Berufsunfähigkeit führt GmbH in die Insolvenz

Keine Berufsunfähigkeitsrente (BU-Rente) für Geschäftsführer von GmbH`s trotz Pensionszusage
Die Mittelstands-GmbH gerät immer öfter in eine Krise, weil ein Geschäftsführer berufsunfähig wird. Ein Einzelfall? Nein. Insolvenzverwalter beobachten, dass zunehmender Insolvenzgrund die Berufsunfähigkeit (BU) des Geschäftsführers geworden ist. Doch wo liegen die Ursachen und Haftungsfallen? Was ist zu beachten? Die Pensionszusage ist ein Modell, um zunächst bei der GmbH Steuern zu sparen. Doch schon bei der Altersversorgung – der reinen Altersrente – ist wenig bekannt, dass die notwendigen Mittel etwa doppelt so hoch sein müssen, wie sie steuerlich ansetzbar sind. Dies bedeutet, dass die Firma Gewinne zur Seite legen und noch dazu dann etwa die Hälfte versteuern muss. Häufig erklären Vermittler dem Kunden, dass es bei bestimmten Vorerkrankungen keine Möglichkeit zur Versicherung gibt. Später tritt die Invalidität ein und ein neuer Makler forscht nach. Es ergibt sich dann, dass der Kunde versicherbar gewesen wäre. In der Folge muss der frühere Vermittler nun die Invaliditätsrente bezahlen.
Das Risiko der Rückstellungswerte
Rückstellungen für eine Pensionszusage werden auf der Basis nach den Heubeck-Sterbetafeln berechnet mit einer Verzinsung von derzeit 6,0 Prozent p.a. netto. Dazu müsste jedoch eine Kapitalanlage oder Versicherungspolice eine Rendite von etwa 10,0 Prozent p.a. brutto erwirtschaften. Pensionszusagen werden aber auch heute noch mit einer deutschen Kapitallebensversicherung rückgedeckt. Die Rendite deutscher Lebensversicherungen beträgt aber jetzt nur ca. 4,0 Prozent p.a. brutto, also nach Steuern ca. 2,40 Prozent netto (Steuersatz 40 Prozent der GmbH). Das fehlende Geld bei Renteneintritt des Geschäftsführers muss die GmbH aus dem eigenen Cash flow bedienen und das oft für die nächsten 20 Jahre bis zum Lebensende. Hinzu kommt, dass eine typische Mittelstands-GmbH es sich gar nicht leisten kann, dass ein Geschäftsführer invalide wird. Seine Berufsunfähigkeit führt zu Verpflichtungen, die schnurgerade in die Insolvenz führen. Betriebswirte sprechen von einer „inkongruenten Rückdeckung“, wenn dem Geschäftsführer zwar eine BU-Rente in seiner Pensionszusage zugesagt ist, es jedoch für dieses Risiko keine besondere Rückdeckung gibt. Dann muß im Schadensfall die GmbH den Finanzaufwand alleine tragen.
Das Risiko in der Versicherungslösung
Früher wurde oft eine BU-Rente in die Pensionszusage mit eingeschlossen, da dies ein originäres Geschäftsfeld der Versicherungen ist. Dabei lassen sich gute Prämien verdienen, die fast 20 bis 30 Prozent der Gesamtprämie für den Versicherungsvertrag ausmachen. Diese in dem Gesamtvertrag eingebaute Risikoprämie hat den Nachteil, dass für den Sparanteil der Versicherung, der zur Finanzierung der Altersrente benötigt wird, keine ausreichenden Finanzierungsmittel im Alter zur Verfügung stehen. Wenn also nur 70 bis 80 Prozent Sparanteil in die Rückdeckung zur Altersrente fließen, dann ist bei Rentenbeginn meistens das erforderliche Kapital zur Finanzierung der Rente nicht vorhanden. Ein Teufelskreis, denn bei fehlender Finanzierbarkeit kann das Finanzamt auf verdeckte Gewinnausschüttung verweisen, was wiederum zur Insolvenz führen kann. Im günstigsten Fall hat jedoch die GmbH das BU-Risiko mit einer BURente bei einem Versicherer abgesichert, was in etwa 90 Prozent aller am Markt befindlichen Pensionszusagen der Fall ist. Hier beginnt häufig ein weiteres Drama: Sollte der Kunde gesund sein und die BU-Rente vom Versicherer akzeptiert werden, scheint alles in Ordnung zu sein. In vielen Alt- Pensionszusagen wurde aber auf eine Leistung der BURente in Bezug auf die gesetzliche Rentenversicherung abgestellt. Was früher richtig war, solange es vom Gesetzgeber noch eine BURente gab. Die wurde jedoch bei der Umstellung auf die Erwerbsminderungsrente fallen gelassen und deshalb gibt es vom Gesetzgeber keine BU-Rente mehr. Fatal für die GmbH und den GGF, wenn zwar eine Klausel zur Zahlung einer BU-Rente in der Zusage steht, die GmbH jedoch die Rente an den GGF nicht bezahlen darf, aus vorgenannten Gründen.
Die Klausel dringend überprüfen lassen
Diese Klausel sollte jede GmbH im Interesse ihres GGF dringend überprüfen bzw. entsprechend umgestalten lassen. Wichtig wäre hier auf jeden Fall, die BU-Rente auf die aktuellen Versicherungsbedingungen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft abzustimmen. Das bedeutet, die GmbH ist nur dann zur Rentenzahlung bei Berufsunfähigkeit verpflichtet, wenn die Versicherung aufgrund der Bedingungen auch leistet, ansonsten droht wieder die Insolvenz. Nicht selten fehlt eine Vergleichsrechnung zur steuerlichen Optimierung der Belastung. Hierbei sind zwei Gestaltungsfehler typisch: Zunächst einmal, dass bei der Musterberechnung zur Bedarfsermittlung schlicht übersehen wurde, dass derartige Renten auch versteuert werden müssen. Der Geschäftsführer wird sich dann überlegen, ob die Musterberechnung nicht schwer fehlerhaft war, und er die fehlende Rente zur Bezahlung der Steuer vom Versicherungsvermittler verlangen kann. Hinzu kommt, dass es möglicherweise im Einzelfall „per Saldo“ preiswerter sein kann, die BU privat über eine reine Risikoversicherung, also nicht über eine Pensionszusage im Betrieb, abzusichern. Regelmäßig werden solche Vergleichsberechnungen erst später vom Steuerberater erstellt, als Schadensnachweis. Einige Vermittler übersehen auch diese Aufgabe, und versäumen eine „Reparatur“ dieser Haftungsfalle.
Problem: Invalidenrente bei der Firmenpensionszusage
