VSH-Versicherung: Kein Schutz bei Renditeangaben und Rechtsberatung

*von Ralf W. Barth, Vermögensschadenhaftpflichtmakler (http://www.rwb-finanz.de/>www.rwb-finanz.de) und Johannes Fiala, Rechtsanwalt (https://www.fiala.de/>www.fiala.de)
Stupid-german-money: In den 90er-Jahren freuten sich die Amerikaner über die Gelder, welche deutsche geschlossene Film-Fonds-Beteiligungen einsammelten. In den USA wurden diese Gelder dann angesichts von Risiken und Flops als ?stupid german money? bezeichnet.
Der Fall Victory: Wer sich z. B. an einigen Victory-Filmfonds als Anleger beteiligt hat, um seine Steuerlast zu senken, bekam in den letzten Jahren plötzlich ein unbequemes und teures Schreiben von seinem persönlichen Wohnsitzfinanzamt: Anlässlich einer Betriebsprüfung bei Medienfonds-anbietern war die Fondskonstruktion überprüft worden ? die Finanzbehörde hatte die seinerzeit attraktiven Verlustzuweisungen rückwirkend aberkannt(Schreiben zum Fall Victory: hier klicken). Für die betroffenen Anleger bedeutete dies, dass diese eine deftige Steuernachzahlung in Höhe der zuvor ?gesparten Steuern? leisten mussten. Dazu kamen zusätzlich Zinsen für bis zu acht Jahre, je Monat 0,5% nach § 233a AO. Da summierte sich so manche beträchtliche Summe auf, welche einige Anleger überrascht und kalt erwischten (Steuerbescheid: hier klicken). Effektiv ist die Angelegenheit für die Anleger sehr teuer geworden, da diese die Zinsen seit 1999 nicht mehr absetzen können, § 12 Nr.3 EStG. Grob geschätzt, beträgt die effektive Belastung für den Anleger dann rückwirkend 1% je Monat. Ganz abgesehen davon, das die Anlageziele welche zu einem wesentlichen Teil auf der Steuerersparnis aufgebaut waren, dadurch nicht mehr erreicht werden können
Grundsätzliche Frage: Viele Vermittler fragen sich, wie weit sich denn ihre Aufgaben und ihre Haftung erstrecken, wenn sich eine Kapitalanlage beispielsweise entgegen der vom Initiator im Prospekt zugesagten Daten und steuerlichen Voraussagen entwickelt. Medienfonds haben bisher mit Verlust-zuweisungen in der üblichen und bekannten Höhe geworben. Die Berater haben dies oft als Argument beim Kunden eingesetzt und dabei ggf. explizit auf die im Prospekt angegebenen Zahlen und Summen verwiesen. Auch die Kunden richteten Ihre Investitionen stark an diesen angebotenen und steuerlich geprüften Prospekten aus. Werden die Verlustzuweisungen rückwirkend aberkannt, werden die Kunden diese enormen, kurzfristig auftretenden Belastungen den Vermittlern mit Sicherheit vorwerfen. Im schlechtesten Fall werden die Kunden versuchen, die Vermittler für die nachteiligen Auswirkungen zur Rechenschaft zu ziehen.
Inwieweit haben die Kunden das Recht, die genauen Hintergründe durch Ihre Vermittler zu erfahren? Müssen die Vermittler aus haftungs-technischen Gründen mit Nachdruck (rechtlich) darauf drängen, die wahren Hintergründe genannt zu bekommen? Es könnten ja auch Versäumnisse von steuerlichen Beratern beim Medienfonds vorliegen, die durch eine nicht im Detail durchgeführte Prüfung zu dem Kundennachteil geführt haben. Welche Handhabung und Erwartung haben die Kunden (und die VSH-Versicherer) an die Vermittler, wenn diese Ermittlungen vom Initiator gar nicht erst in Erwägung gezogen werden?
