bAV: Details zu Insolvenzschutz-Lücken der Pensionszusage

Von RA Johannes Fiala und Andreas Michael Bosl, Unternehmensberater bAV
Vertriebsansatz der Pensionszusage
,,Ihre Pensionszusage ist sicher: Entweder sie ist an einen GGF ,bombensicher’ verpfändet oder es tritt der PSVaG ein”. Doch diese Vorstellung geht an der Realität praktischer GmbH-Insolvenzfälle im Mittelstand weit vorbei.
Pflichtenkreise
Die Versicherungswirtschaft bemüht sich als klassischer Produktgeber darum, den Umstand, dass der Insolvenzverwalter die Rückdeckung der Pensionszusage einziehen kann, abzuwiegeln. Beispielsweise habe der Insolvenzvenvalter das Geld ?sicherzustellen” oder ,,zu hinterlegen”. Doch diese Erklärungsversuche greifen zu kurz. Entscheidend ist, dass der GGF mit der Insolvenz seine Mitsprache nach den Pfandrechtsvorschriften bei der Einziehung bzw. Kündigung der Rückdeckungsversicherung verliert. Neuer und alleiniger Chef im Ring ist der Insolvenzverwalter. Für den Finanzvermittler und -berater stellt sich die Sache viel prekärer dar: Denn die Aussage ,,insoweit besteht Insolvenzschutz” ist nur die halbe Miete – weil auch derlei rechtliche Beratung durch den Makler und Agenten richtig und vollständig zu sein hat. Etwa 30.000 Klagen jährlich, von Kunden gegen den Berater an der Front zeigen, wie ernst das Thema ist.
Hier nützt es nichts, den Kunden bzw. GGF mit Werbesprüchen oder Halbwahrheiten zu bedienen. Den Produktgeber später – nach den neuen BGB-Vorschriften seit 1.1.2002 – wegen fehlerhafter Werbung, Schulung bzw. Anleitung in Regress zu nehmen, ist für viele Vermittler keine Alternative. Der Kunde und sein Vertrauen sind fur den Vermittler wichtiger als jeder Produktgeber.
Insolvenzhaftung von CCF mit Verpfändungsschutz und Ehefrau mit PSV-Schutz
Insider behaupten, dass in der überwiegenden Zahl der Fälle die Insolvenz zu spät angemeldet wird. Maßgeblich ist weder die Handels- noch die Steuerbilanz. Eine aktuelle Bilanz nach der Insolvenzordnung mit abweichenden Bewertungsvorschriften kennen auch in der Krise nur wenige Unternehmer und Profiberater. Die Folge ist, dass der Insolvenzverwalter dem GGF später U. a. vorwirft, zu hohe Entnahmen getätigt zu haben. Auch die Ehefrau, wenn sie faktisch die Geschäfte (mit-) führt, kann hiervon betroffen sein, genauer gesagt auch von der so genannten Managerhaftung. Denkbar ist auch, dass der Insolvenzverwalter weitere Ansprüche entdeckt, beispielsweise wegen offener Darlehensforderung gegenüber dem GGF undIoder seiner Ehefrau.
Kein insolvenzschutz durch den PSVaG
Bei der Ehefrau stellt es sich dann so dar, dass, ?soweit aufrechenbare Ansprüche” im Raume stehen, der PSVaG nach seinen Versicherungsbedingungen genau nichts leisten muss, § 5 IV AIB. Der Insolvenzvenvalter muss pflichtgemäß die Masse mehren – also wird er im Zweifel aufrechnen (oder erst klagen und dann pfänden). Der Ehefrau bleibt im Zweifel nicht einmal das so genannte pfändungsfreie Existenzminimum, § 394 BGB. Der Vermittler tut gut daran, den Werbeinformationen einiger Produktanbieter für den Vertrieb zu misstrauen. Der BGH nennt das die Pflicht zur Plausibilitätsprüfung durch den Vermittler. Nur der Vermittler steht an der Front, er wird als erster verklagt. Wenn die Ehefrau noch von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rente befreit wurde und sonst keine Vorsorge vorhanden ist, bleibt möglicherweise zunächst nur der Antrag auf ?Hartz IV”, später der Gang zum Sozialamt.
Kein insolvenzschutz durch Verpfändung
Für den GGF stellt sich die Lage ähnlich dar, aber ohne gesetzlichen übergang der Rückdeckung auf den PSVaG. Der Insolvenzverwalter hat, weil die GmbH bei der Rückdeckung jedenfalls VN ist und nach dem BGH-Urteil vom 7.4.2005 die Rückdeckung einziehen kann, jedenfalls erst einmal die Hand auf dem Geld.
Bericht
Der Insolvenzvenvalter hat dann Zeit, seinen Fall zu prüfen und kann jederzeit aufrechnen. Dies ist keine Frage des äußerst schwierigen Widerrufs einer arbeitsrechtlichen Zusage und diese hat auch nichts mit der Frage zu tun, ob ein pfändungsfreier Betrag verbleiben müsste – als Existenzminimum. Die Rechtsprechung lässt auch beim lebenden Unternehmen ausreichen, dass ein überwiegendes Verschulden zu Lasten des GGF ausreicht, auch an und für sich pfändungsfreie Pensionszahlungen von Seiten der GmbH durch Aufrechnung zu streichen. Der Blick in den Grosskommentar erleichtert die Rechtsfindung.
