Zillmers Donnerhall

Das Landesarbeitsgericht München hat die Zillmerung von Verträgen zur Entgeltumwandlung mit einem aktuellen Urteil untersagt. Jetzt schwelt ein gefährlicher Brandsatz.
Mitte März entschied das Landesarbeitsgericht München, dass die Verrechnung von Abschlusskosten in den ersten Jahren bei der Entgeltumwandlung in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) unzulässig ist. Damit wurde nicht nur der Stab über die lupenreine Zillmerung gebrochen. Selbst abgeschwächten Formen, zum Beispiel die Verrechnung in den ersten fünf Jahren, schob das Gericht einen Riegel vor. Mit den Folgen wird sich die Assekuranz wohl noch lange herumschlagen müssen. Denn die Münchner Arbeitsrichter erklärten entsprechende Vereinbarungen für null und nichtig. Das gelte selbst dann, wenn der Arbeitnehmer vor Abschluss des Vertrages nachdrücklich über die Folgen der Abschlusskostenverrechnung aufgeklärt wurde und das mit seiner Unterschrift bestätigte. Die Versicherer hätten es ahnen können, spätestens seit der Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart im Januar 2005. Da- mals war ein Arbeitgeber zu Schadenersatz an seinen ausgeschiedenen Personalleiter verurteilt worden, weil die Zillmerung einen erheblichen Teil seiner Einzahlungen aufgezehrt hatte. Nach diesem Urteil herrschte in der Branche noch die weit verbreitete Annahme, es genüge, die Arbeitnehmer nur ausreichend über die Konsequenzen der anfänglichen Verrechnung der Abschlusskosten aufzuklären und alles habe wieder seine gewohnte Ordnung. Rechtsunwirksame Entgeltumwandlung Doch nun erstritt Rechtsanwalt Thomas Keppel von der Münchener Anwaltskanzlei Fiala ein weiteres Urteil gegen die Zillmerung. In dem strittigen Fall hatte eine Mitarbeiterin 35 Monate lang 178 Euro ihres Gehaltes für die betriebliche Altersversorgung umgewandelt und in eine überbetriebliche Versorgungskasse eingezahlt. Von dort fl ossen die Beiträge über Rückdeckung in eine Lebensversicherung. Nach knapp drei Jahren schied die Frau bei ihrem bisherigen Arbeitgeber aus. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie 6.230 Euro in die Versorgungskasse eingezahlt. Als Rückkaufswert waren aber nur 639 Euro vorhanden. Rund 90 Prozent des umgewandelten Entgelts waren für die Abschlusskosten draufgegangen. Ein solch niedriger Rückkaufswert ist in den ersten Jahren eines Versicherungsvertrages nichts Ungewöhnliches. Das Münchener Landesarbeitsgericht befand jedoch: So geht es in der Entgeltumwandlung nicht. Es verurteilte den Arbeitgeber daher, die fehlenden 90 Prozent an die Mitarbeiterin zu zahlen (Urteil vom 15. März 2007, Az. 4 Sa 1152106). Die Entgeltumwandlung auf dieser Grundlage sei rechtsunwirksam gewesen. Dabei störte es das Gericht auch nicht, dass ein Versicherungsmakler als Erfüllungsgehilfe des Arbeitgebers die Mitarbeiterin ausdrücklich über die Verluste bei einer Vertragsbeendigung in den ersten Jahren aufgeklärt hatte. Ihr waren sogar Unterlagen übergeben worden, in denen die Höhe des geringen Rückkaufswertes bei einer Kündigung im dritten Jahr zu fi nden war. Spielt alles keine Rolle, so die Richter, es gebe gleich vier handfeste Gründe, warum die Zillmerung zur Nichtigkeit führt. Zum Beispiel der Verstoß gegen das gesetzliche Gebot der Wertgleichheit. Nach dem Gesetz über die betriebliche Altersversorgung muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass der Arbeitnehmer zu jedem Zeitpunkt eine wertgleiche Anwartschaft erhält. Wertgleichheit, aber wann? Um diese Bedingung wird es in dem Streit über die kommenden Monate gehen. Denn der Gesetzgeber hat zwar den Begriff wertgleiche Anwartschaft in den Raum gestellt, aber bislang nicht näher erläutert, was genau darunter zu verstehen ist. Ge- zillmerte Versicherungsverträge