Von Bank(st)ern und Casino-Wetten

Wie die Rechtsprechung Finanzhäusern hilft, Fehlkalkulationen abzuwälzen?

 

Die Regelungen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) können ein Ansatz sein, Finanzhäuser in Schieflage zu sanieren. So etwa, wenn Bausparkassen die höher verzinslichen Einlagen kündigen – bisweilen mit Erfolg. Ein Versicherer könnte (einzelvertraglich, aber massenweise) wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage seine Verträge kündigen bzw. anpassen – so Garantien herabsetzen – und damit Ablaufleistungen und Renten vermindern oder die Prämien erhöhen. Ein großer Lebensversicherer hatte beispielsweise für 2008 beendete Verträge bereits – nur für den Fachmann erkennbar – verbindlich deklarierte Schlussüberschüsse halbiert und dies mit der Änderung der Geschäftsgrundlage gemäß BGB infolge Einführung der gesetzlichen hälftigen Beteiligung an den Bewertungsreserven begründet – nur wenige (gut beratene) Kunden merkten dies überhaupt.

 

Kalkulationsirrtum oder Spekulation mit Kundengeldern?

Wenn ein Unternehmer in eine Maschine investiert, sollte er die fristenkongruente Finanzierung betrachten – also sein Investment so finanzieren und kalkulieren, dass das Geld zeitlich bis zur Wertlosigkeit der Maschine zumindest abbezahlt ist.

Wenn eine Bank wie die HRE beispielsweise Kredite für 30 Jahre ausreicht, sollte sie zeitlich passende Einlagen durch Ausgabe etwa von Anleihen zur Refinanzierung besitzen. Ist es anders, weil man gierig ist, oder den eigenen Bonus erhöhen möchte, wird man zum Casino-Bank(st)er und leiht sich das Geld kurzfristiger auf den Märkten – weil es zeitweise preiswerter erscheint, bis sich der Preis für das Geld ändert und dann unweigerlich der Konkurs eintritt.

Niemand hat es strafrechtlich nachhaltig und wirksam verboten, mit dem Geld der Versicherungskunden zu spekulieren – es ist ja dann eigenes Geld des Versicherers, nicht mehr Geld des Kunden. Wenn die Casino-Wette des Versicherers schief geht, wird nach einer Lösung gesucht, die Rechtsansprüche der Versicherungskunden zu reduzieren: Dafür bietet sich der „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ an, so scheint es.

 

Bausparkassen und Versicherer verspielen Vertrauen

In letzter Zeit haben verstärkt einige Bausparkassen ihre langfristigen Kundenverträge mit vergleichsweise hoher Guthabenverzinsung gekündigt. Die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist uneinheitlich – der Gesetzgeber hat nicht reagiert; man wartet wohl ab was der BGH sagen wird. So meinte etwa das OLG Hamm (Urteil vom 30.12.2015, Az. 31 U 191/15) zuteilungsreife Verträge könnten nach 10 Jahren einer Zuteilungsreife jederzeit gekündigt werden, denn nach § 489 I Nr.2 BGB stehe der „vorausgesetzte vollständige Empfang der Darlehnsvaluta … in einem Bausparfall der eingetretenen Zuteilungsreife gleich.“. Betroffene könnten meinen, ein Richter erhebt sich damit über den Gesetzgeber – um diesen Verdacht später vom Verfassungsgericht entscheiden zu lassen.

Auch Aufkäufer von Lebensversicherungsbeständen (der Fachmann spricht vom „Run-off“) könnten dieses Argument gegenüber Versicherungsnehmern heranziehen, um die eigene Wertschöpfung zu maximieren – natürlich zu Gunsten der Sicherheit und damit des Kollektivs der Versicherungsnehmer.

Dies motiviert im Zweifel die Kunden von Bausparkassen und Versicherungen ihre Verträge rascher zu verwerten, durch Kündigung oder Verkauf beispielsweise. Vor allem wenn das Vertrauen dahin ist.

Und selbst wenn der Wegfall der Geschäftsgrundlage am Ende nach gerichtlicher Beurteilung nicht zutrifft, werden vielleicht nur bis zu weniger als 1 Prozent der Betroffenen klagen – dies ist eine Einladung.

 

Bausparfinanzierung als Kombination mit Lebensversicherung

Bausparkassen haben ihren Vertrieb durch Kooperation mit Versicherungen gestärkt. Herausgekommen sind teure Varianten, bei denen der Kunde zunächst über einen Festkredit jahrelang hohe Zinsen bezahlt – ohne Tilgung – und nebenbei bei einer Bausparkasse oder über Investmentfonds mit ungewisser Rendite die (Teil-)Tilgung anspart. Im Vergleich zu einem Annuitätendarlehen nahezu immer ein sicheres Verlustgeschäft.

Manche Bausparkasse oder Bank lebt dabei auch von laufenden Umschichtungen der Vermögensanlagen durch Abschlusskosten oder Bauspar- und Kreditvertragsänderungen hin zu schlechteren Konditionen.

