Betriebshaftpflicht am Beispiel der Love-Parade-Deckungslücke

Was Unternehmer daraus für ihre eigene Haftpflichtversicherung lernen können

 

7,5 Mi. Euro Versicherungssumme – statt üblicher 100 Mio. Mindestdeckung

Das Love Parade-Desaster in Duisburg nach einer Massenpanik war erstaunlich niedrig versichert. Die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Veranstalters ist mit 7,5 Mio. Euro ganz offensichtlich von vornherein viel zu gering bemessen.

Derartige Lücken in der Versicherung sind jedoch in der Praxis eher die Regel, wie ein Blick in die Praxis der Schadensregulierung bei Mittelstands – und Industrieschäden zeigt.

Nicht selten fehlt den Versicherungsvermittlern das Wissen zur korrekten Ermittlung der Versicherungssumme.

 

Grobe Fahrlässigkeit: Fehlende Auflage der Genehmigungsbehörde?

Üblich bei solchen Veranstaltungen sind dreistellige Millionenbeträge als Versicherungssumme. Erstaunlich ist, dass die Erlaubnis zur Durchführung der Love Parade nicht davon abhängig gemacht wurde, dass  eine auskömmliche Versicherungssumme gegen existentielle Risiken nachgewiesen wird.

Schließlich handelt es sich bei der Veranstalterin um eine GmbH mit erkennbar limitiertem Vermögen.

 

Haftpflichtversicherung nicht immer Standardvoraussetzung

Die Einsicht in die Notwendigkeit von Haftpflichtversicherungen setzt sich nur langsam durch. Was bei KFZ- Haltern, Rechtsanwälten, Notaren und Steuerberatern zur Voraussetzung der beruflichen Zulassung gehört, wird von Versicherungsvermittlern erst seit einigen Jahren verlangt – ein Arzt dagegen kann seine Zulassung auch ganz ohne Haftpflichtschutz bekommen und behalten.

 

Love Parade Schadensszenario: 15 Mio. Euro und mehr

Bei derartigen Schadensfällen addieren sich Schmerzensgeld, Heilungskosten, lebenslange Pflegekosten, Unterhalt und entgangenes Einkommen.

Nur als grobes Beispiel:

20 Todesfälle mit vielleicht 10 Unterhaltspflichtigen ( Ehefrau oder vermutlich noch kleine Kinder ) kommen auf ca.. 10 * jährlich 15.000 EUR

Unterhalt * Rentenbarwert 16 = ca. 2,4 Mio.

500 Verletzte * ambulante Erstversorgung + Transport 1.000 EUR = ca. 0,5 Mio.

Ca. 25 Schwerverletzte * 20.000 EUR Heilungskosten = 0,5 Mio.

10 dauerhaft Geschädigte mit Erwerbsschaden ( inkl. Unterhalt) 10 * 30.000 EUR jährlich * Rentenbarwert 20 = 6 Mio. EUR.

Pflegekosten für 3 Pflegefälle: 3 * 25.000 EUR * Rentenbarwert 20= 1,5 Mio. EUR.

Schmerzensgeld 475 * 2.000 EUR + 15 * 25.000 + 10 * 200.000 = ca. 3,3 Mio.
EUR.

 

Zusammen ca. 15 Mio., einschließlich Sachschäden, Sicherheitszuschlag, und einiger kleinerer anderer Fälle bei der gleichen Veranstaltung, und noch ohne künftige Kostensteigerungen.

 

Vermittlungstätigkeit durch einen Versicherungsmakler

Bei der Vermittlung einer defizitären Deckung durch einen Versicherungsmakler steht zunächst dieser in der Haftung für seine Fehler bis zum Abschluss der Vermittlung. Sollte die Versicherungssumme des Maklers durch einen Regress der Veranstalterin erschöpft sein , würden andere dessen Kunden letztlich schutzlos dastehen.

Da der Makler es aber wohl auch nicht zahlen kann, müsste die IHK ihm am Ende doch wohl die Erlaubnis entziehen. Aber auch den Versicherer können Beratungspflichten treffen , denn bei erkennbarem Beratungsbedarf – etwa selbst für Laien erkennbarer “Unterdeckung” – wäre der Versicherer zum Schadensersatz verpflichtet . Dies kann faktisch dazu führen, dass der Versicherer mehr zu leisten hat, als in der von ihm ausgestellten Police steht.

 

Insolvenzrisiko für den Mittelstand

In der Regel enden Fälle mit lückenhafter Deckung oder zu niedriger Versicherungssumme in einer Insolvenz. Die Lücken in der Versicherungsdeckung kann man allerdings nur dann rechtzeitig erkennen, wenn das Kleingedruckte analysiert und verglichen wird.

Im Mittelstand ist es ganz typisch, dass der Unternehmer oder Geschäftsleiter von seinem Versicherungsvermittler keine fundierte Ermittlung des zu versichernden Risikos erhält.

Womöglich richtet er sich – wo überhaupt vorhanden – nach gesetzlichen oder behördlichen Mindestvorgaben, die aber objektiv gar nicht ausreichen. Für einen Haftpflichtversicherungsmakler reichen z. B. die zur Erlangung der IHK-Zulassung gesetzlich vorgeschriebenen 1,13 Mio. EUR Versicherungssumme ganz offensichtlich bei einer Fehlberatung keinesfalls aus.

Später kann es dann sein, dass der Versicherer einen sogenannten Gutachter beauftragt , der vom Versicherer dafür belohnt wird , wenn die Entschädigung niedriger ausfällt als es nach den Versicherungsbedingungen geschuldet wird.

Anders lässt sich nicht erklären , dass ein Versicherungskunde aus Baden-Württemberg jüngst nach einem Brandschaden aufgefordert wird , sich doch einfach nach gebrauchten Maschinen umzusehen, obgleich die Neuanschaffung versichert war.

Regelmäßig fällt erst nach einem Brand- und Wasserschaden auf, wie groß die Deckungslücken bzw. die Unterversicherung ist. Die bei Versicherungsmaklern übliche gesetzliche Mindestdeckung für zu verantwortende Vermögensschäden ( rund 1 Mio. EUR) reicht in der Praxis selten aus, vorhandene Lücken auch nur annähernd aufzufüllen.

 

von Dr. Johannes Fiala und Dipl.-Math. Peter A. Schramm

 

mit freundlicher Genehmigung von

www.juraforum.de (veröffentlicht in juraforum.de, 02.08.2010)

und

www.nachdenkseiten.de (veröffentlicht im August 2010)

Link: https://www.nachdenkseiten.de/?page_id=47542

und

www.maschinenmarkt.de (veröffentlicht am 02.08.2010 unter der Überschrift: Deckungslücken bei der Betriebshaftpflicht können die Existenz gefährden)

und

www.neues-deutschland.de (veröffentlicht am 07.08.2010)

Link: https://www.neues-deutschland.de/artikel/176948.grobe-fahrlaessigkeit-der-behoerden.html?sstr=Grobe|Fahrl%C3%A4ssigkeit|der|Beh%C3%B6rden

und

www.der-bau-unternehmer.de (veröffentlicht in Der Bau Unternehmer 09/2010, Seite 14)

 

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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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