von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann (https://www.fiala.de/>fiala4instalive.instawp.xyz)
Zwei Arbeitsverträge: Ein Angestellter war mit einer Unterbrechnung seines Arbeitsverhältnisses bei der gleichen Firma tätig. Das Arbeitsverhältnis war für ein Studium unterbrochen worden. Der Arbeitgeber sagte nach dem Studium zu, dass die frühere Betriebszugehörigkeit auf seinen Betriebsrentenanspruch angerechnet werde.
Kein PSV-Schutz bei Insolvenz: Der PSVaG, die gesetzliche Insolvenzsicherungseinrichtung, lehnte es ab, das erste Arbeitsverhältnis mit einzubeziehen. Dadurch reduzierte sich die insolvenzgeschützte Altersvorsorge nicht unerheblich.
Das BAG-Urteil: Das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 25.4.2006, Az. 3 AZR 78/05) schloß sich dieser Meinung des PSV an. Das Arbeitsverhältnis sei während der Unterbrechung ?nicht ruhend? sondern ?unterbrochen? gewesen. Auch vertragliche Verbesserungen der Altersvorsorge bleiben beim gesetzlichen Insolvenzschutz für Versorgungsanwartschaften unberücksichtigt. Entscheidend ist die tatsächliche ununterbrochene Betriebszugehörigkeit. Nur insoweit greift der Insolvenzschutz nach dem Betriebsrentengesetz ein.
Gestaltungsoption: Die Insolvenzrisiken bei der bAV sind beträchtlich. Betroffen sind mithin nicht nur geschäftsführende Gesellschafter, sondern auch viele Angestellte. Der vorliegende Fall zeigt, dass durch ungeschickte Gestaltung auch Arbeitgeber, Ehrenberufler als Berater, Versicherungsvermittler sowie dahinterstehende Produktgeber in die Haftung geraten können, wenn die Verträge nicht gesetzeskonform gestaltet sind.
bAV: Reduzierter Insolvenzschutz bei Arbeitsunterbrechung
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