Versicherungsgesellschaften müssen neu abrechnen:
Der Bundesgerichtshof hat durch seine drei Urteile vom 12.10.2005 klargestellt, dass vor allem bei Lebensversicherungsverträgen, welche seit der “Deregulierung” ” mithin seit 1994″ abgeschlossen wurden, die Versicherer eine Neuberechnung schulden.
Fehlerhafte Abrechnung bei Kündigung und Beitragsfreistellung:
Im Kern geht es darum, dass Klauseln zum Abzug von Stornokosten und die Zillmerung (wenn nicht zumindest etwa die Hälfte der Summe der Beiträge als Rückkaufswert bzw. ungezillmertes Deckungskapital zur Verfügung stehen) intransparent und damit unzulässig sind.
Abschlusskosten und Stornoabschlag:
Sowohl die Abschlusskosten als auch der Stornoabschlag benachteiligen den Versicherungsnehmer (VN) bzw. gelten als intransparent. Die Urteile beziehen sich zwar “nur” auf Verträge bis etwa Mitte 2001 – jedoch stehen auch spätere Verträge wohl im Feuer.
Auch Fälle der Beitragsfreistellung betroffen:
Gleichermaßen sollten Fälle einer Beitragsfreistellung einer Neuberechnung zugeführt werden. Nach Veröffentlichungen von Fachleuten werden Lebensversicherungen in weniger als der Hälfte der Fälle bis zum vertraglich bei Abschluss vorgesehenen Vertragsende durchgehalten.
Praktische Durchsetzung: Zunächst ist der Versicherer zur Neuabrechnung aufzufordern. Dies ist ein Verfahren, welches auch die Kreditwirtschaft gut kennt – etwa wenn bei Giro- und Kreditkonten Zinsvorteile nicht an den Kunden weitergegeben wurden und unzulässige Gebühren den Konten belastet wurden. Die Neuabrechnung kann erhebliche zusätzliche Guthaben bewirken – sie sollte fachkundig (z.B. durch einen Aktuar, Sachverständigen) überprüft werden.
Fallstricke:
Einige Versicherer meinen, dass hierbei Ansprüche ganz oder teilweise verjährt seien. Die Rechtslage dürfte ähnlich sein, wie bei Kreditinstituten, die ihren Kunden die Konten für Finanzierungen bzw. Darlehen Jahre bzw. Jahrzehnte lang (mit entsprechender “Einstellung” ihrer Konto-Abrechnungs-EDV) falsch abgerechnet haben:
Hierzu äußerte ein vorsitzender BGH-Richter auf dem sogenannten ?Bankrechts-Tag? sinngemäß, dass nichts verjähren könne, wovon der Kunde nichts weiß.
Besonderheiten bei Gehaltsumwandlung:
Für den Versicherungsmakler stellen sich in diesem Bereich besondere Probleme, denn die im Geschäft mit privaten Kunden üblichen Kosten (für Verwaltung, Provision etc.) einer KLV können zumindest zur teilweisen Unwirksamkeit (auch der Versicherungsverträge!) führen.
von Dr. Johannes Fiala
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Über den Autor

PhD, MBA, MM
Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechtsanwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilienwirtschaft, Finanzrecht sowie Steuer- und Versicherungsrecht. Die zahlreichen Stationen seines beruflichen Werdegangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganzheitlich beratend und im Streitfall juristisch tätig zu werden.
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