Das voraussichtlich höchste Steuerrisiko ist aber beim vorzeitigen BU-Leistungsfall des Geschäftsführers das Bilanzsprungrisiko. Eine verhältnismäßig hohe Invalidenrente im Rahmen einer Pensionszusage einer GmbH an den Geschäftsführer ist immer problematisch. Im Falle einer Invalidität ergeben sich für die GmbH hohe Risiken, die dann in der Regel durch eine Rückdeckungsversicherung aufgefangen werden sollen. Die Invalidität ist leider oft nicht unstreitig feststellbar, sie ist zudem an viele Bedingungen geknüpft. Bei den zur Diskussion stehenden Invalidenrenten wird sehr häufig die Leistungspflicht vom Versicherer zunächst nicht anerkannt. Sie ist dann oft durch lange Streitereien und Prozessgänge durchzusetzen. Neueste Urteile zu diesem strittigen Thema der Berufsunfähigkeit zeigen, dass es für einen Selbständigen (vor allem auch beherrschende GmbH Gesellschafter- Geschäftsführer – kurz GGF) praktisch fast unmöglich ist, eine derartige Rente zu erhalten. Beispiel: Eine Entscheidung vom 18. Februar 2005 vom Oberlandesgericht Hamm weist die Klage eines Gastwirtes gegen seinen Berufsunfähigkeitsversicherer ab (Az: 20 U 174/04). Begründung: Ein Selbständiger ist erst dann berufsunfähig, wenn ihm in seinem Betrieb keine Tätigkeitsbereiche offen stehen, in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in bedingungsgemäßem Umfang noch arbeiten kann. Die Richter konstatierten: Ein Selbständiger sei im Falle einer gesundheitlichen Beeinträchtigung dazu gehalten, seinen Betrieb nötigenfalls umzuorganisieren. Im Klartext: Verfügt ein Betrieb über Tätigkeitsfelder, die dem Inhaber gesundheitlich noch zumutbar sind, oder würde eine zumutbare Umorganisation des Betriebes solche Möglichkeiten eröffnen, so schließt dies nach überzeugung des Gerichts eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit aus. Bei einer Umorganisation müssten gegebenenfalls auch Entlassungen und Neueinstellungen anderer Beschäftigter in Betracht gezogen werden. Fazit: Dem Inhaber einer Speisegaststätte, der nicht mehr schwer heben und tragen und nicht mehr lange gehen und stehen kann, verbleibt zum Beispiel eine aufsichtsführende Tätigkeit. Ferner ergibt sich die Schwierigkeit, dass die Bedingungen des Rückdeckungsversicherers und die der Pensionszusage nur schwerlich gleichzuschalten sind. Der theoretisch mögliche Hinweis in der Pensionszusage auf die Bedingungen des Versicherers ist steuerlich problematisch, weil hier eine eigenständige Leistungsdefinition verlangt wird. Zudem schützt auch sie nicht davor, dass am Ende folgendes Kuriosum auftritt: Im Falle einer Invalidität muss der Arbeitgeber (GmbH) im Rahmen des Vertrages zwischen ihm und seinem GGF die Invalidenrente leisten, wohingegen der Versicherer sich hiergegen eventuell erfolgreich wehrt. Der GGF würde in diesem Fall auf seinen Leistungen bestehen mit der Folge, dass die GmbH einen erheblichen Kapitalbetrag als Deckung für die Invalidenrente zur Verfügung stellen muss. Der GGF könnte jedoch eventuell auf seine Ansprüche verzichten. Dies könnte ihm aber steuerlich als unüblich ausgelegt werden mit der Folge, dass das Finanzamt ihm in der Höhe des Barwertes der Invalidenrente eine lohnsteuerpflichtige verdeckte Eigenkapitaleinlage definiert. Deshalb sollte grundsätzlich überlegt werden, die Invalidität bzw. BURente aus einer Firmenpensionszusage herauszuhalten. Dies gilt vor allem dann, wenn die GmbH von mehreren beteiligten Geschäftsführern (oder Prokuristen) geführt wird, so dass der verbleibende Partner sich mit diesem Problem auseinandersetzen muss. Der Unternehmensberater A. Bosl vom MBD sieht hier erheblichen Beratungsbedarf in bestehenden Pensionszusagen und schlägt folgende Lösungen vor: „Besser ist hier die Verlagerung der Absicherung der Berufsunfähigkeit in den privaten Bereich, weil dann die GmbH und deren GG nicht belastet werden. Zudem ist eine reine Risikoversicherung für die Berufsunfähigkeit oft viel preiswerter und hat zudem meistens noch einen besseren Versicherungsschutz, je nach BU-Rating der Versicherung.“ Eine bestehende BU-Rente könnte auch auf den so genannten Soll/Teilwert der Rückstellungen begrenzt werden. Dies hat den Vorteil, dass die GmbH zwar eine BU-Rente im Leistungsfall an den GGF bezahlt, jedoch nur auf die wesentlich niedrigeren Rückstellungswerte zum Zeitpunkt der BU. Das Bilanzsprungrisiko entfällt dann vollständig und die GmbH kann diese Rentenzahlungen oft problemlos verkraften. Die Pensionszusage und Rückdeckungsversicherung müsste jedoch neu gestaltet werden und das Rest- Risiko der Invalidtät über eine preiswerte private BU-Rente bei einem guten Versicherer neu eingedeckt werden. Hier sollte vorab überprüft werden, inwieweit der neue Versicherer das BU-Risiko aufgrund der bestehenden Gesundheitsverhältnisse absichert. Erst dann sollte der bestehende Vertrag umgestaltet werden. Lohnend, wenn man bedenkt das u. U. allein durch das Bilanzsprungrisiko oft 200.000 bis 300.000 Euro Rückstellungen gewinnmindernd vom Steuerberater in die Bilanz eingebucht werden müssen, was unweigerlich eine Insolvenz für die GmbH bedeuten kann. Eine sinnvolle Alternative für Führungskräfte bzw. Geschäftsführer ist auch eine Keyman- Police gegen zum Beispiel 36 schwere Erkrankungen, die eine sofortige hohe Kapitalsumme zur Verfügung stellt und steuermindernd als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Diese Police ist sinnvoller, da die sofort fälligen Summen der GmbH eine hohe Liquidität zuführen. Damit können etwa hohe Kreditverflichtungen von der Firma abgelöst werden. Strei-tereien vor Gericht werden oft vermieden, denn die im Vertrag definierten Erkrankungen führen automatisch zur Leistungspflicht des Versicherers.
Autoren: RA Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), (www. fiala.de); Andreas Bosl (Unternehmensberater,
(Der-Bau-Unternehmer Februar/März 2007)
Mit freundlicher Genehmigung vonhttp://www.der-bau-unternehmer.de/>www.der-bau-unternehmer.de.