erfüllen nach dem Münchener Urteil diese Voraussetzung jedenfalls nicht. Hingegen wird in der Branche häufi g die Meinung vertreten, die Wertgleichheit gelte vor allem mit Blick auf das Ende des Vertrages. Zudem: Nach Auffassung des Münchener LAG verstoßen gezillmerte Tarife auch gegen die Portabilität in der betrieblichen Altersversorgung. Wenn nämlich der übertragungswert wegen der Zillmerung gegen null tendiert, dann ist eine Portabilität faktisch nicht möglich. Der Arbeitnehmer müsste nach jedem Jobwechsel von vorn anfangen. Das Urteil kann sich für die ganze Versicherungsbranche zum Brandsatz entwickeln; vorausgesetzt, es wird tatsächlich rechtskräftig. Das Landesarbeitsgericht hat für den unterlegenen Arbeitgeber Revision beim Bundesarbeitsgericht zugelassen. Kommt es zur Revision, dann landet das Verfahren beim 3. Senat, der für die betriebliche Altersversorgung zuständig ist. Dessen Vorsitz führt Richter Dr. Gerhard Reinecke, dessen Ablehnung der Zillmerung in der Branche hinlänglich bekannt ist. Vor einiger Zeit hat Reinecke bei einer Handelsblatt- Fachtagung zur betrieblichen Altersversorgung dieser Form der Abschlusskostenverteilung eine klare Absage erteilt. Rückabwicklung droht Reineckes Auftritt war von der Versicherungswirtschaft damals ein wenig belächelt und als die private Meinung des Richters abgetan worden. Jetzt geht es in die nächste Runde und unter der Hand heißt es, Reinecke freue sich schon darauf, dass es zu diesem Prozess kommen könnte. Bis letztinstanzliche Klarheit geschaffen ist, schwebt ein Damoklesschwert über der gesamten Branche. Sollte es bei dem Urteil bleiben, droht einer Vielzahl von bestehenden Verträgen die Rückabwicklung, was zum Desaster geraten könnte. Zweites Problem: Wie geht es bis zur endgültigen Klärung im Neugeschäft weiter? Eigentlich müsste jeder Vermittler nach Kenntnis des Münchener Urteils gezillmerte Verträge mit spitzen Fingern anfassen. Andernfalls riskiert er, anschließend mit im Haftungsboot zu sitzen. Die Versicherungswirtschaft hofft, dass die Münchener Arbeitsrichter einfach nur über das Ziel hinausgeschossen sind. Das Urteil sei völlig praxisfremd, so Dr. Peter Schwark, Pressesprecher des Verbands. Abwarten, was die Revision bringt, heißt daher die aktuelle Parole. Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft hat in dieser Angelegenheit Ende April ein entsprechendes Rundschreiben an seine Mitglieder verschickt. Das größte Problem des Urteils ist aber weniger die Absage an die Zillmerung. In der Branche hatte man sich ohnehin schon damit abgefunden, dass lupenrein gezillmerte Tarife in der betrieblichen Altersversorgung früher oder später zu den Akten gelegt werden müssen. Viel schwerer wiegt dagegen die weitergehende Ablehnung der Verteilung der Abschlusskosten auf die ersten fünf Jahre eines Vertrages. Dieses Modell schien bislang die akzeptierte Alternative zu den gängigen Vergütungssystemen zu sein. Bei den Riester-Verträgen hat man sich bereits darauf verständigt. Mit dem neuen VVG sollte es zum Branchenstandard erhoben werden. Jetzt droht vielleicht folgendes Szenario: Das neue VVG tritt 2008 in Kraft. Wenig später entscheidet das Bundesarbeitsgericht und folgt der Vorinstanz in München. Damit wäre nach Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes ein wesentlicher Punkt des taufrischen VVG schon wieder Makulatur. Aber vielleicht kommt es dann doch nicht so schlimm. In internen Gesprächen soll BAG-Richter Reinecke seine drastischen Aussagen zur Zillmerung etwas relativiert haben. Vielleicht kommt am Ende ein salomonisches Urteil heraus: Zillmerung nein, Verteilung auf fünf Jahre ja.
(PERFORMANCE 5/2007, 52)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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