Ausgestaltungsformen und rechtliche Einordnung von Leasingverträgen I

von RA Johannes Fiala
0. Einführung Als Objekte für eine Finanzierung über Leasing kommen sowohl Immobilien als auch bewegliche Gegenstände (Mobilien) in Frage. Bei der Verwaltung von Immobilien kommt es immer wieder zur Anschaffung von Gerätschaften, Maschinen, Fahrzeugen, bei denen sich die Frage nach der Finanzierung stellt. Dieser Beitrag gibt in seinen drei Teilen einen überblick und hilft damit dem Hauseigentümer und Verwalter mögliche Angebote in allen Bereichen einer kritischen Würdigung zu unterziehen.
1. Ausgestaltungsformen Die zivilrechtliche Einordnung des Leasing ist zum Teil uneinheitlich; mal ist von Miete, Geschäftsbesorgung, Darlehen, mal von Ratenkauf, Rechtskauf, atypischem Vertrag die Rede: Eine rechtliche Einordnung von Leasingverträgen soll daher sinnvollerweise zunächst die tatsächlichen Ausgestaltungsformen erörtern. Nachdem die Verträge in der Praxis standardisiert, und oft lediglich in Einzelfragen die Möglichkeit wahlweiser Regelungen in besonderen Klauseln vorsehen, und auch der Typisierung nach den Leasing-Erlassen des BMF keine Verbindlichkeit für die zivilrechtliche Gestaltung zukommt, folgt hier zunächst ein Aufriß über die kennzeichnenden Elemente der vertraglichen Ausgestaltungen:
1.1. Vertragsparteien Es handelt sich regelmäßig – anders beim Hersteller- und Sale-and-Lease-Back-Leasing – um ein Dreiparteienverhältnis. Vertragsparteien sind zunächst einmal ein Nehmer und ein Geber eines Konsum- oder Investitionsgutes. Der Geber finanziert das Leasingobjekt und erwirbt es von einem Dritten (Lieferant, Hersteller) – meist unter Einschaltung des Leasingnehmers – zu Eigentum. Schließt der Leasingnehmer direkt mit dem Hersteller bzw. Händler einen Leasingvertrag, spricht man vom direkten Leasing; im übrigen, also unter Zwischenschaltung eins Dritten als Leasinggeber, vom indirekten Leasing.
1.2. Nutzungsbefugnis Dem Leasingnehmer wird vom Leasinggeber eine Gebrauchs- und Nutzungsbefugnis für die Zeit der Vertragsdauer eingeräumt. Die Zeitdauer orientiert sich dabei oft an der steuerrechtlichen Amortisationszeit. Je nach Laufzeit spricht man bei Vertragslaufzeiten bis zu drei Jahren vom Short-Leasing, und im übrigen vom Long-Leasing. Nach dem Nutzungsobjekt wird das Immobilien- vom Mobilienleasing unterschieden.
1.3. Entgeltlichkeit Das an den Leasinggeber zu entrichtende Entgelt, Leasingrate genannt, ist ein Nutzungsentgelt kalkuliert auf der Basis von Erwerbskosten, Nebenkosten, Kapitalverzinsung, Verwaltungskosten und Unternehmergewinn.
1.4. Gefahrtragung Der Leasinggeber zeichnet sich regelmäßig von den Gefahren der Nichtlieferung, der Verspätung und der Gewährleistung frei, vgl. § 536 BGB. Er sichert sich vor Vermögensverschlechterungen in der Person des Leasingnehmers durch den Vorbehalt außerordentlicher Kündigung.
1.5. Verwertungsrisiko Ob der Leasinggeber oder -nehmer das Risiko einer im Anschluß an den Vertrag ggf. nötigen weiteren Verwertung des Leasingobjektes trägt, regelt sich gemäß den hierfür besonders vorgesehenen Andienungs- und Optionsklauseln.
1.6. Sonstige Begriffe Die weiteren Unterscheidungen, insbesondere Gross- und Net-Leasing, Blanket- und Individual-Leasing, Ecquipement-, Term- und Revolving-Leasing sind für die rechtliche Einordnung zweitrangig.
