Ausgestaltungsformen und rechtliche Einordnung von Leasingverträgen II

0. Einführung

Als Objekte für eine Finanzierung über Leasing kommen sowohl Immobilien als auch bewegliche Gegenstände (Mobilien) in Frage. Bei der Verwaltung von Immobilien kommt es immer wieder zur Anschaffung von Gerätschaften, Maschinen, Fahrzeugen, bei denen sich die Frage nach der Finanzierung stellt. Dieser Beitrag gibt in seinen drei Teilen einen überblick und hilft damit dem Hauseigentümer und Verwalter mögliche Angebote in allen Bereichen einer kritischen Würdigung zu unterziehen.

 

1. Begriffsbestimmung

In der Praxis haben sich, auch als Folge der steuerlichen Regelungen in den Leasingerlassen des BMF, zwei Haupttypen herausgebildet. Diese beiden wesentlichen Formen der Vertragsgestaltung beim Leasing lassen sich dann noch weiter unterscheiden.

 

1.1. Finanzierungsleasing

In der Praxis die am weitesten verbreitete Form, ist das Finanzierungsleasing. Dabei beschafft eine Leasinggesellschaft (Leasinggeber) ein Wirtschaftsgut, nach vorheriger Auswahl durch den Leasingnehmer. Während der Leasinggeber das Eigentum erwirbt, gewährt er sogleich dem Leasingnehmer ein entgeltliches Nutzungsrecht. Das Charakteristikum des Finanzierungsleasing besteht darin, dass das Nutzungsverhältnis für eine bestimmte Grundmietzeit – und zwar maximal die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer, jedoch regelmäßig kürzer – unkündbar ist. Der Leasingnehmer bekommt dabei die Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller abgetreten und wird – in aller Regel und auf seine Kosten – zu umfassender Versicherung, Wartung und Instandsetzung verpflichtet.

 

1.2. Sonstige Ausgestaltungen

Gleichsam das Gegenstück zum Finanzierungsleasing ist das sogenannte Operate-Leasing, bei dem der Leasinggeber nahezu sämtliche Risiken weiter trägt, und die Nutzungsüberlassung einer Vermietung recht nahe kommt, insbesondere weil keine unkündbare Grundmietzeit bei dieser Form vereinbart wird. Folgende besonderen Einzelgestaltungen sind beim Leasing prominent geworden:

 

1.2.1. Sale-and-Lease-Back-Leasing

Beim Sale-and-Lease-Back-Leasing veräußert der Unternehmer den Gegenstand an den Leasinggeber, verschafft sich dadurch Liquidität, und least den Gegenstand sofort zur weiteren Verwendung – insbesondere in seinem Betrieb – zurück.

1.2.2. Spezial-Leasing

Vom Spezial-Leasing spricht man bei einem praktisch ausschließlich vom Leasingnehmer konkret nutzbaren Gegenstand, der z.B. für dessen Zwecke eigens angefertigt worden ist. Daher ist zumeist nur der Leasingnehmer fähig das Leasingobjekt nach Ablauf der Grundmietzeit (wirtschaftlich) sinnvoll weiter zu nutzen.

2. Steuerliche Zurechnung

Ausgangs- und Angelpunkt steuerlicher Überlegungen ist die Frage, ob das Leasingobjekt dem Leasingnehmer oder dem Leasinggeber zuzurechnen ist. Entscheidend sind dabei nicht die formalrechtlichen Ausgestaltungen, sondern die wirtschaftlichen Umstände im Einzelfall: Dabei kommt es darauf an, wer wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne von Paragraph 39 AO ist. Das ist derjenige, der sowohl die Substanz als auch den Ertrag einer Sache – in der Regel vollständig und auf Dauer – hat. Dabei gehört zur Substanz auch die Chance von Wertsteigerungen, wie ebenfalls das Risiko von Wertminderungen oder des Verlustes des Leasingsobjektes. Die Zurechnung selbst wirkt sich auf die bilanzielle Erfassung, die Berechtigung zur Abschreibung (AfA), die Behandlung der Leasingraten, den Einheitswert des Betriebsvermögens für die Vermögensteuer, und schließlich auch auf die Gewerbesteuer aus. Auf Grund der BFH-Rechtsprechung und der Stellungnahmen des BMF (u.a. Leasing-Erlasse) haben sich typische steuerrechtliche Vertragsgestaltungen herausgebildet, die sich folgendermaßen unterscheiden lassen:

