Wealth-Management einschließlich Steuer- und Rechtsberatung

Welth-Management einschließlich Steuer- und Rechtsberatung ! * Vertriebsmodelle mit Beratungspraxis der Finanzbranche
*von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), Mediator (Univ.), MBA Financial Services (Univ.Wales), MM (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Lehrbeauftragter (Univ. of Cooperative Education), Bankkaufmann (www.fiala.de)
Mit schlechten Gesetzen und guten Beamten lässt sich immer noch regieren. Bei schlechten Beamten aber helfen die besten Gesetze nichts. (Otto von Bismarck)
Financial-Planning in Deutschland Wer den Blick ins benachbarte Ausland richtet, beobachtet dass Deutsche nicht nur gerne ihr Geld aus Deutschland fort bringen wollen. Im Ausland ist aussergerichtliche Steuer- und Rechtsberatung, beispielsweise in Holland, praktisch jedermann erlaubt. So verwundert es nicht, dass etwa im Wealth-Management der Kunde im Schweizer Bankhaus seines Vertrauens auch die Dienste eines Steuerberaters oder Rechtsbeistands problemlos mit einkaufen kann.
In Deutschland wurde einer Großbank durch die zuständige Steuerberaterkammer untersagt, das Financial-Planning einschließlich des nötigen Steuergutachtens anzubieten. ähnliche Schwierigkeiten ergeben sich im Estate-Planning, es sei denn der Erbschaftsplaner erbringt seine Dienste über einen Steuerberater bzw. Rechtsbeistand.
Das deutsche Berufsrecht der Ehrenberufler (z.B. Steuerberater, Anwälte) wird auch in Zukunft davon ausgehen, dass Finanzdienstleistungen (also Verträge auf Erfolgs- oder Provisionsbasis) mit dem Ehrenberuf unvereinbar sind. Insofern wird auch die Abschaffung des Rechtsberatungsgesetzes offenbar die Rechtslage nicht verändern. Abgesehen davon ist eine freiberufliche Anwaltstätigkeit im Vertrieb nicht versicherbar.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 15.05.2006, Az. Anw(Z) 41/05, aktuell bestätigt, dass Anwälte – auch angestellt – sich nicht haupt- oder nebenberuflich mit dem Vertrieb von Finanzprodukten beschäftigen dürfen. Die Unabhängigkeit und Integrität steht einer Vertriebstätigkeit entgegen, denn die vom Berater erlangten Informationen könnten für den Vertrieb genutzt werden. Faktisch bedeutet dies ein Berufsverbot für den Anwalt im Vertrieb von Finanzdienstleistungen.
Der BGH untersagt damit jedwede Vertrauenswerbung für Finanzprodukte durch Ehrenberufler an der Vertriebsfront. Unerheblich ist dabei offenbar, auf welcher Stufe der Ehrenberufler im Vertrieb tätig ist, und wie der Finanzdienstleister auftritt (z.B. Vermittler, bAV-Berater), solange keine reine Honorarberatung angeboten wird.
Notwendigkeit des ganzheitlichen Ansatzes im Financial- und Estate-Planning Der volkswirtschaftliche Schaden durch die Abschottung der Rechtsberatung von der Finanzberatung, als dogmatisch nach der BGH-Rechtsrechung „unvereinbare“ Bereiche, dürfte enorm sein. Dies zeigen zahlreiche Fallbeispiele aus der Praxis, bei welchen das finanztechnische Können nicht durch rechtsberatendes Wissen ergänzt wurde.
Auf einem ganz anderen Blatt steht, ob einzelne Ausbildungsangebote zum CEP/CFP gerade deshalb als unbefriedigend angesehen werden, weil etwa der Bereich des „Risk-Managements“ nebst Versicherungslösungen untergewichtet wurde.