2. Rechtliche Einordnung Der Leasingvertrag ist ein Gebrauchsüberlassungsvertrag. Während der Leasinggeber eine in der Regel komplette Vorfinanzierung tätigt, ist das Entgelt des Leasingnehmers nach Zeitabschnitten in Raten bemessen. In der Ausgestaltung der Leasingverträge sind die Parteien mit Rücksicht auf die Vertragsfreiheit bzw. Privatautonomie grundsätzlich frei; vgl. Paragraph 305 BGB.
2.1. Typisierung nach Leasing-Arten Im Einzelnen lassen sich folgende Leasing-Arten unterscheiden.
2.1.1. Operate-Leasing Für diese Leasingart ist kennzeichnend, daß Leasingobjekte – die zumindest theoretisch zur abermaligen überlassung geeignet sind – auf Veranlassung des Leasinggebers von ihm angeschafft werden, um anschließend an den Leasingnehmer gegen ein Entgelt überlassen zu werden. Die Verträge haben, abgesehen von einer allenfalls vergleichsweise kurzen – festen – Grundmietzeit eine kurze beiderseitige Kündigungsfrist. In der Praxis sind die Leasingraten höher als beim Finanzierungsleasing. Rechtlich handelt es sich um eine Miete im Sinne von §§ 535 ff. BGB. In der Folge – zumal die Vorschriften über das Mietrecht des BGB nicht völlig dispositiv sind – ist es dem Leasinggeber verwehrt die Sach- und Preisgefahr sowie das Risiko rechtzeitiger Selbstbelieferung durch Freizeichnung auf den Leasingnehmer abzuwälzen (zum AGBG vgl. § 9 dort). Bei Verträgen mit Nichtkaufleuten dürfte auch ein völliger Ausschluß der Rechts- und Sachmängelhaftung zumindest nach § 11 Nummer 10 AGBG unwirksam sein.
2.1.2. Hersteller- und Händlerleasing Bei diesen Leasingarten ist der Lieferant oder ein zumindest wirtschaftlich bzw. rechtlich diesem nahestehendes Unternehmen gleichzeitig Leasinggeber. Weil hier nach der Rechtsprechung das Interesse am Absatz im Vordergrund steht, gelten die gleichen Maßstäbe, wie beim Operate-Leasing, vgl. 2.1.2.
2.1.3. Finanzierungsleasing Prägend für das Finanzierungsleasing ist die Langfristigkeit des Vertrages, der sich erst nach Ablauf einer festen Grundmietzeit – meist aus steuerlichen Gründen mit einer Dauer zwischen 40% und 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer – ordentlich kündigen läßt, womit die Finanzierungsfunktion des Leasinggebers stärker in den Vordergrund tritt. Aus der Sicht des Leasinggebers werden die Anschaffungskosten durch die Leasingraten und eine eventuelle anschließende Verwertung in der Praxis grundsätzlich voll amortisiert. Der BGH ordnet diesen Vertrag dem Mietrecht zu: Der Leasinggeber tritt seine Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten an den Leasingnehmer ab, § 398 BGB, bzw. ermächtigt den Leasingnehmer zur Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber dem Lieferanten des Leasingobjektes, analog § 185 BGB. Gleichzeitig zeichnet sich der Leasinggeber von der Gewährleistung hinsichtlich Preis- und Sachgefahr frei, wälzt diese also auf den Leasingnehmer ab (sog. Drittverweisungsklausel). Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden, weil insbesondere von § 11 Nr. 10 AGBG nur Verträge umfaßt werden, die auf einen endgültigen Erwerb gerichtet sind. Im kaufmännischen Verkehr ergibt sich keine andere Beurteilung, insbesondere weil keine unangemessene Benachteiligung des Leasingnehmers vorliegt, § 9 AGBG.
2.1.3.1. Voll- und Teilamortisation Die Teilamortisation kann durch Absicherung des Restwertes aus der Sicht des Leasinggebers wirtschaftlich zur Vollamortisation führen. Regelmäßig werden die Leasing-Erlasse bei der Festlegung der näheren Vertragsklauseln, insbesondere zur Laufzeit des Vertrages, beachtet werden. Daneben trägt üblicherweise der Leasingnehmer bei der Teilamortisation das wirtschaftliche Verwertungsrisiko und erhält eine Beteiligung am – die Restamortisation übersteigenden – Verwertungserlös.
