Versicherungslotterie: Hängt Versicherungsschutz vom Zufall ab?

Wenn die Deckung bei vom Antrag abweichenden Versicherungsscheinen nicht zum Risiko passt, was ist dann eigentlich noch versichert? Und was nicht? Die Antwort darauf liefern Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm.

 

„Einmal hast du den Vortheil gehabt,“ sprach der Teufel, „aber für das nächstemal soll das nicht gelten. Dein ist was über der Erde wächst und mein was darunter ist.“ „Mir auch recht“ antwortete das Bäuerlein. (Der Bauer und der Teufel, Grimms Hausmärchen)

 

Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 22. Juni 2016 – IV ZR 431/14) entschied, dass beim Abweichen des Versicherungsscheins (VS) vom Versicherungsantrag zugunsten des Versicherungsnehmers (VN), der für den VN günstige(re) VS gilt. Ausgenommen ist der Fall, dass der VN dieser Begünstigung widerspricht. Einer besonderen Belehrung durch den Versicherer (VR) oder eines Hinweises auf das Abweichen vom Antrag bedarf es nicht, § 5 I VVG.

Geklagt hatte ein VN mit Berufsunfähigkeitsversicherung – im Antrag war eine abstrakte Verweisung für den VR vorgesehen, in der Police darauf verzichtet worden.

 

5 I VVG – konstitutive Vertragsgestaltung

„Nach § 5 Abs. 1 VVG kommt der Versicherungsvertrag mit dem Inhalt des Versicherungsscheins zustande, sofern dieser vom Inhalt des zugrunde liegenden Antrags abweicht und der Versicherungsnehmer dem nicht binnen eines Monats widerspricht; dies gilt nach der Rechtsprechung des Senats im Falle einer dem Versicherungsnehmer günstigen Abweichung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 der Vorschrift, weil dieser – anders als Absatz 1 – nur im Falle den Versicherungsnehmer benachteiligender Abweichungen anzuwenden ist.“

Die übliche BGB-Regel, dass die Abweichung als Ablehnung verbunden mit einem neuen Angebot gilt, greift nicht ein, § 150 II BGB.

Eine Ausnahme gilt jedoch für den Fall, dass beide Seiten (VR und VN) einen gemeinsamen abweichenden wahren Willen haben, also etwa der VN etwas anderes wollte und der VR dies erkannt hat – nur dann greift die Genehmigungsfiktion des § 5 I VVG nicht. Dann bedarf es auch nicht einmal einer Anfechtungserklärung des Erklärenden, VR (BGH, Urteil vom 22.02.1995 – IV ZR 58/94).

Ebenfalls liegt kein Fall des § 5 I VVG vor, wenn der VN auf den Kfz-Haftpflicht-Antrag schreibt „plus Vollkasko“, jedoch das Antragsformular bereits den Hinweis enthält, dass „Voll-/Teilkasko“ vom VR nicht angeboten wird (OLG Saarbrücken, Urteil vom 27.05.09, Az. 5 U 481/08; OLG Düsseldorf VersR 2000, 1265).

5 II VVG – Belehrungsgebot

Umgekehrter Fall: Weicht der VS für den VN nachteilig vom Versicherungsantrag ab, hat der VR „darauf hinzuweisen, dass Abweichungen als genehmigt gelten, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb eines Monats nach Zugang des Versicherungsscheins in Textform widerspricht.

Auf jede Abweichung und die hiermit verbundenen Rechtsfolgen ist der Versicherungsnehmer durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein aufmerksam zu machen“, § 5 I, II VVG.

Ein kleines Sternchen mit Fußnote „Antragsabweichung“ wäre zu undeutlich.

 

5 III VVG – umgekehrte Billigungsklausel

Erfolgte der Hinweis auf Abweichungen zum Nachteil des VN nicht, oder undeutlich, oder inhaltlich unzureichend in der Belehrung nach § 5 II VVG, „gilt der Vertrag als mit dem Inhalt des Antrags des Versicherungsnehmers geschlossen“, § 5 III VVG.

 

Mitwirkung von Vermittlern

Weicht der Antrag (§ 5 I Fall 1 VVG) deshalb vom VS ab, weil der VN gewisse Dinge gegenüber einem Agenten „Auge und Ohr“ des VR äußerte – aber der Sachbearbeiter im Innendienst davon nichts erfahren hatte, so liegt die Beweislast beim VN (BGH, VersR 2002, 1089; OLG Frankfurt, r+s 2000, 114).

Für eine Deckungsvereinbarung (§ 5 Fall 2 VVG) vor Policierung bedarf es einer Vollmacht des Agenten durch den VR. Änderungen am Antrag durch den Vermittler bzw. Makler wirken für bzw. gegen den VN, werden also diesem zugerechnet.

 

Mehrere Abweichungen

Nur auf jede für den VN ungünstige Abweichung ist der VN im VS aufmerksam zu machen. Ohne entsprechenden Hinweis im VS gilt das für den VN Günstigere, sei es die Regelung im Versicherungsantrag oder im VS. Nach dem Wortlaut des § 5 II VVG ist jede Abweichung für sich zu beurteilen – und bei Nachteilen im Vergleich zum Antrag zu belehren. Es kann dann sein, dass zum Teil der Versicherungsschein gilt, zum Teil aber der Antrag, je nachdem was günstiger ist.

Versicherungslotterie: Hängt Versicherungsschutz vom Zufall ab?

Der BGH hat bisher offengelassen, wenn von Anbeginn der Versicherungsdeckung noch gar nicht klar ist, was günstiger war – Antrag oder VS? Angenommen, im Antrag wird die Brille für 300 EUR versichert, im VS steht aber das Smartphone für 600 EUR. Jetzt wird ein Schaden für die Brille geltend gemacht über 600 EUR. Dann ist laut Versicherungsschein weil für den konkreten Schaden günstiger die Brille zu erstatten, jedoch womöglich nicht mit wie beantragt nur 300 EUR, sondern wie im VS ausgewiesen mit 600 EUR. Fraglich, wenn gleichzeitig auch ein Schaden für das Smartphone über 500 EUR eingereicht wird. Oft erst im Schadenfall und nicht von vornherein lässt sich feststellen, inwieweit Antrag oder VS günstiger waren. Der Versicherungsnehmer kann sich im Schadenfall also letztlich aussuchen, was er erstattet haben möchte.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.experten.de (veröffentlicht am 18.04.2017)

 

Link: https://www.experten.de/2017/04/18/versicherungslotterie-haengt-versicherungsschutz-vom-zufall-ab/

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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