Viele Verträge zu Betriebsrenten sind unwirksam

Verbraucherzentrale informiert über Ansprüche
18.05.2007 Nach einem neuen Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 15. März (Az.: 4 Sa 1152106) ist die Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten bei der betrieblichen Altersvorsorge in den ersten Jahren unwirksam. Durch diese so genannte „Zillmerung“ verlieren Arbeitnehmer bislang bei frühzeitigem Ausscheiden aus dem Unternehmen sehr viel Geld. Altersvorsorge-Experte Erk Schaarschmidt von der Verbraucherzentrale Brandenburg rät: „Betroffene sollten ihre Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber als Vertragspartner geltend machen!“ Die Verbraucherzentrale bietet Belegschaften Gruppenvorträge zur Aufklärung an. Nach den Stuttgarter Arbeitsrichtern (Az.: 19 Ca 3152/04) entschied nun ebenfalls das Landesarbeitsgericht München am 15. März 2007 (Az.: 4 Sa 1152106), dass die Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten in den ersten Jahren der betrieblichen Altersversorgung unwirksam sei. Davon betroffen sind Arbeitnehmer, die auf Teile des Gehaltes verzichten, um eine Betriebsrente aufzubauen (Entgeltumwandlung). Unerheblich sei insbesondere, ob der Arbeitnehmer über Verluste bei frühem Ausscheiden aus der Firma aufgeklärt wurde. Dem Münchner Urteil lag folgender Fall zugrunde: Eine Arbeitnehmerin schloss eine Betriebsrente über ihren Arbeitgeber ab. Sie zahlte in knapp 3 Jahren 6.230 Euro in eine Versorgungskasse ein. Als sie aus dem Unternehmen ausschied, erhielt sie nur noch ganze 10 Prozent als „Rückkaufswert“ zurück, also 639 Euro. Der große „Rest“ war insbesondere durch die Verrechnung der Provisionskosten mit den Beiträgen verloren und muss nun vom Ex-Arbeitgeber ausgeglichen werden. Aus dem aktuellen Richterspruch ergeben sich Ansprüche Tausender Arbeitnehmer gegen ihren Arbeitgeber. Wer eine Betriebsrente vereinbart hat und frühzeitig wegen Arbeitsplatzwechsel oder Jobverlust aus dem Unternehmen ausschied, erhielt zu wenig zurück, wenn Abschlusskosten mit den ersten Jahresbeiträgen verrechnet wurden. Durch die Vorab- Belastung des betrieblichen Altersvorsorgekontos vor allem mit Kosten für Vertriebsprovisionen befinden sich viele kapitalbildende Verträge im 10. oder teilweise auch im 15. Vertragsjahr noch im „Minus“. Dies ist bei der arbeitnehmerfinanzierten betrieblichen Altersvorsorge nicht statthaft. Die Entscheidungen in Stuttgart und München sind herbe Rückschläge für die Versicherungsbranche. „Das aktuelle Urteil und die nun vom Justizministerium geplante Offenlegungspflicht der Kosten bei Lebens-, Krankenund Unfallversicherungen lassen hoffen, dass die so genannte Zillmerung nicht nur in der betrieblichen Altersvorsorge alsbald der Vergangenheit angehört“, glaubt Erk Schaarschmidt, Altersvorsorgeexperte bei der Verbraucherzentrale Brandenburg. Er rechnet damit, dass die Kunden ab 2008 überteuerte Verträge meiden. Laut der Anwaltskanzlei Fiala in München, die das Münchner Urteil erstritten hat, seien rund 90 Prozent aller Entgeltumwandlungen unwirksam. Schaarschmidt empfiehlt Betroffenen: „Wer durch Arbeitsplatzverlust oder Jobwechsel Ansprüche eingebüßt hat, sollte diese Lohnnachzahlungsansprüche unter Berufung auf die entsprechenden Urteile gegenüber dem früheren Arbeitgeber oder dessen Rechtsnachfolger geltend machen!“ Belegschaften und Arbeitnehmervertretern bietet die Verbraucherzentrale Brandenburg Vorträge zum Thema „Betriebliche Altersversorgung“ an. Sie können unter Tel.: 0331-298 71-43 vereinbart werden.
(vzb.de (18.05.2007))
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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