2.1.3.2. Besonderheit bei Verbraucherverträgen Auf Verträge mit Letztverbrauchern findet das VerbrKrG (früher: Abzahlungsgesetz) persönlich und sachlich Anwendung, wenn ein Kreditgeber im weitesten Sinne einem Verbraucher einen entgeltlichen Kredit, insbesondere als Darlehen oder Zahlungsaufschub oder sonstige Finanzierungshilfe gewährt. Verbraucher ist hier eine natürliche Privatperson, der eine Finanzierung ohne Zweckbestimmung im Zusammenhang mit einem Beruf oder Gewerbe gewährt wird. Auch Leasingverträge an Letztverbraucher fallen darunter, § 3 II Nr.1 VerbrKrG. In diesem Fall kommt der Leasingnehmer für die Amortisation der Aufwendungen und Kosten des Leasinggebers auf. Unanwendbar sind folgende Normen des VerbrKrG: §§ 4 I 2, 3; 13 II und 14. Als Besonderheit gilt, daß dem Leasinggeber nach § 12 VerbrKrG im Falle eines – verdeckten – Abzahlungsgeschäftes (vgl. früher: § 6 AbzG, heute: § 18 VerbrKrG) neben der Kündigung auch ein Rücktrittsrecht zusteht. Im übrigen gelten hier die beim finanzierten Abzahlungskauf bekannten Grundsätze des Einwendungsdurchgriffs, womit der Leasinggeber das Konkursrisiko des Lieferanten bzw. Herstellers – wie auch nach der alten Rechtslage – trägt, § 9 VerbrKrG. Zu beachten ist, daß Umgehungsgeschäfte (i.S.v. früher: § 6 AbzG, heute: § 18 VerbrKrG) nur in den Fällen einer Kaufoption mit Selbstbenennungsrecht des Leasingnehmers (Erwerbsabsprache, bzw. Erwerbszusage des Lieferanten i.V.m. Rückkaufsrecht), eines Andienungsrechts des Leasinggebers (m.A.), sowie demjenigen (nahezu) völliger Aufzehrung des Nutzungswertes des Leasingobjektes während der Grundmietzeit (Aufzehrungstheorie) vorliegen.
2.1.4. Immobilienleasing Hierbei sind zwei Varianten zu unterscheiden: Beim sogenannten Nettoleasing übernimmt der Leasinggeber lediglich die Finanzierung. Beim Bruttoleasing mit zusätzlichen “Full”-Serviceleistungen hat der Leasinggeber wirtschaftlich und rechtlich die Stellung des Bauherren inne. Denkbar ist, daß der Leasinggeber seinerseits teilweise oder vollständig den Leasingnehmer mit der Gebäudeerrichtung beauftragt und hierzu verpflichtet. Trägt der Leasingnehmer in diesem Falle zudem die Haftungsrisiken, so handelt es sich um eine Haftungsfreizeichnung des Leasinggebers von den mietrechtlichen Herstellungsmängeln des Gebäudes. Die Gewährleistung und Gefahrtragung ist entsprechend dem Finanzierungsleasing geregelt; dabei sind Teil- und Vollamortisationsverträge denkbar.
2.1.5. Null-Leasing Hierbei handelt es sich um eine überlassung von Konsumgütern (üblich: Kfz, TV) mit fester Grundmietzeit gegen Leasingraten. Von einer Zinsberechnung wird meist Abstand genommen. Der Leasingnehmer hat zum Ablauf der Grundmietzeit ein Erwerbsrecht, bzw. der Leasinggeber ein Andienungsrecht, gegen Zahlung des vereinbarten Restkaufpreises. Wegen der näheren Einzelheiten für den Fall, daß der Leasingnehmer Letztverbraucher ist, wird an dieser Stelle auf Ziffer 2.1.3.2. zu den Besonderheiten bei Verbraucherverträgen verwiesen.
