BGH: Nichtangabe weiteren Versicherungsvertrages – Versehensklausel

*von Rechtsanwalt Dr. Johannes Fiala, MBA Financial Services (Univ. Wales), MM (Univ.), Bankkaufmann (IHK), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Lehrbeauftragter für Bürgerliches Recht und Versicherungsrecht (Univ. of Cooperative Education)
Der Fall:
Ein Versicherungsnehmer (VN) schloß eine Unfallversicherung ab. Nach dem Schadensfall lehnte der Versicherer (VR) die Leistung ab, und belehrte den VN nach § 12 III VVG über die 6 monatige Klagefrist. Der Anwalt des VN ließ die Frist verstreichen. Nun ging es darum, ob ein Schaden i.H.v. 166.468 Euro überhaupt eingetreten war, denn der VR hatte den Vertrag wegen arglistiger Täuschung des VN angefochten, weil der VN beim Antrag nicht angegeben hatte, dass er auch über einen ADAC-Schutzbrief eine weitere (Auslands-)- Unfallversicherung bereits besessen hatte.
Das Urteil:
Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied durch Urteil vom 28.02.2007 (Az. IV ZR 331/05), dass keine Arglist vorgelegen hatte. Arglist setzt voraus, dass falsche Tatsachen vorgespiegelt oder wahre Tatsachen verschwiegen wurden. Hinzu kommen muß ein Vorsatz des VN, also bewusstes und willentliches Handeln. Allein unrichtige Angaben in einem Versicherungsantrag rechtfertigen diesen Schluß jedoch nicht. Der VN muss vielmehr beim Ausfüllen des Antrages wider besseres Wissen (Bewusstsein) handeln. Hinzu kommt, dass für eine Leistungsfreiheit des Versicherers auch die sogenannte Relevanzrechtsprechung zu beachten ist: Danach kann sich der VR nur dann auf Leistungsfreiheit berufen, wenn die vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit generell geeignet war, die Interessen des VR ernsthaft zu gefährden. Hinzu kommen muss, dass dem VN daran ein erhebliches Verschulden trifft.
Die Versehensklausel:
In zahlreichen Bedingungswerken gibt es eine „Versehensklausel“. Danach bleiben gewisse Verletzungen von Obliegenheiten (z.B. Anzeigen, Meldungen über Gefahrenerhöhungen, Risiken usw.) stets aussen vor. Für den Fall von Gefahrenerhöhungen behält sich der VR eine Prämiennachberechnung vor. Derartige Klauseln schützen auch den Versicherungsmakler, wenn er als Repräsentant des VN den Vertrag verwaltet. Bei manchem Makler ist die Vertragsverwaltung ständige Praxis, mit der Folge einer zunächst unabsehbaren Haftung aus einem Dauerschuldverhältnis. Insofern bedeuten derartige Klauseln eine Erleichterung, denn der Versicherungsmakler wäre im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen im Zweifel gezwungen „Risikound Objektprüfung“ ständig vorzunehmen.
Tip für den Versicherungsmakler:
Die Versehensklausel kann somit den VN vor einer Leistungsfreiheit schützen und den Versicherungsmakler vor eine Haftung wegen zu geringer Kontrolldichte bezüglich des Risikoobjektes im Rahmen seiner Sachwalterpflichten.
(experten.de (04.06.2007))
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Über den Autor

Dr. Johannes Fiala Dr. Johannes Fiala
PhD, MBA, MM

Dr. Johannes Fiala ist seit mehr als 25 Jahren als Jurist und Rechts­anwalt mit eigener Kanzlei in München tätig. Er beschäftigt sich unter anderem intensiv mit den Themen Immobilien­wirtschaft, Finanz­recht sowie Steuer- und Versicherungs­recht. Die zahl­reichen Stationen seines beruf­lichen Werde­gangs ermöglichen es ihm, für seine Mandanten ganz­heitlich beratend und im Streit­fall juristisch tätig zu werden.
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