Unsere Kanzlei in München

Unsere Kanzlei finden Sie in der Fasolt-Straße 7 in München, ganz in der Nähe von Schloss Nymphenburg. Unser Team besteht aus hochmotivierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die für alle Belange unserer Mandanten zur Verfügung stehen. In Sonderfällen arbeitet unsere Kanzlei mit ausgesuchten Experten zusammen, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.


Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
»Mehr zu Dr. Johannes Fiala

Auf diesen Seiten informiert Dr. Fiala zu aktuellen Themen aus Recht- und Wirt­schaft sowie zu aktuellen politischen Ver­änderungen, die eine gesell­schaftliche und / oder unter­nehmerische Relevanz haben.

Videoberatung

Termin buchen

Vereinbaren Sie Ihren persönlichen Termin bei uns.

Termin vereinbaren / Rückrufservice

Sie werden bereits juristisch beraten und wünschen eine Zweit­meinung? Nehmen Sie in diesem Fall über nach­stehenden Link direkt Kontakt mit Herrn Dr. Fiala auf.

Juristische Zweitmeinung einholen

(Das erste Telefonat ist ein kostenfreies Kennenlerngespräch; ohne Beratung. Sie erfahren was wir für Sie tun können & was wir von Ihnen an Informationen, Unterlagen für eine qualifizierte Beratung benötigen.)