Versicherer kennen häufig den Inhalt ihrer eigenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht

– Weshalb Versicherungsnehmer im Schadensfall zu Unrecht ganz oder teilweise leer ausgehen –

 

Vielen Kunden wurden in der Vergangenheit Änderungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) mitgeteilt, die unwirksam waren. Teilweise wurde den Versicherern (VR) gerichtlich unter Strafandrohung die Berufung auf mitgeteilte Änderungen, für die auch eine – ebenso als unwirksam festgestellte – Treuhänderzustimmung vorlag, verboten. Manche Leistungssachbearbeiter verwenden sie trotzdem. Und Kunden haben ggf. nie erfahren, dass die ihnen mitgeteilte AVB-Änderung für sie nicht gilt.

 

Ungültige Änderungen und Leistungseinschränkungen

Gelegentlich – wie anlässlich der Versicherungsvertragsrechtsreform 2008 – wurden Kunden neue AVB verschickt mit der Erklärung, dies seien die für sie gültigen, obwohl diese an vielfältigen Stellen gar nicht für sie gelten, inklusiver etlicher Leistungseinschränkungen. Versicherer haben nicht selten die Übersicht verloren und wissen nicht, welche AVB sie mit Kunden vereinbart haben. Letztlich auch, weil diese erst mit Zugang eines einfachen Briefes wirksam werden, dessen Zugang nicht erfolgt sein muss, der aber vom VR vermutet wird – er kann ihn indes regelmäßig gar nicht beweisen.

 

Kunden, die sicher gehen wollen, ihre wirklichen vollen Leistungsansprüche zu kennen, sollten Ihre ursprünglichen Versicherungs-Bedingungen mit den zuletzt vom Versicherer behaupteten vergleichen und beim Vorstand des Versicherers sehr ernsthaft und eindringlich anfragen, auf welche einzelnen Klauseln sich der Versicherer tatsächlich berufen will und welche nicht oder anders gelten, als zuletzt vom VR behauptet. Die Autoren kennen bis zu mehr als siebenseitige Antwortschreiben mit detaillierten Richtigstellungen.

 

Typisches Beispiel einer Irreführung sind die zum 01.01.2016 umzusetzenden Tarifwechsel-Leitlinien der PKV – wo alte und neue Bedingungen dann nicht korrekt gegenübergestellt werden und dem VN eigentlich für ihn noch geltende günstigere Bedingungen und Leistungen verschwiegen werden, die ihm durch den Wechsel verloren gehen. Derart wird eine Fehlberatung durch Tarifwechselmakler eher gefördert.

 

Schadensmitarbeiter und Leistungsabteilungen kennen unwirksame Klauseln kaum

Selbstverständlich sind die von vielen VR angebotenen Download-Möglichkeiten der AVB nicht sicher, wenn Kunden bereits länger versichert waren, denn manche Änderungen durften nur für Neuzugänge umgesetzt werden. Sicherheitshalber ist also eine Rückfrage beim Vorstand (wegen regelmäßiger Unkenntnis ist fast jede andere Stelle ungeeignet) angebracht. Dort sollte der Versicherungsnehmer (VN) die tatsächlich für ihn geltenden Versicherungsbedingungen anfordern, auf die sich der VR tatsächlich berufen will, ohne Klauseln, die für einen länger Versicherten wie ihn nie umgesetzt wurden oder die später – bzw. deren Änderung – nachträglich als unwirksam festgestellt wurden.

 

Wenn danach beim VN noch Zweifel verbleiben – angesichts der Tatsache, dass VR nicht selten wirklich nicht mehr wissen, was vereinbart ist – sollten sie sich bei der BaFin beschweren. Die BaFin kennt das Problem seit Jahrzehnten – wie Veröffentlichungen zeigen – und prüft daher genau, ob die vom VR eingereichten für den VN angeblich geltenden Bedingungen auch korrekt sind.

 

Strafzahlungen der Versicherer durch Klauselverwendung

Auch die Verbraucherschutzzentrale könnte sich freuen, wenn bei strafbewehrtem Unterlassungsanspruch Geldzahlungen durch den VR – bis zu mehreren tausend Euro in jedem Fall der Berufung auf solche Klauseln – fällig werden.

 

Mancher Richter akzeptiert die angeblichen Änderungen von AVB bereits deshalb nicht, weil der VR nicht beweisen kann, was er mit dem Kunden vereinbart hatte. Etwaige Änderungen zum Beispiel aus 1994 oder 2008 fallen damit unter den Tisch – es gelten oft ältere und für VN günstigere Klauseln. So ist manche alte AVB-Klausel, bei unterbliebener Anpassung an die VVG-Reform2008, schlicht unwirksam (OLG Köln, Urteil vom 19.08.2010, Az. 9 U 41/10).

 

Unwirksame Klauseln auch bei betrieblicher Altersversorgung

Die eigene Überforderung von Versicherungsunternehmen zeigt sich bereits daran, dass das Bundesaufsichtsamt seit Jahrzehnten (z.B. Az. O 11 – A 120a/01 vom 10.10.2001) die Versicherer darüber aufklären muss, welche Klauseln beim Direktversicherungsgeschäft in den Lebensversicherungsverträgen unwirksam sind.

 

Auch wenn das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dem VR das einseitige Prämien- und Leistungsanpassungsrecht mit Treuhänderzustimmung zubilligt, bedeutet ein Schweigen des VN auf andere „freiwillige Änderungsangebote“ jedoch noch keine Zustimmung zu einer Vertragsänderung. Das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (BaFin) geht diesbezüglichen Kundenbeschwerden im Rahmen der Missstandsaufsicht nach (BaFin-Journal 02/2016).

