Berufsunfähigkeitsrente für GmbH-Geschäftsführer

Wenn der Mann (oder die Frau) in der Chefetage aufgrund von gesundheitlichen Problemen ausfällt, kann es für die GmbH kritisch werden. Was zu beachten ist.
Auf den Punkt gebracht • Eine Mittelstands-GmbH kann sich die Invalidität des Geschäftsführers fi nanziell gar nicht leisten. • Eine in den gesamten Versorgungsvertrag eingebaute BU-Komponente hat Nachteile. • Vor allem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH haben Probleme mit der Verwirklichung einer Zusage.
Der Fall: Eine typische mittelständische GmbH gerät in eine Krisensituation, weil ein Geschäftsführer plötzlich berufsunfähig wird. In der Praxis eher selten? Nein, denn nach Beobachtungen von Insolvenzverwaltern zeigt sich in der Praxis zunehmend, dass die Berufsunfähigkeit des Geschäftsführers in eine Insolvenz mündet. Was ergibt sich daraus, wenn eine Berufsunfähigkeitsversicherung vorliegt? Um welche Haftungsfallen und -probleme kann es dann gehen? Eine typische Mittelstands-GmbH wird und kann sich die Invalidität des Geschäftsführers finanziell gar nicht leisten. Seine Berufsunfähigkeit führt zu finanziellen Verpflichtungen, die die Insolvenz auslösen können. Betriebswirte sprechen von einer „inkongruenten Rückdeckung“, wenn die Pensionszusage eines Geschäftsführers zwar eine Berufsunfähigkeitsrente enthält, es aber eine besondere Rückdeckung für dieses Risiko nicht gibt. Im Schadensfall muss dann die Mittelstands-GmbH den finanziellen Aufwand alleine tragen. In der Vergangenheit wurde in die Pensionszusage eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) mit einer sich daraus ergebenden Rente häufi g mit eingeschlossen. Eine in den Gesamtvertrag eingebaute BUKomponente hat aber folgenden Nachteil: Für den Sparanteil der Versicherung, der zur Finanzierung der Altersrente benötigt wird, stehen im Alter keine ausreichenden Finanzierungsmittel zur Verfügung. Anders ausgedrückt: Wenn in die Rückdeckung für die Altersrente nur ein Sparanteil von 70 bis 80 Prozent fl ießt, ist das bei Rentenbeginn erforderliche Kapital zur Finanzierung der Rente meist nicht vorhanden. Ein Teufelskreis, denn bei fehlender Finanzierbarkeit kann das Finanzamt unter Umständen auf verdeckte Gewinnausschüttung verweisen, was wiederum zur Insolvenz führen kann.
Gestaltungsrisiken Nicht selten fehlt auch eine Vergleichsrechnung zur steuerlichen Optimierung der Belastung. Hierbei sind zwei Gestaltungsfehler typisch. 1. Bei der Musterberechnung zur Bedarfsermittlung wurde schlicht übersehen, dass derartige Renten auch versteuert werden müssen. Der Geschäftsführer wird dann fragen, ob die Musterberechnung fehlerhaft war und sich überlegen, ob er das für die Rente fehlende Kapital zur Bezahlung der Steuer von dem Versicherungsvermittler verlangen kann. 2. Im Einzelfall kann es „per saldo“ preiswerter sein, die Berufsunfähigkeit privat über eine reine Risikoversicherung, also nicht über eine Pensionszusage im Betrieb, abzusichern. Die voraussichtlich größte Gefahrenklippe bei einer vorzeitigen Berufsunfähigkeit des Geschäftsführers bildet jedoch das Bilanzsprungrisiko. Denn grundsätzlich ist eine verhältnismäßig hohe Invalidenrente im Rahmen einer Pensionszusage durch die GmbH an den Geschäftsführer problematisch. Im Falle des Eintritts einer Invalidität ergeben sich für die GmbH hohe Risiken, die dann in der Regel durch eine Rückdeckungsversicherung aufgefangen werden sollen. Leider ist die Invalidität aber in der Regel nicht unstreitig feststellbar und darüber hinaus an eine Vielzahl von Bedingungen geknüpft. Vom Versicherer wird die Pflicht zur Leistung der Invalidenrente zunächst häufi g nicht anerkannt. Die Leistungspflicht muss dann mit Streitereien und langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen durchgesetzt werden. Neueste Urteile zu diesem strittigen BU-Thema zeigen, dass es vor allem für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH (GGF) nahezu unmöglich sein kann, eine derartige Rente tatsächlich zu erhalten.
