Annahmezwang / Kontrahierungszwang – Versicherungskunde

Versicherer lehnt einen Kunden des Versicherungsvermittler ab
Ein Versicherungsvermittler ärgert sich, wenn „seine“ Versicherungsgesellschaft den Antrag eines Kunden ablehnt. Viel Arbeit – keine Provision. Dann stellt sich die Frage nach dem Annahmezwang / Kontrahierungszwang – kann der Vermittler oder der Kunde den Versicherer zur Annahme des Antrags zwingen?
Grundsatz:
Einen Abschlusszwang kann man immer dann annehmen, wenn es keinen wirklichen Wettbewerb auf einem Markt gibt, jedoch existentiell notwendige Leistungen angeboten werden (Beförderung, Energie, Medizin, Grundnahrungsmittel).
Gesetzlicher Abschlusszwang:
Nur in ganz wenigen Fällen gibt es einen Abschlusszwang für den Versicherer. Beispielsweise ist für die Kfz-Haftpflichtversicherung ein Annahmezwang im Pflichtversicherungsgesetz (§ 5 PflVG) geregelt. Der Versicherer muss den Antrag auf Abschluss einer Kfz- Haftpflichtversicherung grundsätzlich jedoch bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestdeckungssummen annehmen. Ausgenommen sind allerdings (Ablehnungsgründe): Sachliche oder örtliche Beschränkungen (z.B. der Versicherer versichert nur regional oder nur Beamte). Der Antragsteller war bereits bei dieser Versicherung und es wurde aufgrund von Prämiennichtzahlung oder anlässlich eines Schadens gekündigt. Der VN hatte vorvertraglichen Anzeigepflichten verletzt. Es liegt ein Fall der Nichtzahlung der Erstprämie mit Rücktrittserklärung vor. Der Vertrag wurde aufgrund arglistigern Täuschung oder Drohung angefochten. Denkbar ist, dass der Versicherer aufgrund seines Unternehmenstarifs ein abweichendes Angebot vorschlägt.
Geburt eines Kindes in der PKV:
Bei Neugeborenen beginnt der Versicherungsschutz unmittelbar nach der Geburt, wenn • am Tage der Geburt ein Elternteil mindestens 3 Monate in der PKV beim Versicherer versichert ist, die Anmeldung zur Versicherung spätestens 2 Monate nach dem Tage der Geburt rückwirkend zum Ersten des Geburtsmonats erfolgt und der Versicherungsschutz des Neugeborenen nicht höher oder umfassender als der eines versicherten Elternteils ist. Im Fall der Kinder-Mitversicherung besteht, falls obige Voraussetzungen gegeben sind, für den Versicherer ein Kontrahierungszwang, d.h. Versicherungsantrag wird ohne Leistungsausschlüsse oder Risikozuschläge angenommen. Darüber hinaus werden für das Neugeborene die allgemeine und die besondere Wartezeit erlassen.
Gesetzliche Krankenversicherung:
Die GKV ist in diesem Sinne keine (echte) Versicherung, sondern eine umlagefinanzierte Krankheitsfürsorge, denn eine individuelle Risikoprüfung durch einen Versicherer findet hier gerade nicht statt. Die Krankenkassen sind gesetzlich verpflichtet, jeden Bewerber aufzunehmen (Kontrahierungszwang). Die GKV erhebt keine Prämien, sondern Beiträge – im Gegenzug hat das GKV-Mitglied einen Anspruch auf medizinische Leistungen.
Vertraglicher Kontrahierungszwang:
Einige Berufsverbände haben mit Versicherern vereinbart, dass ihre Mitglieder stets versichert werden. So hat sich beispielsweise die Deutsche ärzte-Versicherung gegenüber einer Landesärztekammer verpflichtet, alle Kammerangehörigen gegen berufliche Haftpflichtrisiken zu versichern. Auch hier spricht man vom sogenannten “Kontrahierungszwang”, der allen Kammerangehörigen einen ausreichenden Berufshaftpflichtschutz garantiert.
Schadensersatz für den Vermittler:
Das Landgericht Stuttgart entschied durch Urteil vom 21.06.2005 (AZ: 32 O 170/04): Ein Lebensversicherer handelt pflichtwidrig und muss Schadenersatz leisten, wenn er willkürlich Anträge ablehnt, die ein Vertreter während der Kündigungsfrist vermittelt hatte. Im Streitfall hatte der Versicherer einem Strukturvertrieb und dessen Untervertretern das Mehrfachagentur-Vertragsverhältnis ordentlich gekündigt. Bereits mit der ordentlichen Kündigung hatte der Versicherer erklärt, keine weiteren Anträge von der Vertriebsgesellschaft und deren Vertretern mehr anzunehmen. Der Versicherer lehnte die in der Folgezeit eingereichten Anträge pauschal ohne Begründung ab. Dies wurde vom Landgericht als willkürliches Verhalten des Versicherers bewertet und dem Vermittler seine Provision als Schadensersatz zugesprochen.
Annahme-Politik prüfen:
Der Vermittler tut daher gut daran sich über die Annahmepolitik zu informieren: Seriöse Versicherer sagen sinngemäß „Lieber prüfen wir ein Risiko gleich auf Herz und Nieren, als später im Leistungsfall den ärger im Hause zu haben.“ Anderer Versicherer lassen es im Leistungsfall lieber auf einen Prozeß ankommen – typischerweise sind vor allem BUVersicherungen ein Feld, auf welchem dem Anwalt die Arbeit selten auszugehen scheint.
(finanztip.de)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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