Dies gibt nun Anlass, einmal jene Lösungsansätze vorzustellen, welche seit geraumer Zeit legal möglich sind, um Finanzdienstleistungen mit Steuer- und Rechtsberatung gleichsam „aus einer Hand“ dem Kunden zu offerieren.
Legale Kooperationen Ehrenberufler und Gewerbetreibende, sprich Rechtsanwälte und Finanz-Honorarberater konnten schon immer eine Kooperation eingehen, um gemeinsam jene Fälle zu bearbeiten, denen ein Partner allein mit seinem Können nicht gewachsen wäre. Der BGH hat im Juli 2005 auch einen gemeinsamen Werbeauftritt ausdrücklich gebilligt. Natürlich wird der Ehrenberuflicher beispielsweise darauf zu achten haben, dass die Werbung sachlich bleibt und die Initiative zu seiner Beauftragung vom Kunden ausgeht.
Konkret können mithin Nachfolge- und Finanzpläne schon immer auf diesem Wege vertrieben werden. Es spricht auch nichts dagegen, dass eine weitere Person (z.B. der Vertrieb) im Auftrage des Kunden die fertige Gestaltung später kennen lernt, und dann die Umsetzung mit Finanzdienstleistungen durchführt, denn dies erfolgt ja dann ausserhalb der Kooperation. Die Partner müssen sich nur standesgemäß „aufstellen“.
Legale Gutachten Heute und in Zukunft wird es möglich bleiben, dass Jedermann sogenannte wissenschaftliche Gutachten anbietet bzw. vertreibt. Drei Voraussetzungen sind zu erfüllen: – Das Gutachten muss eine Begründung der Handlungsempfehlung enthalten. Ein bloßer Rat, ohne die Angabe von Gründen, ist kein Gutachten. – Der Ersteller des Gutachtens muss eine gewisse juristische Vorbildung besitzen. Ein juristisches Staatsexamen ist jedoch nicht notwendig. – Das Gutachten muss selber wissenschaftlich sein. Das ist es, wenn es sich mit Rechtsprechung und Rechtslehre auseinandersetzt, und die Rechtslage unter Außerachtlassung von Zweckmäßigkeitserwägungen unparteiisch dargestellt wird.
Gerade über letztgenannten Punkt stolpern Marktteilnehmer in der Finanzbranche, indem sie einseitige Parteigutachten ohne wissenschaftlich fundierte Quelleangaben anbieten. Typisches Beispiel sind nichtige Aufträge an bAV-Unternehmensberater, welche sich mit Steuer- oder Arbeitsrechtsfragen auseinandersetzen. Eine gute Optik kann keinen „zu flachen“ Inhalt ausgleichen. Eine ganz andere Frage ist, ob der für Rechtsgutachter kaum erhältliche Vermögen-Schaden-Versicherungsschutz, faktisch dann doch besser eine Kooperation mit einem (keinesfalls angestellten) Rechtsbeistand nahe legt.
Legale Flucht ins Ausland Der Wettbewerbsnachteil inländischer Finanzdienstleister kann eine Anbindung an die Finanzbranche im Ausland nahe legen. Beispielsweise haben Versicherer in Liechtenstein für ihre Kunden verschiedentlich bereits Rechtsgutachten zu typischen Konstellationen erstellen lassen. Dies unterstützt den Finanzdienstleister vor Ort, bei der Kompetenzgewinnung und in der Vertrauenswerbung. Zunehmend wird der eine oder andere Kunde einem ausländischen Institut zugeführt – die Kosten für Rechtsdienste müssen dort jedoch nicht preiswerter sein.