 

2.1. Mobilienleasing

Der BMF unterscheidet das Mobilien- vom Immobilienleasing.

2.1.1. Vollamortisation

Werden in der – hier unkündbaren – Grundmietzeit durch die Summe der Leasingraten die Anschaffungs- und Finanzierungskosten des Leasinggebers abgedeckt, spricht man von Vollarmortisation (Full-Pay-Out-Contract). Der BMF hat die ertragsteuerliche Behandlung, und hier insbesondere die steuerliche Zurechnung, beim Finanzierungsleasing von Mobilien im Erlass vom 19.04.1971 (Mobilien-Leasing-Erlass) geregelt, der wiederum auf der Rechtsprechung des BFH beruht. Dabei ist entscheidend, wie die Grundmietzeit bemessen ist, und welche Absprachen der Leasinggeber und der Leasingnehmer für die Zeit nach Ablauf der Grundmietzeit getroffen haben.

 

2.1.1.1.

Grundmietzeit über 90% Beträgt die – unkündbare – Grundmietzeit mehr als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasingobjektes, ist dieses dem Leasingnehmer zuzurechnen. Dies folgt der Überlegung, dass wirtschaftlich der Leasingnehmer Eigentümer ist, weil am Ende der Grundmietzeit der Wert des Leasingobjektes etwa null beträgt, und bis dahin der Leasinggeber keinen Zugriff auf das Leasingobjekt hat.

 

2.1.1.2.

Grundmietzeit weniger als 40% Beträgt die – unkündbare – Grundmietzeit weniger als 40% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasingobjektes, ist dieses – regelmäßig beim Full-Pay-Out-Contract – ebenfalls dem Leasingnehmer zuzurechnen. Dies folgt aus der Überlegung, dass der Leasingnehmer hier einen völlig überhöhten Preis im Vergleich zur tatsächlichen Nutzungsdauer entrichtet hat, und sich daher für die Zeit nach Ablauf der zunächst vereinbarten Leasing-Grundmietzeit eine weitere Nutzungsmöglichkeit sichert. Dies geschieht üblicherweise durch Vereinbarung einer Option auf Leasingvertragsverlängerung bzw. Mietvertragsverlängerung oder auf den Kauf des Leasingobjektes.

 

2.1.1.3.

Grundmietzeit zwischen 40% und 90% Schwierigkeiten bereiten die übrigen Fälle, nämlich diejenigen einer Grundmietzeit von mehr als 40% und weniger als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasingobjektes. Hierbei kommt es zunächst entscheidend darauf an, welche Absprachen die Parteien für die Zeit nach Ablauf der festen Grundmietzeit getroffen haben.

 

2.1.1.3.1.Ohne Option

Ohne Vereinbarung einer Kauf- oder Leasing-Verlängerungsoption ist das Leasingobjekt dem Leasinggeber zuzurechnen. Der Leasinggeber möchte hier nach dem äußeren Anschein mit dem Ablauf der Grundmietzeit über das Leasingobjekt weiter verfügen können, es nach seinem freien Belieben – eventuell auch anderweitig – nutzen. Der Herausgabeanspruch des Leasinggebers ist hier regelmäßig werthaltig, weil das Leasingobjekt – aus der Sicht bei Vertragsabschluss – bei Vertragsablauf noch weiter nutzbar ist.

