Versicherungsrecht praktisch – Darf ein Makler seinem Kunden Provision zurückzahlen?

An dieser Stelle beantwortet Rechtsanwalt Dr. Johannes
Fiala,https://www.fiala.de>https://www.fiala.de, Lehrbeauftragter für Versicherungsrecht an der DHBW Heidenheim, Ihre Fragen. Fragen können Sie stellen über eine E-Mail anott@dhbw-heidenheim.de

Der Versicherungsmakler ist im Interesse seines Kunden, des  Versicherungsnehmers, verpflichtet zu (1) Risikountersuchung, (2) Objektprüfung, (3) Risikoplazierung und (4) Unterrichtung seines Kunden. Weil es Handelsbrauch ist, wird der Makler von der Versicherungsgesellschaft oder etwa über einen Pool im Rahmen einer vertraglichen Anbindung bezahlt.

Die Vergütung des Versicherungsmaklers befindet sich im Umbruch, seitdem durch Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Frankfurt am Main (vom 24.10.2011, Az.
9 K 105/11.F) das Provisionsabgabeverbot faktisch aufgehoben wurde. Zunehmend gibt es – neben Nettotarifen – "Cash-Back-Makler", bei denen Kunden manchmal mehr als 90 % der Courtage bzw. Provision erstattet bekommen. Nettotarife vereinfachen die Verwaltung beim Versicherer, weil er z.B. keine Stornoreserven
bilden und Abrechnungen erstellen muss. Die Bedeutung der Anbindung nimmt ab.
Der künftige Artikel 24 der EU-MiFID-Richtlinie (Market in Financial Instruments Directive) soll ab dem Jahre 2014 untersagen, dass freie unabhängige
Vermittler von dritter Seite (Initiator, Bank, Versicherung, sonstiges Finanzhaus, Pool) "hinter dem Rücken des Kunden" eine Vergütung erhalten einschließlich
Kick-Backs, welche bereits gerichtlich als Untreue oder Betrug bewertet wurden.
Zahlreichen Kunden ist die Beratung offenbar nicht das wert, was sie bisher kostete. Zunehmend interessieren sich Kunden für attraktive Produkte aus dem Ausland, insbesondere solche, die ein Makler nicht vermitteln darf.
Die Honoraranlageberatung gemäß der MiFID-IIRichtlinie wird in § 34 h GewO festgeschrieben. Ein weiterer Trend sind Vermögensverwaltung und Finanzdienstleistungen ohne Zulassung, ohne Finanzaufsicht und ohne Makleranbindung.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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