlich zugerechnet werden können. Eine Auslandsstruktur, die primär mit dem Ziel der Vermögensverschleierung errichtet wird, verschafft also regelmäßig weder einen belastbaren familienrechtlichen noch einen steuerlichen Vorteil – sie schafft in erster Linie zusätzlichen Beratungs- und Compliance-Aufwand.
Tabelle: Gestaltung und Risiko im Überblick
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| Aspekt | Rechtzeitig vor der Ehe / weit vor jeder Krise | Während der Ehe / in Krisennähe |
|---|---|---|
| Wirkung auf das Anfangsvermögen | Übertragenes Vermögen zählt nicht zum Anfangsvermögen | Kein Effekt – Vermögen gehörte bereits zum Anfangsvermögen |
| § 1375 Abs. 2 BGB (Hinzurechnung) | Grundsätzlich nicht einschlägig | Regelmäßig einschlägig, unabhängig vom Sitz der Struktur |
| § 1365 BGB (Zustimmungserfordernis) | Zu prüfen, wenn nahezu das gesamte Vermögen betroffen ist | Zu prüfen, mit erhöhtem Streitpotenzial |
| Anfechtung nach § 3, § 4 AnfG | Nach Fristablauf regelmäßig verwirkt | Häufig noch innerhalb der Anfechtungsfristen |
| Zurechnungsbesteuerung § 15 AStG | Im Einzelfall zu prüfen | Im Einzelfall zu prüfen |
| Faktische Durchsetzbarkeit im Ausland | Rechtlich regelmäßig kein Thema, da Anspruch gar nicht erst entsteht | Anspruch besteht fort, Vollstreckung im Ausland kann erschwert sein |
Die seriöse Alternative: Transparente Regelung statt Vermögensverschleierung
Wer sein Vermögen tatsächlich rechtssicher und ohne das dargestellte Anfechtungs- und Hinzurechnungsrisiko ordnen möchte, hat in Deutschland ein anerkanntes, deutlich risikoärmeres Instrument zur Verfügung: den notariellen Ehevertrag. Über eine individuelle Gütertrennung oder eine modifizierte Zugewinngemeinschaft lassen sich einzelne Vermögenswerte – etwa Unternehmensbeteiligungen, Stiftungsvermögen oder bestimmte Immobilien – einvernehmlich und mit Wissen beider Ehegatten aus dem Zugewinnausgleich herausnehmen. Anders als eine verdeckte Vermögensverschiebung entfaltet eine solche vertragliche Regelung Bindungswirkung gerade deshalb, weil sie offen, mit Zustimmung des anderen Ehegatten und ohne Benachteiligungsabsicht erfolgt; sie unterliegt zwar ihrerseits einer gerichtlichen Wirksamkeits- und Sittenwidrigkeitskontrolle, ist aber grundsätzlich nicht dem Anfechtungsrisiko des AnfG oder der Hinzurechnung nach § 1375 Abs. 2 BGB ausgesetzt. Praktische Gestaltungsansätze hierzu finden sich im Beitrag Gestaltungstipps beim Ehevertrag, Abfindung von Zugewinn und Unterhalt. Eine verwandte, ebenfalls legale, aber in der Beratungspraxis kritisch zu begleitende Gestaltung ist die sogenannte Güterstandsschaukel, bei der Ehegatten während bestehender Ehe zunächst in die Gütertrennung und anschließend wieder in die Zugewinngemeinschaft wechseln, um einen zwischenzeitlich entstandenen Zugewinn steuerfrei auszugleichen – auch hier verläuft die Grenze zwischen zulässiger Gestaltung und missbräuchlicher Anwendung eng, wie der Beitrag Kleine oder große Güterstandsschaukel zum Vermögensschutz im Detail zeigt.
Auslandsstrukturen wie Familienstiftung, Trust oder Holding bleiben davon unbenommen sinnvolle Instrumente – jedoch primär für ihre eigentlichen Zwecke: die generationenübergreifende Nachfolgeplanung, den Schutz vor unternehmerischen Haftungsrisiken oder die internationale Steuerplanung beim Wegzug. Werden sie rechtzeitig, also deutlich vor Eheschließung oder erkennbar losgelöst von einer konkreten Ehekrise, und mit einer nachvollziehbaren, dokumentierten Motivlage errichtet, können sie als Nebeneffekt tatsächlich güterrechtliche Wirkung entfalten. Wird dieselbe Struktur dagegen erkennbar als Reaktion auf eine sich abzeichnende Scheidung errichtet, läuft sie rechtlich weitgehend leer – und schafft zusätzlich das Risiko einer gerichtlichen Auseinandersetzung über die Wirksamkeit der Übertragung selbst.
Fazit
Eine Auslandsstruktur schützt Vermögen vor einem künftigen Zugewinnausgleich nicht automatisch dadurch, dass sie im Ausland liegt. Entscheidend ist, ob die Übertragung so frühzeitig und so transparent erfolgt, dass sie weder von § 1375 Abs. 2 BGB als illoyale Vermögensminderung erfasst noch nach §§ 3, 4 AnfG anfechtbar ist und nicht an der Zustimmungsschranke des § 1365 BGB scheitert. Wer diese Grenzen kennt und seine Nachfolge- und Unternehmensstruktur entsprechend frühzeitig plant, kann eine Familienstiftung, einen Trust oder eine Holdinggesellschaft seriös in eine umfassende Vermögens- und Vorsorgeplanung einbetten. Wer dagegen erst im Angesicht einer Ehekrise handelt, sollte sich der erheblichen rechtlichen und – im Fall einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung – auch persönlichen Risiken einer solchen Vermögensverschiebung bewusst sein.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala und die Kanzlei mit Schwerpunkt im internationalen Steuer-, Gesellschafts- und Vermögensrecht in München beraten Unternehmer und vermögende Privatpersonen bei der rechtssicheren Gestaltung von Auslandsstrukturen im Kontext der Nachfolge- und Vermögensplanung – einschließlich der familienrechtlichen Grenzen, die bei einer möglichen künftigen Scheidung zu beachten sind. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zur Kanzlei auf, um Ihre Vermögens- und Nachfolgeplanung in einer Erstberatung besprechen zu lassen.