 

2.1.1.3.2. Mit Kaufoption

Hat der Leasingnehmer hingegen einen Leasingvertrag mit Kaufoption, so muss wie folgt weiter unterschieden werden: – Unterschreitet der bei Optionsausübung vorgesehene Kaufpreis den Restbuchwert nach Ablauf der Grundmietzeit oder den – niedrigeren – gemeinen Wert, so ist das Leasingobjekt dem Leasingnehmer zuzurechnen. – Liegt keine Unterschreitung vor, so erfolgt die Zurechnung beim Leasinggeber. Somit ist für die steuerliche Zurechnung entscheidend, wer wirtschaftlich ein Interesse bzw. Nutzen im Falle der Optionsausübung hat.

 

2.1.1.3.3. Mit Verlängerungsoption

Hat der Leasingnehmer indessen einen Leasingvertrag mit Option auf Leasing-Vertragsverlängerung, so ist folgendermaßen weiter zu unterschieden: – Unterschreitet die vereinbarte “Anschlussmiete” den Wertverzehr des Wirtschaftsguts, im Falle der Ausübung der Option, hat eine Zurechnung beim Leasingnehmer zu erfolgen. – Deckt die Anschlussmiete den Wertverzehr, wird das Leasingobjekt dem Leasinggeber zugerechnet. Demnach ist auch in diesem Falle einer Option für die steuerliche Zurechnung entscheidend, wer wirtschaftlich einen Vorteil im Falle der Optionsausübung hat.

 

2.1.2. Teilamortisation

Bekommt der Leasinggeber nur einen Teil seiner Investitions- und Finanzierungskosten während der Grundmietzeit vom Leasingnehmer, so spricht man von Teilamortisation (Non-Full-Pay-Out-Contract). Vom Grundsatz der Zurechnung beim Leasinggeber gibt es nur eine Ausnahme, nämlich wenn bei Veräußerung des Leasingobjektes durch den Leasinggeber, diesem von einem eventuellen Mehrerlös weniger als 25% verbleiben. Grundsätzlich nur dann kommt eine Zurechnung beim Leasingnehmer in Frage. Wegen näherer Einzelheiten vgl. den Teilamortisationserlass des BMF vom 22.12.1975.

 

2.1.3. Sonstige (Operate-, Spezialleasing)

Beim Operate-Leasing, einem typischen Mietvertrag, versteht sich die Zurechnung beim Leasinggeber von selbst. Umgekehrt kommt beim Spezialleasing wegen der erwartbaren Übernahme des Leasingobjektes nach Ablauf des Leasingvertrages, auch gemäß der Rechtsprechung des BFH, nur eine Zurechnung beim Leasingnehmer in Frage.

 

2.2. Immobilienleasing

Entsprechend dem Mobilienleasing hat der BMF in einem weiteren Leasing-Erlass vom 21.03.1972 eine Regelung beim Immobilienleasing geschaffen.

 

2.2.1. Vollamortisation

Diese, für den Fall der Vollarmortisation vorgesehene, Regelung weist eine Sonderheit auf: Es wird nämlich entsprechend dem Bilanzrecht eingehend zwischen Grund und Boden auf der einen Seite, und Gebäuden auf der anderen Seite unterschieden: Für Gebäude gelten die obigen Grundsätze entsprechend (vgl. 2.1.1. mit Unterpunkten). Der Grund und Boden wird hingegen grundsätzlich dem Leasinggeber zugerechnet. Einzig und allein in dem Fall, dass dem Leasingnehmer ein Optionsrecht zum Kauf des Grund und Bodens eingeräumt worden ist, kommt – in sinngemäßer Anwendung obiger Grundsätze – beim Leasingnehmer auch eine Zurechnung von Grund und Boden in Frage. Generell ist zu beachten, dass entsprechend der Rechtsänderung seit dem Immobilienerlass des BMF die Nutzungsdauer nicht mehr 50 Jahre, sondern vielmehr 25 Jahre beträgt – vgl. Paragraph 7 Absatz 4 und 5 EStG.