2.1.6. Sale-and-Lease-Back-Leasing Kennzeichnend für diese Variante ist, daß der Leasinggeber das Leasingobjekt selbst beschafft oder beschafft hat, es mithin vom Leasingnehmer dem Leasinggeber durch direkte Eigentumsübertragung zur Verfügung gestellt wird. Hierunter fällt auch der Fall einer vorherigen Sicherungsübereignung an den Leasinggeber. Hinsichtlich Geschäften mit Letztverbrauchern wird auch hier auf Ziffer 2.1.3.2. zu den Besonderheiten verwiesen.
2.2. Typisierung nach Rechte- und Pflichtenverteilung Nunmehr sind einige bezeichnende Pflichten zu beleuchten, die das Verhältnis der Parteien zueinander betreffen, und von daher – je nach konkreter Ausgestaltung im Einzelfall – auch der rechtlichen Einordnung von Leasingverträgen dienen können.
2.2.1. Abnahme, übernahme, Lieferung Der Leasingnehmer hat bei Abnahme des Leasingobjektes eine Erklärung der Abnahme bzw. übernahme abzugeben. Diese Erklärung kann zweierlei Folgen zeitigen: – Zunächst kann damit die Kaufpreiszahlung des Leasinggebers gegenüber dem Lieferanten fällig werden, und zudem auch die Gewährleistung nebst – im kaufmännischen Verkehr üblicherweise kurzer Rügefrist nach § 377 HGB – in Lauf gesetzt werden. – Daneben wird mit der Abnahme zumeist die Zahlung der ersten Leasingrate an den Leasinggeber fällig. Entscheidend für den Leasingnehmer ist in diesem Zusammenhang, wie lange er bei nicht rechtzeitiger Lieferung sich an den Leasingvertrag gebunden fühlen muß: Nach der – abdingbaren – Regelung im Mietrecht, § 542 BGB, wäre der Leasingnehmer zur fristlosen Kündigung berechtigt.
2.2.2. Gebrauchsgewährung Die Gebrauchsüberlassung ist die zentrale Hauptpflicht des Leasinggebers. Der Lieferant wird auf Veranlassung des Leasinggebers als dessen Erfüllungsgehilfe tätig, § 278 BGB, soweit und indem dieser das Leasingobjekt dem Leasingnehmer zur Verfügung stellt.
2.2.3. Unterhaltung Rechtlich zulässig sind die überbürdung von Beschädigung, Verlust und Untergang des Leasingobjektes auf den Leasingnehmer, ebenso wie die Verpflichtung des Leasingnehmers zur Erhaltung, Pflege und ggf. Wartung des Leasingobjektes. Hinzuweisen wäre auf die Rechtsprechung der BGH, wonach (nur) beim Kfz-Leasing bei Untergang oder erheblicher Beschädigung des Leasingobjektes dem Leasingnehmer ein fristloses Kündigungsrecht zusteht. Problematisch ist hierbei die Abwicklung, wenn im Schadensfall hinsichtlich der Ersatzansprüche eine Kürzung mit Rücksicht auf die – nur dem Leasinggeber gewährten besonderen – Kaufpreisrabatte bzw. Preisnachlässe vorgenommen wird.
2.2.4. Zahlungspflichten Hinsichtlich der Zahlungspflichten der Parteien lassen sich verschiedene Stadien der Vertragsabwicklung unterscheiden:
2.2.4.1. Leasingraten Haben Leasinggeber und Leasingnehmer – gleich ob es sich um Operate- oder Finanzierungsleasing handelt – eine feste Vertragslaufzeit vereinbart, so entsteht damit bereits die Forderung in Höhe der gesamten Leasingraten für diesen Zeitraum: Die Forderung ist lediglich in Höhe der noch nicht zur Zahlung anstehenden Raten betagt. Daraus folgt im Falle der Forfaitierung, sofern der Leasingnehmer die Zession im Sinne von § 407 BGB kennt, daß spätere Vereinbarungen zwischen den Parteien des Leasingvertrages – insbesondere Stundung, Erlaß, Ratenvergleich, Vertragsaufhebung – gegenüber dem Zessionar nicht gelten.
