Wege aus der Steuerfalle

Pensionszusagen sind als Instrument der Altersvorsorge beliebt. Doch aufgrund der schwachen Erträge vieler Lebensversicherungen drohen steuerliche Probleme. Umgehen lässt sich die Steuerfalle mit einer durchdachten Ausgliederung aus der GmbH.
Johannes Fiala u. Andreas M. Bosl
Die Vorteile einer Pensionszusage sind jedem Steuerberater und jedem beherrschenden Gesellschafter- Geschäftsführer einer GmbH bekannt. Viele Steuerberater haben dieses Altersvorsorgekonzept ihren Mandanten empfohlen. Diese senken so die Steuern und erhöhen die Liquidität in der Firma. Fachleute schätzen jedoch, dass über 90 Prozent aller GmbH-Geschäftsführer eine für die Gesellschaft nicht finanzierbare Pension zugesagt bekommen haben. Die meisten Rückdeckungskonzepte der Pensionszusagen sind mit deutschen Kapitallebensversicherungen gegenfinanziert. Seit dem Börsencrash der Jahre 2001 bis 2003 haben sich die Gewinnbeteiligungen und Renditeversprechen der Versicherer aber praktisch in Luft aufgelöst. Von den ursprünglich ermittelten Renditen von rund sieben Prozent pro Jahr blieben oft gerade mal vier Prozent oder weniger übrig. Dies bedeutet, dass bei vielen Zusagen die nötigen Finanzmittel für die spätere Zahlung fehlen. Bei einer Laufzeit von 20 bis 30 Jahren entstehen bis zum Renteneintritt leicht Deckungslücken von rund 50 Prozent.
Eine fatale Situation, da der Fiskus verstärkt auf die Finanzierbarkeit von Pensionszusagen achtet und andernfalls schnell eine verdeckte Gewinnausschüttung annimmt. Die nicht ausfinanzierte Pensionszusage kommt spätestens bei einer vorweggenommenen Erbfolge, beim Unternehmensverkauf oder einer Nachfolgeregelung zur Sprache. Was als Steuersparmodell begann, führt dann leicht zu unerwarteten Steuerlasten und Altersarmut des Geschäftsführers. Im schlimmsten Fall zur Insolvenz. Ein weiterer Nachteil der Pensionszusage ist, dass niemand gern eine GmbH mit einer bestehenden Pensionszusage kauft. Die lebenslange Verpflichtung zur Zahlung einer hohen jährlichen Altersrente wird sich kein Nachfolger ans Bein binden, wenn weniger als die Hälfte dessen an Vermögen vorhanden ist, was für die Zahlung einer lebenslangen Pension notwendig wäre.
Finanzdienstleister empfehlen in solchen Fällen gerne, zur Sanierung weitere Reserven zu bilden – teilweise durch den Abschluss neuer Lebensversicherungsverträge. Doch dieser Ansatz ändert leider kaum etwas an der Haftung der Mittelstands- GmbH. Und auch nicht daran, dass die finanziellen Mittel für weitere Reserven zu selten vorhanden sind. Der Steuerberater rät dann meistens zur Kapitalabfindung der Pensionszusage. Bei einer Kapitalabfindung zum 65. Lebensjahr ist jedoch wichtig, dass die entsprechende Vereinbarung in der Pensionszusage exakt formuliert ist. Viele Zusagen sind aber nicht auf dem aktuellen Stand. Folge: Eine Abfindung ist häufig nicht möglich oder wird vom Finanzamt als verdeckte Einlage behandelt. Der Geschäftsführer muss dann Steuern auf den Teil der Pension bezahlen, auf den er verzichtet hat, also nicht vorhandenes Einkommen versteuern.