 

2.2.2. Teilamortisation

Der Vollständigkeit halber soll hier kurz darauf hingewiesen werden, dass in diesem Falle nach äußerst strittiger Ansicht die Zurechnung beim Leasinggeber erfolgt; es sei denn der Leasinggeber erhält nur weniger als 25% desjenigen Anteils am Mehrerlös, welcher über der Restamortisation liegt.

 

2.2.3. Sonstige (Operate-, Spezialleasing)

Die Zurechnung von Grund und Boden, sowie der Gebäude erfolgt beim Spezialleasing zum Leasingnehmer. Beim Operateleasing erfolgt die Zurechnung, mangels einer Option für den Leasingnehmer, stets beim Leasinggeber.

 

3. Zurechnungsfolgen

 

3.1. Zurechnung beim Leasinggeber

Die Zurechnung beim Leasinggeber hat unterschiedliche Folgen in den anschließend genannten Belangen:

 

3.1.1. Bilanzsteuerrecht

Zunächst ist das Wirtschaftsgut beim Leasinggeber zu bilanzieren, und zwar durch Aktivierung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, vgl. Paragraph 6 Absatz 1 Ziffern 1 und 2 EStG. Außerdem hat der Leasinggeber, sofern es sich bei dem Leasingobjekt um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt, Abschreibungen vorzunehmen, die sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer richten – also nicht nach der Leasingzeit, Paragraph 7 EStG. Nebenkosten, wie zum Beispiel Montagekosten und Fracht, stellen dabei keine Anschaffungskosten dar, und sind daher sofort beim Leasinggeber absetzbar:

Eine aktive Abgrenzung hat zu erfolgen, wenn der Leasingnehmer dem Leasinggeber diese Kosten zu erstatten hat. Dies entspricht der Behandlung von Sonderzahlungen und Vorausmieten. Auch hier gilt der Grundsatz, dass die Bilanzierung beim Leasinggeber in umgekehrter Weise derjenigen beim Leasingnehmer zu entsprechen hat. Ebenfalls sofort absetzbar ist das Leasingobjekt im Rahmen des Wahlrechts nach Paragraph 6 Absatz 2 EStG, als sogenanntes geringwertiges Wirtschaftsgut. Hat der Leasinggeber für die Anschaffung des Leasingobjektes einen Kredit aufgenommen, so hat er diesen – wie auch sonst üblich – als Verbindlichkeit in der Bilanz auszuweisen.

Die Leasingraten schließlich führen beim Leasingnehmer zu Betriebsausgaben und beim Leasinggeber zu Betriebseinnahmen, welche über Aufwands- bzw. Ertragskonten in die Gewinn- und Verlustrechnung(en) einfließen. Die Zurechnung der Leasingraten erfolgt zum Wirtschaftsjahr der vertragsgemäßen Entstehung; bei der Überschussrechnung ist dabei die Zahlung für die periodengerechte Abgrenzung entscheidend; Paragraph 11 EStG. Daher sind Forderungen über künftige Leasingraten nicht zu aktivieren. Beim Leasingnehmer gilt der Leasingvertrag als sogenanntes schwebendes Geschäft, so dass keine Bilanzierung bzw. Aktivierung bei ihm in Frage kommt. Sind künftige Verluste aus der Veräußerung des Leasinggegenstandes absehbar, so haben diese keine Auswirkung: Weder kommt die Bildung einer Rückstellung in Frage, noch ist eine erhöhte Abschreibung möglich.