2.2.4.2. Nichterfüllungsschaden Sofern der Leasingnehmer bei einem auf unbestimmte Dauer geschlossenen Leasingvertrag mit Teilamortisation wegen Zahlungsverzuges zur fristlosen Kündigung greift, § 544 BGB, entsteht damit ein Schadenersatzanspruch zu seinen Gunsten: Die Höhe bemißt sich nach dem sogenannten Erfüllungsinteresse, das heißt daß der Leasinggeber wirtschaftlich so zu stellen ist, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß abgewickelt worden. Eingeschlossen in diesen Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist auch der entgangene Gewinn, wobei jedoch ein Mehrerlös aus vorzeitiger Verwertung bzw. ein Restwert zu Gunsten des Leasingnehmers zu berücksichtigen ist. Der Leasingnehmer kann nicht einwenden, das Leasingobjekt hätte anderweitig verleast werden können, und schuldet ab wirksamer Kündigung die Herausgabe des Leasingobjektes, § 556 BGB.
2.2.4.3. Nutzungsentschädigung Mit Ablauf des Leasingvertrages – gleichviel ob zu der vertraglich vorgesehenen Zeit oder nach außerordentlicher Kündigung – können weitere Raten als Entschädigung gemäß § 557 BGB wegen “Vorenthaltung der Mietsache” zu bezahlen sein, wenn der Leasinggeber das Leasingobjekt nicht pünktlich herausgibt und die Parteien sich nicht über einen Kauf oder eine Leasing-Vertragsverlängerung geeinigt haben.
2.2.4.4. Abschlußzahlung Kündigt der Leasingnehmer ordentlich, auf Grund ihm zustehenden Kündigungsrechts nach insbesondere § 564 BGB, vor Ablauf der vertraglich vorgesehenen Dauer, ist er verpflichtet eine Abschlußzahlung zu leisten: Diese beinhaltet die volle Amortisation nebst kalkuliertem Gewinn. Auch hier – wie bei außerordentlicher Kündigung – gilt, daß mangels einer Vereinbarung über die Berechnung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung bzw. Abschlußzahlung, das Erfüllungsinteresse konkret zu berechnen ist, womit der Leasinggeber ggf. nicht umhin kommt, seine Kalkulation offen zu legen.
2.2.5. Gewährleistung Im Zusammenhang mit der Gewährleistung können folgende Aspekte betrachtet werden:
2.2.5.1. Gewährleistungsausschluß Der vollständige Gewährleistungsausschluß auf Seiten des Leasinggebers ist nur wirksam, wenn dem Leasingnehmer sämtliche Gewährleistungsansprüche aus der Anschaffung des Leasingobjektes übertragen worden sind – sei es als Abtretung oder auch als Ausübungsermächtigung. Wirksamkeitsvoraussetzung ist außerdem, daß der Leasinggeber sich nicht extra vorbehält, die übertragenen Rechte selbst geltend zu machen.
2.2.5.2. Rügepflichten Im Verhältnis Leasinggeber zu Lieferant bzw. Hersteller des Leasingobjektes gelten üblicherweise die §§ 377, 378 HGB, mit der Folge daß der Leasinggeber den Leasingnehmer verpflichten wird – unabhängig von dessen Kaufmannseigenschaft – das Leasingobjekt unverzüglich zu untersuchen und ggf. eine rechtzeitige Mängelanzeige abzusenden. Mangels einer derartigen Abrede hat der Leasingnehmer nämlich keine Rügeobliegenheit und haftet somit auch nicht für Folgen der Rügepflichtverletzung.