Beachtliche Risiken des Vermittlers
Für die Aufklärung des Kunden kommt es entscheidend darauf an, auch beim Beratungsthema des Insolvenzschutzes das ?worst-case-szenario? abzubilden. Die Rechtsprechung verlangt, dass der Vermittler auch noch nach bis zu zehn Jahren nachweisen kann, dass der Kunde ihn wirklich richtig verstanden hat, also die Aufklärung. Wenn der Vermittler nun meint, dass er ja Agent sei und daher sein Versicherer für ihn haftet, dann ist dies auch nur auf den ersten Blick richtig: Denn gegenüber dem Kunden wird der Vermittler sich als ?bAV-Experte” in der Regel ausweisen und persönliches Vertrauen des Kunden in Anspruch nehmen – dann haftet er ebenfalls gegenüber dem Kunden persönlich.
Weitere Nachteile der Pensionszusage
Im Unterschied zum Zeitwertkonto sind die Ansprüche aus der arbeitsrechtlichen Zusage nicht vererblich. Wenn Geld übrig bleibt, etwa weil der GGF das Pensionsalter nicht erreicht (ohne Hinterbliebenenschutz in der Zusage), fällt das Vermögen der Rückdeckung der GmbH zu, in der Insolvenz also zur Masse. Oder man denke an den Verkauf des Unternehmens im Alter bzw. die vorweggenommene Erbfolge: mit Pensionszusage eine Schwierigkeit. Und den Schaden, den ermittelt dann ein Wirtschaftsprüfer oder das Gericht schätzt ihn wegen vermeidbarer Unverkäuflichkeit des Unternehmens. Der aufgeklärte Mandant schreibt seinem Anwalt dann klipp und klar, ?das muss doch ein Fall der Maklerhaftung sein.. .”.
Sanierung der Pensionszusage
Die Pensionszusage zählt zu den Steuerspar-Modellen und zwar mit allen Konsequenzen in den Nachwirkungen. In der Praxis wird oftmals die Rückdeckung in Größenordnungen zwischen 20% und 200% zu niedrig sein. Das passiert selbst Steuerberatern mit ihrer eigenen GmbH. Diese Lücken aufzufüllen, liegt im Interesse von Vermittlern und Produktgebern. Wieder eine Chance, den Kunden aufzuklären, oder neue Haftung anzupflanzen? Wenn der Finanzdienstleister Kapitalanlagen und Konzepte ?rechtlich, wirtschaftlich und steuerlich” zumindest auf Plausibilität und Tragfähigkeit zu prüfen hat (beim Finanzdienstleister, BGH vom 13.12.2000, I11 ZR 62/99 – und beim Steuerberater, BGH vom 23.1.2003, IX ZR 180/01), dann muss der Finanzberater auch aufklären: Hierher gehört natürlicherweise auch die Frage nach der Tragfähigkeit des Insolvenzschutzes in der Praxis. Nötigenfalls wird der aufgeklärte Kunde wünschen, dass die (alleinige?) Altersversorgung von den geschäftlichen Risiken abgesondert wird. Das Bedürfnis danach bei der Kundschaft steigt, so wie die Eigenkapitalquote des Mittelstandes seit Jahren abnimmt. Hinzu kommt, dass dann der Versicherungsschutz (z.B. für Invalidität) endet und die vorzeitige Auflösung und Einziehung regelmägig wirtschaftlich kaum vorteilhaft für den GGF ist (z.B. wenn Stornoabzüge erfolgen). Für die Versicherungswirtschaft führt dies zum Abfluss von Mitteln, denn die ?Hinterlegung bzw. Sicherstellung” hat mündelsicher zu erfolgen – eine Qualität, die der Gesetzgeber der Lebensversicherung allein nicht gegeben hat, § 1806 f. BGB.
Hausaufgaben Für den Vermittler bietet sich bereits heute die Möglichkeit, komplette Aktivwerte umzudecken und dem direkten Zugriff des (potenziellen) Insolvenzverwalters rechtzeitig zu entziehen. Manche haftungsträchtige Halbberatung lässt sich noch heute korrigieren – beispielsweise aus Anlass des neuen BGH-Urteils vom 7.4.2005. Dass die Verpfändung der Pensionszusage an den GGF zum Schutz vor dem Zugriff durch den Insolvenzverwalter noch nie wirklich sicher gewesen ist, wird jedem Vermittler seit dem Urteil des LG Erfurt vom 4.12.2003 (Az. 3 0 660103) sowieso schon einleuchten: In diesem Fall wurde erst der GGF zum Schadenersatz wegen zu hoher Entnahmen vom Insolvenzverwalter mit Erfolg verklagt: Danach pfändete der Insolvenzverwalter die komplette Rückdeckung – und aus war der schöne Vertriebstraum vom Insolvenzschutz.

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)