Legale Cross-Border-Beratung nach EG-Recht Die Richtlinie 2000/31/EG vom 08.06.2000 (eCommerce) gestattet es, innerhalb Europas Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Wichtigste Einschränkung dabei ist, dass der Kontakt nur im elektronischen Geschäftsverkehr abgewickelt werden darf. Bei derartigen Angeboten wird zu beachten sein, dass sie sich nicht gezielt als Umgehung des im Inland gültigen Rechtsberatungsgesetzes darstellen. Ein gerichtsbekanntes Beispiel dürfte eine Schuldnerberatung in Belgien sein, welche sich gezielt nur an Deutsche richtet (BGH, Az. I ZR 7/04). Dennoch stellt diese EG-Richtlinie auch eine Lösungsoption für Finanz- und Rechtslösungen „aus einer Hand“ dar.
Legale „Lösung aus einer Hand“ nach Verfassungsrecht Seit den 90er-Jahren hat sich neben dem BGH auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Rechtsberatung auseinandergesetzt. Wenn ein Gewerbetreibender seine Leistungen mit Rechts- oder Steuerberatung verbindet, so muss sich letztere nicht unbedingt auf dem Niveau eines „Hilfsgeschäfts“ halten. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Rechtsdienstleistung „Kern und Schwerpunkt“ des Angebots darstellt. Insofern besteht seit Jahren die Möglichkeit entsprechende Angebot zu gestalten.
Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) sieht diese Möglichkeit vertraglicher Gestaltung ebenfalls „als Nebenleistung“ vor. Die BGH-Rechtsprechung und das RDG gebieten einen aussergerichtlichen Anwaltszwang, sobald „es nach der Verkehrsanschauung oder der erkennbaren Erwartung der Rechtssuchenden eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“. Möglicherweise hat diese Einschränkung vor dem Verfassungsgericht allerdings keinen Bestand, denn die Privatautonomie würde damit wohl unverhältnismäßig eingeschränkt werden.
Legale Prozeßfinanzierung, Inkassogeschäfte, Forderungskäufe Mit dem Modell der Prozeßfinanzierung wurde das „Erfolgshonorar für den Anwalt“ gleichsam durch die Hintertür eingeführt. Beim BVerfG liegt derzeit ein Fall, in welchem der Rechtsbeistand dies ohne Einschaltung eines Prozeßfinanzierers durchführte. Wer eine Inkassoerlaubnis besitzt, darf nicht nur Forderungen einziehen – er kann seine Kunden auch in diesem Zusammenhang legal beraten, ohne Anwaltszulassung. Und schließlich ist der Abkauf von Forderungen sowieso jedermann erlaubnisfrei gestattet. Einige Marktteilnehmer haben dies beispielsweise im Rahmen von „KLV-Nachberechnungs-Inkasso“ oder „Sozialversicherungs-Clearing“ umgesetzt. Dabei wurden von den Gerichten „50% und mehr“ als Erfolgsbeteiligung nicht beanstandet.
Gestaltungsfallen in der Praxis Für Initiatoren und Institute, Vertriebe und Finanzberater, können sich zahlreiche Fallen ergeben. Fehlt eine notwendige Zulassung, etwa für bestimmte Finanzdienstleistungen oder das Versicherungsgeschäft, so wird im Zweifel vom BaFin ein Abwickler bestellt. Auch innovative Marktteilnehmer stellen immer wieder zu spät fest, dass ihre Konzepte entscheidende Lücken aufweisen, mit der Folge dass dann oftmals sämtliche Verträge null und nichtig sind. Besonders häufig ist der Fall, dass gesetzliche Verbote und entlegene Rechtsprechung bei der Gestaltung nicht berücksichtigt wurden.
Jüngst wurden Urteile zu verbotenen Kick-Backs aus der Schweiz bekannt – Fallgestaltungen, mit welchen sich deutsche Gerichte längt befasst hatten. Auch aus dem Transparenzgebot kann ein Rückabwicklungsrisiko folgen – selbst bei im übrigen fehlerfrei erbrachter Finanzdienstleistung. Die Praxis zeigt, dass innovative Konzepte zunächst auf den Prüfstand gehören, damit Gerichte ihnen nicht später etwa den Verstoß gegen gesetzliche Verbote bescheinigen.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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