2.2.5.3. Wandelung Der Leasinggeber muß die Rechtsfolgen der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen, insbesondere der Wandelung, gegen sich gelten lassen: Die Wandelung führt zur Rückabwicklung zwischen Leasinggeber und Lieferant bzw. Hersteller, so daß der Rückgabepflicht des Leasingobjektes ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegenüber steht. Nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage verliert der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer den Anspruch auf die Leasingraten, selbst wenn das Leasingobjekt bereits genutzt worden ist. Der Ausgleich im Rahmen der Rückabwicklung erfolgt bereicherungsrechtlich nach Maßgabe der vom Leasingnehmer gezogenen Nutzungen. Das Konkursrisiko des Lieferanten trägt der Leasinggeber, so daß im Konkursfalle des Lieferanten zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer der wirksame Vollzug der Wandelung insoweit fingiert wird, als diese wegen des Konkurses des Lieferanten nicht mehr möglich ist. Daher steht sich der Leasingnehmer im Konkursfalle nicht schlechter. Die Pflicht des Leasingnehmers zur Zahlung (weiterer) Leasingraten ist ab dem Moment der Wandelungsklage gegen den Lieferanten gehemmt. Der Leasingnehmer wird besondere Sorgfalt bei der Rückgabe des Leasingobjektes für den Leasinggeber an den Lieferanten walten lassen müssen, um nicht schadensersatzpflichtig zu werden, weil dem Leasinggeber dadurch eventuell ein Druckmittel – die Rückgabe nur Zug-um-Zug gegen Erstattung des Kaufpreises – verloren gehen kann.
2.2.6. Schadensabwicklung Bei der Schadensabwicklung, insbesondere beim Kfz-Leasing, bemißt sich die Ersatzleistung für einen Totalschaden nach den Aufwendungen des Leasinggebers für die Ersatzbeschaffung des Leasinggutes. Die Gerichte ziehen hierbei die üblichen Händler- bzw. Großabnehmerrabatte von den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen ab: Aus der Sicht des Leasingnehmers kann dies schwer hinnehmbar sein, so daß dieser dann prüft, ob für ihn eine fristlose Kündigung des Leasingvertrages wirtschaftlich günstigere Folgen hat.
2.2.7. Optionen Der Leasingvertrag kann verschiedenerlei Optionen enthalten, § 305 BGB. Die Option ist ein Recht, welches der andere Vertragspartner nach seinem freien Belieben ausüben kann, um die von ihm gewünschten – und zumeist mit im Vorhinein konkret festgelegten Bedingungen – Rechtsfolgen zu bewirken.
2.2.7.1. Kaufoption Leasingverträge können für den Ablauf des vertraglichen Dauer ein Recht des Käufers zum Erwerb des Leasingobjektes vorsehen. Für diesen Fall sind unterschiedliche Regelungen bezüglich einer Schlußzahlung denkbar; insbesondere bereits feststehender Kaufpreis oder Kaufpreis nach Schätzgutachten. Bei Ausübung muß – je nach Ausgestaltung – diese schuldrechtliche Verpflichtung noch durch Eigentumsübertragung vollzogen werden, oder aber tritt bedingungsgemäß automatisch mit Zugang der Ausübungserklärung des Leasingnehmers beim Leasinggeber ein.
2.2.7.2. Benennungsrecht In diesem Falle ist der Leasingnehmer einen Dritten zu benennen, mit dem der Leasinggeber dann kontrahieren muß. Zumeist sind diese Klauseln auch dahingehend auszulegen, daß der Leasingnehmer auch sich selbst benennen darf.
2.2.7.3. Verlängerungsoption Bei derartigen Klauseln ist der Leasingnehmer berechtigt, vom Leasinggeber die weitere überlassung des Leasingobjektes nach Ablauf der Grundmietzeit zu verlangen. Die Konditionen stehen üblicherweise im vorhinein fest, und sind zumeist deutlich günstiger im Vergleich zur Grundmietzeit. Es handelt sich auch hier um eine Option; seltener um eine Verlängerung unter der Bedingung einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Leasinggeber.
2.2.7.4. Andienungsrecht Hierbei handelt es sich um die Berechtigung des Leasinggebers, dem Leasingnehmer – für diesen verpflichtend – den Leasinggegenstand – zumeist zum Kauf, selten zur Leasingverlängerung – anzubieten. Der Preis orientiert sich beim Kauf üblicherweise an der Restamortisation. Andererseits ist der Leasinggeber nicht verpflichtet von seinem Andienungsrecht auch Gebrauch zu machen, und daher in der Lage, sich wirtschaftlich von Wertminderungen zu schützen bzw. Wertsteigerungen beim Leasingobjekt für sich selbst nach Belieben zu nutzen.