 

Sanierung von Lebensversicherern und Policenaufkäufern

Der Wegfall der Geschäftsgrundlage kann Versicherer und Versicherungsaufkäufer sanieren. Vorstände, welche dieses Instrument nicht kennen, laufen geradewegs vor die Flinte staatlicher Aufsicht und Rechtsüberwachung, weil sie ihr Unternehmen ausbluten lassen. Es geht also um verantwortungsvolles Handeln – gerade die Fortführung der Verträge unter zunehmend erschwerten Bedingungen ist verantwortungslos. Denn Zuwarten mit der Vertragsanpassung oder der Beendigung kann den Vorwurf bedeuten, sich später mit sich selbst rechtsmissbräuchlich in Widerspruch zu setzen, durch etwa zunächst jahrelange Fortführung der Verträge.

Es genügt bereits, dass zahlreiche VR mit dem Widerruf der Versicherungsverträge beschäftigt sind, und daher den VN bis zu mehr als das Doppelte des Rückkaufswertes schulden – ohne seriöse und sachverständige Begutachtung aber bei Widerruf bis zu weniger als der Hälfte des Rückkaufswerts auszahlen oder gar Geld zurück verlangen. Der VR wird sich bestenfalls seiner Verlustrisiken zeitnah entledigen müssen – zum Nutzen für sein Versicherten-Kollektiv und ggf. seiner Aktionäre.

Gegen den Wegfall der Geschäftsgrundlage spricht indes, dass es in den Risikobereich des Finanzhauses fällt, wenn man die goldene Bilanzregel bzw. die fristenkongruente Finanzierung missachtet. Es müsste eine vertragliche und eine gesetzlicher Risikoverteilung fehlen (BGH NJW 2006, 899). Häufiger waren lediglich die zuständigen Vorstände überfordert oder lediglich zu schlecht beraten.

 

Alternativen zum Wegfall der Geschäftsgrundlage?

Versicherer haben zahlreiche Möglichkeiten, sich an die Niedrigzinsphase anzupassen. Die Verminderung der Überschussbeteiligung und – je auf ein Jahr befristet – der garantierten Rückkaufswerte ist nur ein erster Schritt. Am Ende steht die Herabsetzung der Garantieleistungen durch die Aufsichtsbehörde zur Vermeidung der Insolvenz, auch bei Übernahme durch die Sicherungseinrichtung Protektor.

Es wäre ein Fehler des Vorstands, wenn er § 313 BGB nicht in Betracht zieht. Er könnte haften, wenn er deshalb zu billig an einen Run-Off-Käufer verkauft.

Möglich ist auch, den Kunden – freiwillig – eine Abfindung zu zahlen, auch für bereits laufende Renten ohne vertraglichen Rückkaufswertanspruch. Mancher Rentner wird die angebotene abschließende Einmalzahlung dankbar entgegennehmen – wie entsprechende Angebote bei Direktzusagen von Arbeitgebern zeigen. Auch können Versicherte zur Umstellung in Verträge mit geringeren Garantien aber besseren Chancen bei – für sie, aber nicht für den Versicherer – erhöhtem Risiko überredet werden.

 

Pflicht des Vorstands führt zur Haftung

Die BaFin stellte jüngst klar, dass es Pflicht des Vorstands ist, Belastungen zu verhindern oder abzubauen. Also auch die Altkunden in Tarifen mit hohem Garantiezins möglichst loszuwerden. Vorstände, die dies pflichtwidrig unterlassen, können vom Nachfolger oder Aufsichtsrat haftbar gemacht werden. Laut BaFin müssen die Gesellschaften ihre Kunden über diese Umstellungs-Angebote „umfassend“ informieren, „damit der Verbraucher aufgeklärt und eigenständig entscheiden kann … Die Kunden müssen umfassend über Chancen und Risiken neuer Produkte informiert werden.“

Auch an den Verkauf der Bestände an einen RunOff-Investor ist dabei zu denken – auch solchen Maßnahmen steht die BaFin aufgeschlossen gegenüber.

Wer als Vorstand pflichtwidrig solche Maßnahmen ungeprüft unterlässt, muss damit rechnen, spätestens von seinem Nachfolger haftbar gemacht zu werden.

 

Anregung zum Widerruf

Der Versicherer kann die Kunden zum Widerruf bewegen, schlicht indem er erstmals Jahre nach Vertragsbeginn eine wirksame Widerrufsbelehrung mit entsprechender Frist erteilt, gerne vorformuliert zum unterschreiben und Rücksendung per beigefügtem Freiumschlag. Mit dem Widerruf sind dann alle vertraglichen Ansprüche wie auf den Rückkaufswert und auf Auskünfte vernichtet. Mancher Versicherer behauptet dann – wahrheitsgemäß – dass er leider nicht wisse, wie ein Widerruf zu rechnen ist und zahlt gar nichts. Andere rechnen durchaus irgendetwas und zahlen danach bis zu weniger als die Hälfte des Rückkaufswertes, der bei Kündigung zugestanden hätte.

Der belastende Vertrag ist in jedem Fall erfolgreich vernichtet. Forderungen aus Widerruf richten sich nicht gegen das gesicherte Deckungskapital, sondern gegen die Insolvenzmasse, mit der Hoffnung auf eine Quote. So bleibt für die übrigen Kunden mehr – und mit jedem weiteren Widerruf nehmen die vertraglichen Verpflichtungen des Versicherers ab und sind damit besser abgesichert.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.experten.de (veröffentlicht am 21.12.2016)

 

Link: https://www.experten.de/2016/12/21/von-bankstern-und-casino-wetten/

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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