Anleitung zur Steuerhinterziehung?

Mit Urteil vom 20.05.2009 hat der BFH (Az. VIII R 6/07) seine ständige Rechtsprechung bestätigt, wonach eine Praxisausfallversicherung – auch Betriebsausfallversicherung genannt – für den Fall von Krankheit oder Unfallereignis des Freiberuflers der privaten Lebensführung zuzurechnen ist.

Wer entsprechende Versicherungsprämien von der Steuer absetzt, setzt sich dem Verdacht der Steuerhinterziehung aus. Dazu leiten seit Jahren zahlreiche Versicherer durch ihre Werbebroschüren und entsprechende Schulung ihrer Vermittler an. Nur wenn betriebliche Risiken, z. B. die Schließung einer Arztpraxis wegen Seuchengefahr, oder etwa Betriebsschließung nach Brand, Sturm oder Einbruch versichert sind, kommt eine anteilige Zuordnung beim betrieblichen Bereich in Frage.

Dafür muss also die Risikoursache aus dem betrieblichen Bereich stammen, wie z. B. bei betriebsspezifischen Krankheits- und Unfallrisiken. Andernfalls handelt es sich um Kosten der privaten Lebensführung. Möglicherweise können derartige Prämien in Ausnahmefällen zum Teil steuerlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Selbst eine süddeutsche Landesärztekammer lässt sich offenbar vom fehlerhaften Marketing einiger Versicherer täuschen. Unbesehen wird verlautbart, dass die Prämien der Praxisausfallversicherung von der Steuer absetzbar seien. Genauso rechtsirrig ist dann die Folgerung, dass die Leistungen des Versicherers zu versteuern seien.

So haben einige Freiberufler viel zu hohe Versicherungssummen bei den Versicherern abgeschlossen, weil ihnen erklärt wurde, im Schadensfall müssten sie noch Steuern auf die Leistungen des Versicherers bezahlen. Auch entsprechende Schulungen des Versicherungsvertriebs setzt Vermittler und Schulungsleiter derartiger Haftung nach § 826 BGB aus. Dazu kommt der Vorwurf des Betruges nach § 263 StGB, denn entsprechende Versicherer täuschten selbst oder über ihre Vermittler die Kunden darüber, es liege eine Qualifizierung und Berechtigung zur Beratung über Steuerfragen vor.

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

mit freundlicher Genehmigung von www.hausarzt-online.de.

(veröffentlicht in Der Hausarzt 16/2009, Seite 40)

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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