Umorganisation des Betriebs In einer vor kurzem bekannt gewordenen Entscheidung wurde die Klage eines Gastwirts gegen den Berufsunfähigkeitsversicherer abgewiesen (18. Februar 2005, Oberlandesgericht Hamm, Az. 20 U 174/04). Begründung: Ein Selbständiger ist erst dann berufsunfähig, wenn ihm in seinem Betrieb keine Tätigkeitsbereiche mehr offen stehen, in denen er mit seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung in einem bedingungsgemäßen Umfang noch arbeiten kann. Die Richter konstatierten: Im Falle einer gesundheitlichen Beeinträchtigung ergibt sich für einen Selbständigen die Verpfl ichtung, seinen Betrieb notfalls umzuorganisieren. Im Klartext: Verfügt ein Betrieb über Tätigkeitsfelder, die dem Betriebsinhaber gesundheitlich noch zuzumuten sind, so schließt dies nach überzeugung des Gerichts (sofern eine mögliche Umorganisation des Betriebes entsprechende Betätigungsmöglichkeiten eröffnen würde) eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit aus. Bei einer Umorganisation müssten gegebenenfalls auch Entlassungen und Neueinstellungen von Beschäftigten in Betracht gezogen werden. Dem Inhaber und Betreiber e eines Restaurants, der Schweres nicht mehr heben und tragen, der auch nicht mehr lange gehen und stehen kann, bleibt nach Aussage der Richter noch ein breites Spektrum an Beschäftigungsmöglichkeiten; eine aufsichtsführende Tätigkeit beispielsweise. Es wird im Einzelfall aber nur schwer möglich sein, die Bedingungen des Rückdeckungsversicherers und die der Pensionszusage gleichzuschalten. Im Falle einer Invalidität muss der Arbeitgeber (die GmbH) im Rahmen des Vertrages zwischen ihm und seinem GGF die Invalidenrente leisten. Dagegen wird sich der Versicherer wehren; möglicherweise sogar erfolgreich. In einem solchen Fall würde der GGF auf die Erbringung der ihm zugesagten Leistungen bestehen. Folge: Die GmbH muss als Deckung für die Invalidenrente einen erheblichen Kapitalbetrag zur Verfügung stellen.
Verlagerung in privaten Bereich Und wenn der GGF auf seine Ansprüche verzichten würde? Dies könnte ihm steuerlich nachteilig ausgelegt werden. Das Finanzamt würde ihn in der Höhe des Barwertes der Invalidenrente mit einer lohnsteuerpflichtigen verdeckten Eigenkapitaleinlage zur Rechenschaft ziehen. Deshalb empfi ehlt sich die grundsätzliche überlegung, aus einer Firmenpensionszusage die Invalidität bzw. die Berufsunfähigkeitsrente herauszuhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die GmbH von mehreren beteiligten Geschäftsführern so geführt wird, dass sich der jeweils verbleibende Partner mit dieser Problematik auseinandersetzen muss. Besser wäre die Verlagerung der BU-Absicherung in den privaten Bereich, weil dann die GmbH nicht belastet wird. Eine reine Risikoversicherung für die Berufsunfähigkeit ist zudem oft wesentlich preiswerter und kann je nach BU-Rating der Versicherung auch einen besseren Versicherungsschutz bieten. Eine sinnvolle Alternative für Führungskräfte bzw. Geschäftsführer ist auch eine Keyman-Police gegen schwere Erkrankungen (Dread Disease), die eine sofortige hohe Kapitalsumme zur Verfügung stellt und steuermindernd als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Eine solche Police wäre in vielen Fällen sinnvoller, weil sie der GmbH sofort eine hohe Liquidität zuführen würde. Streitereien vor Gericht lassen sich dabei meist vermeiden. Denn: Herzinfarkt ist Herzinfarkt und die klar im Vertag defi nierten Erkrankungen führen somit automatisch zur Leistungspfl icht des Versicherers.
Johannes Fiala und Andreas Bosl Zu den Autoren: Johannes Fiala ist Rechtsanwalt in München und geprüfter Finanzberater (www.fi ala.de). Andreas Bosl ist Unternehmensberater bAV, Mittelstands- Beratungs-Dienst (www.mbd-ub.de).
(PERFORMANCE 12/06, 54)
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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