bAV: BAG entscheidet.Keine Mitsprache, nur Arbeitgeber entscheidet über Versicherer

*von Johannes Fiala, Rechtsanwalt(München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M.(Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte(C.I.F.E.),Bankkaufmann (https://www.fiala.de/>www.fiala.de)
Betriebliche Altersvorsorge: In der betrieblichen Altersvorsorge werden gerne Lebensversicherungen eingesetzt. Einen Durchführungsweg bietet hier die Gehaltsumwandlung zur Einbringung in eine Direktversicherung. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen kann, dass Geld bei einem bestimmten Versicherer anzulegen.
BAG-Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied (Az. 3 AZR 502/04), dass der Arbeitnehmer hier überhaupt kein Mitspracherecht besitzt. Im Rahmen einer Kostenentscheidung hat das Gericht hier zum Ausdruck gebracht, wie es über die ?für erledigt erklärte? Sache entschieden hätte ? der Arbeitnehmer hat in der Sache keinen Anspruch, also verloren.
Arbeitgeber-Haftung: Die Entscheidung ist konsequent,denn schließlich trägt der Arbeitgeber im Zweifel die Haftung in diesem Bereich, wie die Urteile zu den Risiken und der Haftung bei Verwendung beispielsweise von gezillmerten Tarifen zeigt.
Konsequenz für die bAV-Ausbildung: Die Firma Tutor (http://www.tutor.de/>www.tutor.de) kommentierte dies mit den Worten: Die Konsequenz für den Vermittler kann logischerweise nur sein: ?Nur der Amateur geht zum Arbeitnehmer. Für den Profi ist der Arbeitgeber der richtige Ansprechpartner. Eine solche Tätigkeit nennt man dann auch nicht Produktvermittlung sondern Unternehmensberatung, wofür es mittlerweile auch Umschulungskurse zum ?Geprüften Unternehmensberater bAV? gibt.?
Stand: 04.11.2005

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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