Im Fall der Sanierung von Pensionszusagen ist es ratsam, Berater zu befragen, die keine Finanzprodukte verkaufen wollen. Das Gutachten eines Aktuars hilft zudem, die Haftung bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt erheblich zu mindern. Nach heutigem Stand kann eine Pensionszusage mit der Fünftelregelung oder dem persönlichen Steuersatz abgefunden werden. Das bedeutet jedoch, dass sie bei kongruenter Rückdeckung zwar steuerneutral aus der Bilanz der GmbH entfernt werden kann. Beim Geschäftsführer wird sie aber als steuerpflichtiger Zufluss betrachtet. Auch dies setzt voraus, dass genügend Vermögen in der GmbH zur Abfindung vorhanden ist. Ansonsten droht die Versteuerung der nicht abgefundenen Teilpension.
Bei einer vollständigen Abfindung von beispielsweise 500 000 Euro werden schnell 150 000 Euro und mehr an Steuern fällig – und zwar sofort im Jahr der Abfindung. Dann bleiben für die Altersversorgung nur noch rund 350 000 Euro übrig. Bei einer Verrentung der Summe erhält der Geschäftsführer bei der deutschen Rentenversicherung gerade mal eine lebenslange Altersrente von etwa 17 000 Euro. Jedoch gibt es eine ebenso elegante wie einfache Lösung all dieser Probleme. über den Abzug von Sonderausgaben kann die Steuerzahlung auf die Abfindung an anderer Stelle wieder reduziert werden oder im Idealfall gleich ganz entfallen. Das geeignete Mittel dafür ist die Errichtung einer gemeinnützigen Treuhandstiftung. Die Ausstattung der Stiftung mit Vermögen führt zu Sonderausgabenbeträgen, die der Mittelständler in seiner privaten Steuererklärung geltend machen kann.
Die gemeinnützige Stiftung, die von der Bundesregierung seit dem Jahr 2000 steuerlich gefördert wird, hat, so der Stiftungsexperte Frank M. Strobelt von der Münchner Gesellschaft für Stiftungsförderung (GfS), neben Steuervorteilen noch eine ganze Reihe weiterer wertvoller Vorzüge. So ist es unter anderem möglich, das Problem der Unternehmensnachfolge, der Erbfolge und des Schutzes des Lebenswerkes über die Gründung einer gemeinnützigen Treuhandstiftung zu lösen. Weiterhin sind die in die gemeinnützige Stiftung überführten Vermögens werte von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit und ab einen gewissen Zeitpunkt auch vor Gläubigern geschützt. Außerdem ist die Treuhandstiftung aufgrund der gemeinnützigen Ausrichtung als ideales PR- und Marketinginstrument zu sehen. Anfang Juli hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements verabschiedet. Danach können Stifter künftig innerhalb von zehn Jahren eine Million Euro Sonderausgaben (Ehepaare zwei Millionen Euro) in der privaten Steuererklärung steuermindernd einsetzen. Bei einem in die eigene gemeinnützige Treuhandstiftung eingebrachten privaten Vermögen in Höhe von 600 000 Euro ergeben sich Sonderausgaben in gleicher Höhe, die frei in der privaten Steuererklärung genutzt werden können. Damit führen sie unter Umständen zu einer steuerneutralen Behandlung der Abfindungszahlung. Bei einem privaten Steuersatz Abfinvon 40 Prozent ergibt sich damit eine Steuererstattung von zirka 240 000 Euro in den nächsten fünf bis zehn Jahren. Je nach zu versteuerndem Einkommen kann die Erstattung höher oder niedriger ausfallen. Legt man den erstatteten Betrag oder die Summe aus der Kürzung von Steuervorauszahlungen zehn Jahre lang an, so ergibt sich bei einem Zinsatz von sechs Prozent ein zusätzliches Privatvermögen von rund 350 000 Euro.
Die Schwierigkeit bei der übertragung oder die Ausgliederung von Pensionszusagen aus einer GmbH besteht aber darin, dass die steueroptimierte Behandlung der Zusagen das Fachwissen neutraler Experten erfordert. Doch Fachleute, die den komplexen Fachbereich kompetent beurteilen und versicherungs- sowie produktunabhängig bearbeiten können, sind rar.
(Markt und Mittelstand 10/2007, 110)
Mit freundlicher Genehmigung vonhttp://www.marktundmittelstand.de/>www.marktundmittelstand.de.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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