Meldepflicht oft übersehen: Nicht wenige Initiatoren haben in der Vergangenheit versucht, ihre Altlasten über die Verjährungsfristen hinweg zu schleppen. Aus Sicht der Vermögensschadenshaftpflicht sind solche möglichen (Schadens-) Fälle schon beim Bekannt werden zu melden. Auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch keine konkrete Anspruchstellung an den Versicherungsnehmer / Vermittler gestellt wurde. Zu beachten ist, dass die Meldefristen hier sehr kurz sind ? innerhalb 1 Woche nach Bekannt werden.
Vielfach keine Deckung für Gewinne und Renditeangaben: Der Deckungsumfang in der Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für Vermittler schließt i. d. Regel Leistungen, welche dadurch entstanden ist, dass in Aussicht gestellte Renditen, Gewinnerwartungen und Entwicklungen nicht eingetreten sind, von vornherein aus.
Die Vermittler sind verpflichtet, Kenntnisse über mangelnde Bonität von Beteiligungsgesellschaften, eines Fonds oder eines Initiators an die Kunden weiterzuleiten bzw. auch Nachforschungen zu vorgenannten Firmen und Personen zu erfüllen.
In dem Zusammenhang haben sich die Vermittler im Vorfeld kundig zu machen und die Prospekte, die Unterlagen und die Anbieter sach- und fachgerecht zu prüfen. Können sie das nicht, darf im Grunde genommen auch nicht vermittelt werden. Die einzigste Möglichkeit ist, dann die fehlende Prüfung den Kunden im Vorfeld mitzuteilen und diese auf mögliche Nachteile, die dadurch entstehen können, offen zu legen. Auch auf negative Entwicklungen des Investments, die ihm während der Laufzeit bekannt werden, hat der Vermittler den Kunden hinzuweisen. Tut er das, dann hat er vermutlich den Vorteil (wenn er dies dokumentiert), dass ggf. schon ab da die Verjährung beginnt (spätestens jetzt kennt der Kunde den Schaden). Unterlässt der Vermittler dies, so kann ein zusätzlicher Vorwurf aufkommen: "Hätte der Vermittler gleich zu Beginn (der negativen Info / Presse) den Kunden informiert, dann hätte dieser ggf. noch reagieren können.?
Generell keine Deckung für erlaubte Rechts- und Steuerberatung: Viele Deckungskonzepte schließen die steuerliche und rechtliche Beratung im Zusammenhang mit der Vermittlung von Kapitalanlagen aus. Gerade bei Steuersparmodellen führt der spätere Vorwurf des Anlegers, dass die versprochenen Vorteile nicht eingetreten sind dazu, dass die meisten VSH-Versicherer darauf verweisen, dass derartige Schäden vom Versiche-rungsschutz ausgenommen sind. Prospekthaftung
Hierbei ist besonders aus VSH-Sicht darauf zu achten, ob Haftpflichtansprüche, die darauf beruhen, dass der Vermittler wegen unrichtigen Prospektinhalts oder wegen vom Prospekt abweichender Angaben in Anspruch genommen wird, im Deckungsumfang enthalten oder ausgeschlossen sind. Empfehlungen für den Vermittler: Aufgrund der unterschiedlichen Deckungskonzepte verschiedener VSH-Anbieter ist es angeraten, von einem unabhängigen Versicherungsmakler sich Angebote erstellen zu lassen, um bestehende Lücken zu erkennen und diese nach Möglichkeit zu vermeiden. Auch im Bereich der – als sogenanntes Hilfsgeschäft erlaubter – Rechtsund Steuerberatung ist normalerweise keine VSH-Deckung gegeben: Daher sollte der Vermittler bei solchen Fragen, nachweislich dokumentiert, stets und ständig an einen (versicherten) Ehrenberufler verweisen. �
übrigens: Ein Blick in notarielle Urkunden zeigt, dass Notare (obwohl sie zur steuerlichen Beratung befugt wären) fast ausnahmslos gerade diesen komplexen Bereich von der Beratung ausklammern und den Mandanten an andere Berater verweisen. Bei Schadensfällen ist es generell ratsam, mit einem Makler zusammen zu arbeiten, der ein solides Schadensmanagement betreibt und entsprechende Erfahrung in dem Segment hat.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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