 

Bei Prämienerhöhungen in der Versicherung von Berufsunfähigkeit oder Lebensversicherung, kann der VN auch eine Leistungskürzung – statt Zahlung höherer Prämie – fordern. Bei Prämienerhöhungen in der PKV muss der VR auf die Möglichkeit zum Tarifwechsel hinweisen, und kostenlos beraten, § 204 VVG.

 

Unwirksamer Rücktritt und unberechtigte Anfechtung der Versicherer

Manches Versicherungsunternehmen lässt sich wiederholt von Richtern ins Stammbuch schreiben, was seit Jahrzehnten gängige Rechtsprechung ist. Nimmt etwa ein Versicherungsvertreter die Antworten auf die Antragsfragen in den Fragebogen unzutreffend auf, so ist „das, was einem Agenten des Versicherers im Rahmen der Antragsaufnahme mit Bezug auf diesen Antrag zur Kenntnis gebracht wird, auch dann dem Versicherer zur Kenntnis gebracht ist, wenn es keine Aufnahme in das Antragsformular findet“ (OLG Oldenburg, Urteil vom 19.12.1990, Az. 2 U 180/90). Rücktritt oder Leistungskürzungen sind damit ausgeschlossen. Anfechtung wegen Irrtum des VR erkennen hier indes viele Gerichte an.

 

Schadensbearbeitung wie in der Steinzeit – führt Versicherungsmakler in die Haftung

Versicherungsmakler sind gut beraten, nicht einfach zu glauben, was in den zuletzt mitgeteilten AVB des VN steht – sondern müssen aus Haftungsgründen beim VR anfragen und die Antwort kritisch prüfen. Auch Versicherungsberater und Anwälte sind derart in der Pflicht: “Mit Rücksicht auf das auch bei Richtern nur unvollkommene menschliche Erkenntnisvermögen und die niemals auszuschließen Möglichkeit eines Irrtums ist es Pflicht des Rechtsanwalts, nach Kräften dem Aufkommen von Irrtümern und Versehen des Gerichts entgegen zu wirken” (BGH, NJW 2016, 957).

 

Auch Tarifwechselmakler sind haftungsmäßig betroffen. Denn wenn sie schlicht die aktuellen angeblichen AVB des Kunden mit denen eines Wechseltarifs vergleichen (in dem die aktuellsten ja dann gelten), übersehen sie womöglich, dass der VN in Wirklichkeit rechtlich noch alte weit günstigere AVB hat, ohne es zu ahnen.

Das gleiche sollte gelten, wenn VR nach den neuen Leitlinien zum Tarifwechsel beraten und nur die aktuellsten AVB der Tarife des VN mit den Wechseltarifen gegenüberstellen, aber die günstigeren alten Bedingungen weglassen. Auch ein VR haftet dafür und muss ggf. später nach den günstigeren Bedingungen leisten oder gar den alten Tarif wieder herstellen.

 

Obergerichtliche Rechtsprechung bleibt häufiger unbekannt

Mancher Versicherer arbeitet im Bilde gesprochen noch wie in der Steinzeit. Denn während Vertriebsleute vom „FinTech“- und Internetvertrieb schwärmen, sind sie bereits im Tagesgeschäft der Schadensabwicklung technisch meist gar nicht dafür aufgestellt, dass sie in einem Tarif danach unterscheiden können, welche diversen Bedingungen mit Kunden wirksam vereinbart sind. Normale Sachbearbeiter sind hier völlig ahnungslos. Die IT bei der Leistungsbearbeitung wird es meist auch nicht unterscheiden können.

 

Es müssten hunderte Millionen von VR in die Hand genommen werden, um nicht nur die IT-Systeme dafür fit zu machen, in jedem Tarif nach Generationen von Bedingungsschichten zu unterscheiden, sondern dies auch noch im Nachhinein bei den VN richtig zu rekonstruieren und die Sachbearbeiter zu schulen, wobei es die Bearbeitung jedenfalls verlangsamt. Nur ein Roboter kann das noch überblicken, wenn er die zutreffenden Informationen hätte – ein praktisch ungelöstes Problem. Zumal wenn man nicht weis, welche Änderungsmitteilungen beim VN überhaupt wirksam angekommen sind oder welche Zugänge ohne Beweismöglichkeit des Gegenteils bestritten werden.

 

Der BGH (BGH, Urteil vom 06.07.2016, Az. IV ZR 44/15) entschied, dass die übliche Klausel beim Krankentagegeld über die Herabsetzung von Prämien und Leistungen unwirksam ist, § 307 BGB. Gleichwohl wird auch diese unwirksame Klausel nach wie vor von Schadensbearbeitern angewendet, auf dass der VN viel zu wenig Krankentagegeld abgerechnet bekommt. Ein alltäglicher Rechtsbruch.

 

Massenphänomen unwirksamer Klauseln in AVB

Ein gewissenhafter Makler müsste sich fragen, ob der Inhalt von Klauseln für durchschnittliche VN verständlich ist; ob Fachbegriffe ohne feste Bedeutung verwendet werden, welche Nachteile und Belastungen zu undeutlich zum Ausdruck kommen, und ob es auf bestimmte Branchenkenntnisse auf Seiten des VN ankommt. Häufiger sind dann Ausschlüsse und Einschränkungen des VR unwirksam.

 

Der Versicherungskunde hat das Nachsehen, denn im Schadensfall muss er erst mal selbst sehen, was er zu welchen Bedingungen überhaupt versichert hat – oder sich mit einem Bruchteil der ursprünglich versprochenen Versicherungsleistung womöglich zufrieden geben. Bisweilen erweist sich dies als Risiko für die eigene Existenz – auch dies wird bei Schäden in Kauf genommen.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)