2.2.7.5. Verwertungsoption Herkömmlich ist der Leasinggeber hier verpflichtet, das Leasingobjekt nach Ablauf der Grundmietzeit auf dem freien Markt zu veräußern. Ist der Erlös niedriger als die – vorher bereits festgelegte – Restamortisation, hat der Leasingnehmer eine Schlußzahlung zu leisten. Ist der Erlös höher, wird der Leasingnehmer normalerweise in Höhe eines vorher vereinbarten Prozentsatzes an der überschießenden Differenz beteiligt. Dabei ist, auch wegen des Leasing-Erlasses des BMF, eine Beteiligungsquote von bis zu 75% beim Leasingnehmer üblich.
2.2.8. Rückgabepflicht Mit Ablauf des Leasingvertrages hat der Leasinggeber einen Anspruch auf Rückgabe des Leasingobjektes, vgl. § 556 BGB.
2.3. Typisierung und Einordnung Die Einordnung ist deshalb von Bedeutung, weil erst damit die Prüfung von AGB am gesetzlichen Leitbild einerseits und andererseits die Lückenfüllung im Fall unwirksamer Vertragsbedingungen sicher möglich wird. In ständiger Rechtsprechung des BGH orientiert sich die Einordnung an den Hauptpflichten der Parteien, und nur hilfsweise an wirtschaftlichen Betrachtungen – vgl. § 18 VerbrKrG. Daher ist es gerechtfertigt, wie oben bereits an zahlreichen Einzelpunkten vorgeführt und dargestellt, den Leasingvertrag als Mietvertrag zu charakterisieren. Das AGBG ist hier mit Einschränkungen – vgl. §§ 23, 1, 2 AGBG – und das VerbrKrG in den genannten Fällen anwendbar. Für das Operate-Leasing mit Kaufoption besteht weitgehend Einigkeit, daß es sich um einen Mietkauf handele – zumindest sofern der spätere Erwerb bei Leasingvertragsabschluß vertraglich verbindlich gesichert ist. In der Folge hat sich die Inhaltskontrolle nach dem AGBG an den Vorschriften des Miet- und zudem des Kaufrechts zu orientieren. Für das Finanzierungsleasing werden mit unterschiedlichen Argumenten von der Literatur die unterschiedlichsten Einordnungen versucht: Die Spannbreite reicht vom Kauf, dem Darlehen, der Geschäftsbesorgung, über den Nießbrauch, den Mietvertrag, bis hin zur Pacht, zum Vertrag sui generis. Leasing unterscheidet sich vom Kauf durch das Vorliegen eines Dauerschuldverhältnisses, vom Mietkauf weil eine Option nicht zwingend ist und auch Teilamoritsationsverträge vorkommen, und vom finanzierten Kauf durch den Umstand eines Kaufes direkt vom Leasinggeber beim Lieferanten bzw. Hersteller. Der BGH behandelt das Finanzierungsleasing als atypischen Mietvertrag, mit den unter Punkten 1. ff. behandelten Besonderheiten, so daß grundsätzlich die mietrechtlichen Vorschriften – und im übrigen ergänzende Vertragsauslegungen – zur Anwendung kommen. Dies entspricht auch dem Hauptzweck und Motiv des Vertrages, nämlich primär eine erleichterte Finanzierung durch gleichsam mietweise Nutzungsüberlassung an den Leasingnehmer zu erreichen. Daran ändert sich auch nichts, wenn wie hier, die §§ 536 – 539 BGB beim Leasingvertrag entfallen und daneben Sonderbedingungen vorgesehen sind, § 305 BGB. Damit folgt die rechtliche Einordnung den obigen Typisierungen.
Literaturverzeichnis zu Teil I: Eckstein, Wolfram: Leasing von Anlagegütern, Freiburg 1984 Feinen, Klaus: Das Leasinggeschäft, Frankfurt 1990 Spittler, Hans-Joachim: Leasing für die Praxis, Köln 1990 Westphalen, Graf Friedrich von: Der Leasingvertrag, Köln 1992

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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