Die Bildung einer Rückstellung kommt nur dann in Betracht, wenn es sich um sogenannte drohende Verluste handelt. Ist künftig mit Belastungen aus einer Erlösbeteiligung aus der Veräußerung des Leasingobjektes zu rechnen, darf weder eine Rückstellung noch ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden. Wurden vom Leasingnehmer bei Vertragsabschluss Sonderzahlungen oder Vorausmieten geleistet, sind diese als zusätzliches Nutzungsentgelt zu behandeln. Daher sind diese Zahlungen, wie Mietvorauszahlungen, passiv abzugrenzen und während der vertraglich vorgesehenen Grundmietzeit aufzulösen.

 

3.1.2. Gewerbesteuerrecht

Eventuelle Kredit- oder sonstigen Finanzierungskosten, die durch die Anschaffung des Leasingobjektes beim Leasinggeber bedingt sind, werden mit 50 von 100 als sogenannte Dauerschuldzinsen dem Gewerbeertrag hinzugerechnet. Vgl. Paragraph 8 Nummer 1 GewStG.

 

3.1.3. Vermögensteuer

In der Vermögensteuer kommt es zur Zurechnung über den sogenannten Einheitswert des Betriebsvermögens: Der Leasinggeber hat das Leasingobjekt bei der Ermittlung des Einheitswert des Betriebsvermögens in der Vermögensaufstellung zu erfassen. Dabei hat die Bewertung bei Mobilien zum Teilwert und bei Immobilien zum Einheitswert zu erfolgen, Paragraph 109 Absatz 1 und 2 BewG. Daneben muss der Leasinggeber, im Falle einer Finanzierung der Anschaffung, das Anschaffungsdarlehen bzw. den Kredit als Schuldposten berücksichtigen. Im Falle des Immobilienleasings ergibt sich dadurch regelmäßig bei einer Finanzierung ein – per Saldo aus einem Leasingvertrag resultierendes – negatives Betriebsvermögen.

 

3.1.4. Umsatzsteuerrecht

Im Umsatzsteuerrecht folgt die Zurechnung derjenigen des Einkommensteuerrechts.

3.1.4.1. Mobilienleasing

Beim Mobilienleasing unterliegen die Raten der Umsatzsteuer, Paragraph 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Paragraph 3 Absatz 8 UStG. Beim Leasingnehmer besteht die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach Paragraph 15 UStG, sofern keine Kleinunternehmeroption nach Paragraph 19 UStG erfolgt ist.

 

3.1.4.2. Immobilienleasing

Grundsätzlich sind Zahlung an den Leasinggeber in diesem Fall steuerbar, aber nicht steuerpflichtig nach Paragraph 4 Nummer 12 a UStG. In der Praxis optieren die Leasinggeber jedoch zur Umsatzsteuer nach Paragraph 9 UStG, weil sie dann als gewerbliches Unternehmen gemäß Paragraph 15 UStG in den Vorteil der Berechtigung zum Vorsteuerabzug kommen.

 

3.1.5. Grunderwerbsteuerrecht

Wie jeder andere Grunderwerb auch, ist der Grundstückserwerb durch den Leasinggeber grunderwerbsteuerpflichtig. Die Einräumung einer Option ist – wohl im Unterschied zur späteren tatsächlichen Ausübung derselben – hingegen nicht steuerpflichtig.

Hinsichtlich eventueller Befreiungen, zum Beispiel nach Paragraphen 3 fortfolgende GrErStG, gelten keine Besonderheiten, so dass diese auch beim Leasing im Falle des Erwerbes durch den Leasinggeber oder des Kaufes im Rahmen der Optionsausübung eingreifen können.

Anzumerken wäre, dass nach einem BFH-Urteil aus dem Jahre 1982 beim Sale-and-Lease-Back-Verfahren durch Gründung einer Objektgesellschaft – in der Rechtsform einer KG – keine Grunderwerbsteuer mehr “erspart” werden kann: Das Gericht entschied, dass bei vorgefasstem Plan seine Gesellschafterstellung einem Dritten zu überlassen, der Paragraph 5 Absatz 2 GrErStG keine Anwendung findet.

