Gestaltungstipps beim Ehevertrag, Abfindung von Zugewinn und Unterhalt

Laut Bundesfinanzhof ist Unterhaltsverzicht vor der Ehe als Schenkung zu versteuern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 17. Oktober 2007 (Az.: II R 53/05) entschieden, dass beim Verzicht auf Unterhalt vor der Hochzeit die „Gegenleistung“ beziehungsweise der Abfindungsbetrag als Schenkung zu versteuern ist. Im konkreten Fall hatte die Ehefrau vor der Heirat 1,5 Millionen DM für einen teilweisen Unterhaltsverzicht von ihrem künftigen Ehemann erhalten.

Grund dafür war im Wesentlichen, dass die künftige Ehefrau noch keinen Zahlungsanspruch auf Unterhalt gegenüber ihrem künftigen Ehemann hatte, also nur auf eine „ungewisse Chance“ verzichtet hatte. Denn weder war die spätere Heirat und anschließende Scheidung gewiss, noch war die Höhe des Unterhaltsanspruchs bestimmbar gewesen. Dem Anschein nach war einer Schenkung nur ein Verzicht auf künftigen Unterhalt untergeschoben worden. Dies ließ der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch nicht gelten.

 

Alternative Gestaltungen

Die „einfachste“ Lösung wäre es für die künftigen Ehegatten gewesen, ins Ausland zu ziehen – denn mancherorts bleiben solche Schenkungen völlig steuerfrei:

Allerdings muss man dafür ernsthaft ins Ausland umziehen und gegebenenfalls Schamfristen beachten. Eine weitere Alternative wäre es gewesen, anstatt einer „Schenkung“ besser ein Darlehen zu vereinbaren, welches später hätte verrechnet werden können. Ein umsichtiger Notar wird bei vorweggenommener Erbfolge oder Schenkung in steuerlich unsicheren Fällen eine Steuerklausel einbauen: Damit kann beispielsweise ein Rücktritt vorbehalten bleiben, sofern das steuerliche Ergebnis nicht wie gewünscht ausfällt.

 

Gut beraten ist, wer sich gut beraten lässt

Den Notar können die Ehepartner selten in Regress nehmen, denn (Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. September 2007, Az.: III ZR 33/07) der Notar ist „regelmäßig nicht nach Paragraf 17 Absatz 1 Satz 1 Beurkundungsgesetz (BeurkG) aufgrund seiner Pflicht zur Rechtsbelehrung oder seiner allgemeinen Betreuungspflicht aus Paragraf 14 Absatz 1 Satz 2 Bundesnotarordnung (BnotO) gehalten, auf steuerrechtliche Folgen des beurkundeten Geschäfts hinzuweisen.“ Notare weisen immer wieder darauf hin, dass es hinsichtlich der wirtschaftlichen und steuerlichen Folgen eines Geschäfts „eine Verpflichtung der Vertragspartner ist, sich selbst“ über „steuerliche und wirtschaftliche Risiken und Nebenwirkungen“ zu informieren. Dies wissen inzwischen wohl auch über eine Million Bundesbürger, die auf sogenannte Steuersparmodelle hereingefallen sind – trotz Beurkundung.

 

Steueroptimierung durch Ehevertragsgestaltung

Ein landläufiger Trugschluss ist, dass Ehegatten für Schulden des Partners haften – so entstehen oft Gütertrennungen, die zudem im Todesfall eines Ehepartners zu höherer Erbschaftsteuer führen. Erbschaftsteuerlich sinnvoller ist es, wenn die Gütertrennung gerade nicht für den Todesfall vereinbart ist (modifizierte Zugewinngemeinschaft).

 

Rat aus der notariellen Praxis

Sehr sinnvoll ist es, an die Option einer Gütertrennung für die Zeit nach der Eheschließung zu denken: Notar Nikolaus Klöcker (Starnberg) weist darauf hin, dass nach einem neueren Urteil des BFH vom 12. Juli 2005 ein nach einigen Ehejahren entstandener Zugewinn völlig legal und schenkungsteuerfrei abgefunden werden kann: „Es ist dann möglich, die Gütertrennung und Abfindung des Zugewinns zu vereinbaren, und eine juristische Sekunde später zur Zugewinngemeinschaft zurückzukehren“ (Güterstandsschaukel). Diese Güterstandsschaukel ist allerdings nur in der Schenkungsteuer unschädlich: Bisweilen kann daneben Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer auf Entnahmegewinne anfallen: Dies gilt insbesondere, wenn aus Betriebsvermögen beim einen Ehegatten durch die Vermögensübertragung beim anderen Ehegatten Privatvermögen wird. Demgegenüber wird die rückwirkende Vereinbarung der Zugewinngemeinschaft steuerlich nicht anerkannt. Laut Notar Klöcker gilt das BFH-Urteil zur Unterhaltsabfindung nicht, wenn im Rahmen von Scheidungsvereinbarungen Unterhaltsansprüche von Ehepartnern abgefunden werden.

 

Weitere Gestaltungsoptionen

Vermutlich gilt die BFH-Rechtsprechung auch nicht, wenn die Scheidungsvereinbarung bereits im Vorfeld einer Scheidung eine Unterhaltsabfindung regelt. Denkbar ist auch, das die Ehegatten anstatt eines Unterhaltes eine Leibrente vereinbaren – nach ein paar Jahren lässt sich diese ebenfalls steuerfrei abfinden. Im Zweifel sollte immer ein schriftliches Steuergutachten zur jeweils aktuellen Gestaltung vorliegen.

 

Ehevertrag als Gestaltungsinstrument zur Sanierung

Auch in wirtschaftliche Bedrängnis geratene Unternehmer können durch einen Wechsel von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung einen Schritt zur Sanierung und Sicherung der ehelichen Altersvorsorge einleiten. Manches Familienheim, welches bisher nur der Unternehmer allein besessen hatte, kann damit bei rechtzeitiger übertragung vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt werden – denn es handelt sich dabei um keine Schenkung.

 

von RA Dr. Johannes Fiala

mit freundlicher Genehmigung von

www.dzw-online.de (veröffentlicht in Die Zahnarztwoche, Ausgabe 14/2008, Seite 23)

und

www.halstenbeker-magazin.de (veröffentlicht im Halstenbeker Magazin, Ausgabe 4/2008, Seite 16)

und

in FuR 06/2008, Seite 273-274 unter der Überschrift: BFH: Unterhaltsverzicht vor der Ehe ist als Schenkung zu versteuern)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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