Versicherungsmakler haften trotz “rechtssicherem” Gedächtnisprotokoll

Wie es nahezu immer gelingen kann den Vermittler in die Haftung zu bekommen …..: Versicherungsvermittler behaupten gerne, dass der Honorarberatung die Zukunft gehöre – einige Versicherer bieten dazu bereits eine Vermittlungsgebührenvereinbarung an, in welcher der Kunde sich verpflichtet die Kosten der Vermittlung über 60 Monatsraten abzustottern. Dies ist zwar grundsätzlich wirksam –  doch vielfältige Ausnahmen ergeben, dass man solche Gebühren oft doch nicht bezahlen muss……

Versicherungsvermittler klagt erfolglos beim Kunden auf Vermittlungsgebühr

Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 04.08.2011, Az. 9 S 99/10) wies die Klage eines Versicherungsvermittlers auf die Vergütung für „Vermittlung, Beratung, Aufklärung und Betreuung“ ab. Dabei ließ das Gericht dahingestellt, ob derartige Vereinbarungen mit den Kunden sich als Wuchergeschäft bzw. sittenwidrig, oder auch als Kundentäuschung mit dem Recht zur Anfechtung herausstellen können. Weiterhin kann ein Versicherungsvermittler seinen Maklerlohn verwirken, wenn er für beide Seiten tätig ist, ohne dass dies mit dem Kunden vorher abgestimmt war: Es gibt Versicherungsvermittler, die vom Kunden für die Tätigkeit eine Vermittlungsgebühr verlangen – und dennoch vom Versicherer „hinten herum“ eine Zusatzvergütung erhalten, ohne Wissen des Kunden.

Beratungspflichten über Risiken von Investmentfonds in Versicherungsverträgen

Investmentfonds gelten als Risikoanlagen, so dass der Kunde im Detail darüber verständlich und umfassend aufzuklären ist. Behauptet der Kunde später einen Beratungsfehler, so trifft den Versicherungsmakler die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Dann helfen dem Versicherungsmakler keine allgemeinen nichtssagenden Aussagen über Vor- und Nachteile der gewählten Investmentfonds. Vielmehr kommt es auf die konkreten Gesprächsinhalte an.

Versicherungsmakler geht leer aus, und haftet dem Kunden für Anlageverluste

Es gehört seit 2007 zu den Kernpflichten in der Versicherungsvermittlung, dem Kunden zur Beratung eine Dokumentation zu überlassen. Hierbei handelt es sich oft um vorformulierte Textbausteine oder Formulare zum Ankreuzen – angeblich sollen sie der Rechtssicherheit der Beratung dienen. Mit dem inhaltlichen und zeitlichen Ablauf des Beratungsgesprächs haben solche Dokumentationen jedoch absolut nichts zu tun, wie das LG Wuppertal klar feststellt, und ein solches Werk daher kurzerhand komplett als nicht beweiskräftig beiseitewischt.
Solche Dokumentationen ermöglichen dem Makler auch nicht den „erforderlichen konkreten Sachvortrag über die Art und Weise der Beratung“.
Das LG Wuppertal stellte fest, dass mangels konkretem Beratungsnachweis – wie er seit Jahrzehnten von einigen erfahrenen Maklern über ein Protokoll geführt werden kann – der Beweis des ersten Anscheins für den Kunden spricht. Regelmäßig gelingt dem Versicherungsmakler dann kein Entlastungsbeweis, so dass er dem Kunden haftet und darüber hinaus vom Kunden kein Geld aus einer Vermittlungsgebührenvereinbarung fordern kann.
Das Märchen von den rechtssicheren vorgefertigten strukturierten Beratungsprotokollen zum Ankreuzen löst sich damit in Luft auf. Kein Richter nimmt es ab, dass eine konkrete Beratung so wie vorgefertigt formuliert tatsächlich konkret erfolgt sein kann. Der Berater steht dann also ganz mit leeren Händen da. Was er als rechtssicher in Händen zu halten glaubte, würdigt der Richter keines Blickes.

Insbesondere die Honorar- und Vermittlungsgebührenvereinbarungen mit Stundung und Ratenzahlung wirken sich als Bumerang für Vermittler aus. Denn statt die fällig gestellten Honorare nach Kündigung zu zahlen, lässt sich der Kunde erst einmal verklagen. Aufgrund der Klage des Vermittlers wird der Kunde zum Anwalt getrieben, und der nutzt alle Mittel, den Anspruch des Vermittlers zurückzuweisen und sogar noch die bereits gezahlten Raten zurückzuholen. So werden Beratungsfehler zunehmend ein Thema bei Gericht, wo Kunden sich sonst nach Kündigung mit den Verlusten infolge niedriger Rückkaufswerte abgefunden hätten und dem Vermittler zumindest der  durch Ablauf eines Teils der Haftungszeit verdiente Provisionsteil geblieben wäre, ganz ohne Gerichts- und Anwaltskosten und Prozessrisiko.
 

von Fiala, Johannes und Dipl.-Math. Schramm, Peter A.

mit freundlicher Genehmigung von

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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