Indizien für den vorgefassten Plan sind dabei der sachliche und zeitliche Zusammenhang mit der Einbringung des Grundstücks in die Objektgesellschaft.

 

3.2. Zurechnung beim Leasingnehmer

Die Zurechnung beim Leasingnehmer hat weiter verschiedenartige Folgen:

 

3.2.1. Bilanzsteuerrecht

Ausgangspunkt der Überlegung ist, dass der Leasinggeber gleichsam eine – in Raten zu bezahlende – Kaufpreisforderung durch Abschluss des Leasingvertrages erworben hat. In der Bilanz ist diese Forderung des Leasinggebers auszuweisen, und zwar bewertet zum Nennwert, der den Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten des Leasingobjektes entspricht: Dies entspricht der vom Leasingnehmer in der Bilanz zu passivierenden Schuld, wobei der Anteil für Zinsen und Kosten des Leasinggebers zu eliminieren sind.

Eine Besonderheit gilt beim Herstellerleasing: Anzusetzen ist beim Leasinggeber der bei Barverkauf an einen beliebigen Dritten zu erzielende Kaufpreis – also nicht die eigentlichen Herstellungskosten des Leasinggebers, weil der wirtschaftliche Gewinn mit Abschluss des Leasingvertrages bei üblicher Bonität des Leasingnehmers nahezu sicher realisiert ist. Nachdem die Summe der Leasingraten höher als dieser Nennwert ist, weil noch andere Bestandteile wie Zins- und Kostenanteile enthalten sind, müssen die einzelnen Leasingraten rechnerisch aufgespalten werden:

– Zunächst ist der erfolgsneutrale Tilgungsanteil zu verbuchen.

– Im Anschluss führt der verbleibende erfolgswirksame Anteil für Zinsen und Kosten zu einer Erfolgsbuchung beim Leasinggeber, mithin schließlich zu einem Niederschlag in der Gewinn- und Verlustrechnung.

Der Leasingnehmer muss – wie gesagt, sozusagen spiegelbildlich – das Leasingobjekt mit den Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten aktivieren. Sind dem Leasingnehmer die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht bekannt, wird dieser Betrag – nur auf der Seite des Leasingnehmers – durch Abzinsung der Summe der Leasingraten ermittelt. Außerdem hat der Leasingnehmer alle weiteren – nicht in den Leasingraten enthaltenen – Aufwendungen für das Leasingobjekt zu aktivieren.

Er kann – entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer – Abschreibungen darauf tätigen, die dann – und eben nur periodisch – erfolgswirksam sind. Die Kaufpreisschuld, mithin die Summe der Leasingraten, hat der Leasingnehmer in der Bilanz zu passivieren. Diese Schuld wird durch den erfolgsneutralen Teil (Tilgungsanteil) der Leasingraten weggefertigt.

Der übrige Anteil der Leasingraten, der erfolgswirksame Zins- und Kostenanteil, führt beim Leasingnehmer zu unmittelbar erfolgswirksamen Betriebsausgaben. Zeitlich betrachtet ergeben sich beim Leasingnehmer bei erstmaliger Bilanzierung gleiche Werte auf beiden Seiten der Bilanz. Danach können sich die beiden Seiten der Bilanz unterschiedlich entwickeln, was bedingt ist durch Aufteilung der Leasingraten in einen erfolgswirksamen und einen erfolgsneutralen Teil, die Abschreibung nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer und den sich im Zeitverlauf verhältnismäßig erhöhenden Tilgungsanteil der Leasingraten. Stellt sich im Laufe der Zeit heraus, dass Leasingverträge zu wesentlich günstigeren Bedingungen abgeschlossen werden könnten (vgl. EDV-Branche), so kann allein deshalb – nach Ansicht des BFH – noch keine Rückstellung wegen drohender Verluste gebildet werden.

