Betriebliche Altersversorgung: Bewertung von Pensionsrückstellungen ? Wirtschaftsprüfer schlagen Alarm

von Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), M.B.A. (Univ.Wales), M.M. (Univ.), geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (C.I.F.E.), Bankkaufmann (https://www.fiala.de>www.fiala.de)
IDW moniert unrealistischen Bilanzansatz Das renommierte Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) bringt es in ihrer Pressemeldung vom 16.01.2006 auf den Punkt: ?Defizite in den gegenwärtigen Regelungen ? Die steuerliche Vorgabe von 6 % führt somit zu einem zu geringen Rückstellungsansatz. In gleicher Weise wirkt sich aus, dass § 6a EStG selbst bei Versorgungsleistungen, die dynamisiert sind, die Berücksichtigung künftiger Gehalts- und Rentensteigerungen untersagt. Für die Rückstellungsbewertung wird damit eine Versorgungshöhe unterstellt, die im Regelfall deutlich unter dem tatsächlich zu erwartenden Niveau liegt.?
Altersarmut betrifft auch Gewerbetreibende und Selbstständige Im Jahre 2005 beschreibt der Autor des Werkes ?Zukunftsmarkt bAV in der Versicherungswirtschaft? (Verlag C.F.Müller) die Situation so, dass im Bundesdurchschnitt aller arbeitsrechtlich erteilten Zusagen, für deren Finanzierung lediglich etwa ein Drittel der notwendigen Aktivwerte/Versorgungsmittel zur Verfügung stehen. Schätzung gehen davon aus, dass damit nur etwa 1.000 Euro im Alter finanzierbar wären. Zieht man davon die üblichen Kosten privater Krankenversicherung ab, dann reicht der Rest ? salopp formuliert ? für den sprichwörtlichen Schlafplatz unter einer Isar-Brücke.
Unrichtige Bilanz-Testate Vereinfacht ausgedrückt geht es dem IDW um das Problem, dass Bilanzen mit Pensionsrückstellung durch den Bilanzprüfers abgesegnet werden, die nach dem üblichen Teilwertverfahren (§ 6 a EStG) bewertet sind, denn die Bilanzen sind eigentlich alle unrichtig, da sie insbesondere die folgenden – nicht ganz unwesentlichen – Details unberücksichtigt lassen: realistisches Zinsniveau Gehaltssteigerungen Rentensteigerungen
Ein Beispiel: Arbeitsrechtlich ist in der Regel eine Mindest-Rentenanpassung von 1% vorgeschrieben (§ 16 BetrAVG). Diese Mindest-Anpassung wird aber nur bewertet, wenn sie fest zugesagt wurde, was aber meist nicht der Fall ist. Der Rentenbarwert zum Alter 65 wäre um rund 7-10% höher, wenn die Mindest-Anpassung einkalkuliert wird – und das ist noch der unwichtigste der 3 genannten Punkte, denn das eigentliche Problem ist der Rechnungszins von 6%. Der wahre Wert der Rückstellung dürfte in vielen Fällen doppelt so hoch sein wie der bilanzierte Wert. Dieses Problem ist zwar mittlerweile auch vielen Mittelständlern bewusst ist, aber nur bei großen Konzernen scheint man sich aktiv mit der Materie auseinander zu setzen. Die Initiative müsste in der Regel vom Berater ausgehen. Das würde aber dazu führen, dass man sich unangenehme Wahrheiten anhören muss, denn gerade die Beraterzunft hat die Innenfinanzierung über Pensionszusagen in der Vergangenheit häufig als Steuersparmodel empfohlen, ohne sich Gedanken über die Finanzierung der zugesagten Leistungen zu machen.
Formell korrekte WP-Testate Auch wenn der so genannte “uneingeschränkte Bestätigungsvermerk” am Ende des WP-Testats bei Jahresabschlüssen mit §6a-Rückstellung formal betrachtet in Ordnung ist, handelt sich objektiv betrachtet schlicht um eine blanke Lüge. Möglicherweise fürchtet das IDW Haftungsrisiken für die WP`s. Bei der Vielzahl an Bilanzskandalen, die in letzter Zeit bekannt geworden sind, kann man das nachvollziehen.
Strafrechtliche Haftung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern Steuerberater und Wirtschaftsprüfer werden regelmäßig umfassend beauftragt. Dadurch erlangen sie, oft ohne Bewusstsein dafür, eine strafrechtliche Garantenstellung. Dies bedeutet faktisch eine Verantwortlichkeit aus dem umfassenden Expertenwissen und persönlichen umfassenden Wissensvorsprung gegenüber dem Auftraggeber. Die Fachpresse der steuerlichen Beraterverbände weisen auf dieses Risiko seit Jahren hin.
Haftung und Schadensumfang bei Insolvenzverschleppung Zunächst einmal haftet der Vorstand oder Geschäftsführer für den sogenannten Quotenschaden. Darüber hinaus erstreckt sich beim GmbH-Geschäftsführer aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG die Haftung auch auf den Vertrauensschaden, der einem Neugläubiger dadurch entsteht, daß er der aktuell insolvenzreifen GmbH Kredit gewährt oder eine sonstige Vorleistung an sie erbringt (vgl. BGHZ 126, 181). Steuerberater und Wirtschaftsprüfer kommen dabei als Teilnehmer der Straftaten in betracht, was auch zahlreiche Ermittlungsverfahren zeigen.
Oft ist Sanierung angesagt In vielen Fällen betrieblicher Altersversorgung zeigt sich, dass die Firmenchefs auf einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vertrauen, der als faktischer Steuermann das Risikos eines bevorstehenden Untergangs nicht transparent macht. Zahlreiche Unternehmen sind durch die bAV bei wirtschaftlicher Betrachtung und Bewertung nach dem Insolvenzrecht bereits überschuldet. Bei einer weiteren Gruppe sind Zusagen (z.B. auf Witwenversorgung, Invalidität) nicht rückgedeckt ? damit besteht ein beträchtliches überschuldungsrisiko. Auf der anderen Seite sind nur wenige ausgesuchte bAV-Berater solchen Aufgaben gewachsen.

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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