 

3.2.2. Gewerbesteuerrecht

Regelmäßig muss der Leasingnehmer die Kaufpreisschuld als Dauerschuld dem Gewerbekapital hinzurechnen, vgl. Paragraph 12 Absatz 2 Nummer 1 GewStG. Die in den Raten enthaltenen Zinsen, den Zinsanteil, hat der Leasingnehmer dem Gewerbeertrag als sogenannte Dauerschuldzinsen wieder hinzuzurechnen, vgl. Paragraph 8 Nummer 1 GewStG.

 

3.2.3. Vermögensteuer

Der Leasinggeber hat seine Forderung bei der Vermögensaufstellung zur Ermittlung des Einheitswert des Betriebsvermögens anzusetzen. Der Leasingnehmer setzt somit seine Kaufpreisschuld und außerdem den Leasinggegenstand an. Entsprechend dem BMF-Erlass vom 12.08.1971 sind am Stichtage die noch zu entrichtenden Leasingraten nebst verbindlich versprochener Leistungen nach Ablauf der Grundmietzeit entsprechend den Raten einer unverzinslichen Kaufpreisschuld zu behandeln: Daher hat mit dem Zinsfuß von 5,5 % eine Abzinsung auf den Barwert zu erfolgen, Paragraph 12 Absatz 3 BewG.

 

3.2.4. Umsatzsteuerrecht

3.2.4.1. Mobilienleasing

In diesem Falle unterliegen die gesamten Zahlungen des Leasingnehmers ab Vertragsbeginn der Umsatzsteuer: Hierzu zählen neben den vereinbarten Leasingraten auch solche bei einer Vertragsverlängerung sowie ein Kaufpreis bei Ausübung einer eventuell vereinbarten Kaufoption. Sofern die Kaufoption später nicht ausgeübt wird, ist die Umsatzsteuer nach Paragraph 17 UStG zu berichtigen. Der BFH hat klargestellt, dass – kalkulatorisch – in den Leasingraten enthaltene Zinsen keine Umsatzsteuerfreiheit nach Paragraph 4 Ziffer 8 UStG genießen.

 

3.2.4.2. Immobilienleasing

Hier gelten keine Besonderheiten. Der Leasinggeber kann die von ihm bezahlten Vorsteuern aus Baurechnungen geltend machen. Die Leasingraten sind vom Leasinggeber der Mehrwertsteuer zu unterwerfen, so dass der Leasingnehmer – sofern er Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist – regelmäßig zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

 

3.2.5. Grunderwerbsteuerrecht

Bei der Zurechnung zum Leasingnehmer werden – auch in der Literatur – unterschiedliche Auffassungen vertreten: Während der BFH von einem grunderwerbsteuerlich relevanten Erwerbsvorgang nur dann ausgeht, wenn im Innenverhältnis zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber ersterer als zivilrechtlicher Eigentümer des Leasingobjektes anzusehen ist; stellt andererseits der BMF typisierend auf den Regelfall der Leasingbehandlung ab: Danach sollen hier keine Ausnahme zum Leasing-Erlass gelten, und Paragraph 1 Absatz 2 GrErStG anwendbar sein, weil aus der wirtschaftlichen Zurechnung gemäß Paragraph 39 Absatz 2 AO auch ein grunderwerbsteuerlich relevanter Erwerbsvorgang folgen soll. Insoweit wird an dieser Stelle auf Ziffer 3.1.5. verwiesen.

 

Literaturverzeichnis zu Teil II: Bordewin, Arno: Leasing im Steuerrecht, Wiesbaden 1989, Haberstock, Lothar: Kreditkauf oder Leasing – Ein Vorteilhaftigkeitsvergleich unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen, in: Steuerberater-Jahrbuch Hamannt, Manfred (Hrsg.): Handbuch der Unternehmensbesteuerung, Düsseldorf 1990 Spittler, Hans-Joachim: Leasing für die Praxis, Köln 1990

 

von Dr. Johannes Fiala

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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